Staatssekretär David Profit und sein Befangenheitsantrag

Staatssekretär David Profit und sein Befangenheitsantrag als Richter am Sozialgericht Mainz

Staatssekretär David Profit und sein Befangenheitsantrag als Richter am Sozialgericht Mainz ist Korruption genauso wie Machtmissbrauch im Amt

Staatssekretär David Profit und sein Befangenheitsantrag als Richter am Sozialgericht Mainz ist Korruption genauso wie Machtmissbrauch im Amt-Seite-1
Staatssekretär David Profit und sein Befangenheitsantrag als Richter am Sozialgericht Mainz ist Korruption genauso wie Machtmissbrauch im Amt-Seite-1

„lehnt der Kläger, den Richter am Sozialgericht Mainz, Profit, hiermit wegen der Besorgnis der Befangenheit ab.

Es wird gebeten, die dienstlichen Äußerungen des benannten Richters am Sozialgericht Mainz, Profit, unverzüglich einzuholen und dem Kläger unverzüglich zuzuleiten.

„Zur Begründung führt der Angeklagte aus:

Nach § 42 Abs. 2 ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters ist gerechtfertigt, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhaltes Grund zu der Annahme hat, der abgelehnte Richter nehme ihm gegenüber eine innere Haltung ein, die dessen Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen könnte. Es ist also nicht erforderlich, dass der Richter in der Tat parteilich oder befangen ist. Auch kommt es weder darauf an, ob er sich selbst für unbefangen hält (BVerfGE 73, 335; 99, 56), noch darauf, ob er für Zweifel an seiner Unbefangenheit Verständnis aufbringt.

Staatssekretär David Profit und sein Befangenheitsantrag als Richter am Sozialgericht Mainz ist Korruption genauso wie Machtmissbrauch im Amt-Seite-2
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Die Besorgnis der Befangenheit, begründet sich auch dann, wenn „eine unsachgemäße Verfahrensführung oder grobe Verfahrensverstöße, das prozessuale Vorgehen des Richters einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage entbehrt“.

Maßgebend sind vielmehr der Standpunkt eines vernünftigen Ablehnenden und die Vorstellungen, die er sich bei der ihm zumutbaren ruhigen Prüfung der Sachlage machen kann (BVerfGE 82, 38; 92, 139; 108, 126). Der Ablehnende muss daher Gründe für sein Ablehnungsbegehren vorbringen, die jedem unbeteiligten Dritten einleuchten.

Wenn sich Ungereimtheiten, Rechtsmissachtungen, nicht nachvollziehbare Auffassungen des Gerichts u.s.w. in einem solchen Ausmaß häufen, dass das nicht mehr verständlich ist, dann ist die Befangenheit des Richters Profit anzunehmen.

So liegt der Fall hier.

Der vom Kläger abgelehnte Richter am Sozialgericht Mainz, Profit, behindert den Kläger, bei der Ausübung seiner Parteirechte, zeigt eine mangelnde Bereitschaft, das Prozessvorbringen des Klägers, auch nur ansatzweise zu würdigen. Das Sozialgericht Mainz ist gemäß Art. 103 Abs. 1 GG jedoch verpflichtet, das Vorbringen des Klägers, zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann dann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt, dass das Gericht und sein befangener Richter am Sozialgericht Mainz Profit das Vorbringen des Klägers überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (BVerwG, NJW 1992, 257).

Das Sozialgericht Mainz hat mit Beschluss vom 11.05.2018 entschieden, ohne den Schriftsatz mit der Stellungnahme des Klägers vom 09. Mai 2018 zum Vortrag der Beklagten abgewartet zu haben. Das Sozialgericht Mainz ist aber verpflichtet, den Kläger anzuhören.

Der Kläger rügt die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Der Kläger rügt die Willkür und den Tatbestand des Betruges, durch den vom Kläger als befangen erklärten Richter, an der 14. Kammer des Sozialgerichts Mainz, Profit.

Die Willkür zeigt sich dadurch, dass der vom Kläger als befangen erklärte Richter, an der 14. Kammer des Sozialgerichts Mainz, Profit, es unterlässt, zur Kenntnis zu nehmen und in seine Entscheidung einzubeziehen, dass die Beklagte vom Kläger am 20.11.2014, erneut den Einspruch des Klägers vom 28.10.2014 erhalten und an die Fachabteilung weitergeleitet hat. Das geht eindeutig aus der E-Mail der Beklagten, vom 20.11.2014 hervor. Dort steht:

„Im Nachgang zu unserem Telefonat habe ich Ihren Einspruch gegen den Bescheid vom 28.10.2014 nochmals an die Fachabteilung weitergeleitet!“

Stattdessen, erklärt der vom Kläger als befangen erklärte Richter, an der 14. Kammer des Sozialgerichts Mainz, Profit, in seinem rechtswidrigen Beschluss, weil er nicht, durch den Richter, persönlich unterschrieben wurde:

Absatz 3, Seite 4:

„Der Feststellungsbescheid ist bestandskräftig, da der Antragsteller ihn trotz Belehrung nicht schriftlich mit dem Widerspruch angefochten hat. Ein mögliches Telefonat ist hier unbeachtlich.“

Entweder, der vom Kläger als befangen erklärte Richter, an der 14. Kammer des Sozialgerichts Mainz, Profit, ist der durchgeknallte, dümmliche, boshafte und widerwärtige korrupte Richter am Sozialgericht Mainz, oder der vom Kläger als befangen erklärte Richter, an der 14. Kammer des Sozialgerichts Mainz, Profit, ist heillos überlastet oder maßlos arrogant, wenn er glaubt, er kann sich hinter seinem Richtertisch verstecken und die Tatsachen verdrehen und durch einen Richterbetrug, diesen von seinem widerlichen Tisch wischen.

Der Unterschied zwischen Richter Profit bei der 14. Kammer des Sozialgericht Mainz und Richter Roland Freisler Volksgerichtshof liegt in Folgendem:

Während Roland Freisler im Gerichtssaal schrie und tobte und überhaupt keinen Wert darauf legte, das von ihm begangene Unrecht in irgendeiner Weise zu verschleiern, geht Richter Profi beim Sozialgericht Mainz den umgekehrten Weg:

Er hat sich ein Mantel umgehängt, auf dem die Worte „Rechtsstaat“ und „Legitimität“ aufgenäht sind.

Er hüllt sich in einen Anschein von Pseudolegitimität, die er aber in Wahrheit in keiner Weise für sich beanspruchen kann.

Denn in Wahrheit begeht er – zumindest in diesem vorliegenden Fall – genauso schlicht Unrecht, wie es auch Roland Freisler getan hat. So betrachtet ist das Unrecht, das Richter Profit bei der 14. Kammer des Sozialgericht Mainz begeht noch viel perfider, noch viel abgründiger, noch viel hinterhältiger als das Unrecht, das ein Roland Freisler begangen hat: Bei Roland Freisler kam das Unrecht sehr offen, sehr direkt, sehr unverblümt daher. Bei Richter Profit hingegen kommt das Unrecht als unrechtmäßige Beanspruchung der Begriffe Rechtsstaatlichkeit und Demokratie daher: Er beruft sich auf die Begriffe Rechtsstaatlichkeit und Demokratie, handelt dem aber – zumindest in dem vorliegenden Fall – zuwider.“

Warum fehlt die Verwaltungsakte, des Krankenhauses, für die Behandlung in der Akte?

Kann es sein, dass die Verwaltungsakte deshalb in der Akte fehlt, weil die Rheinhessen Fachklinik in Alzey, eine Freiheitsberaubung begangen hat, den Kläger gegen seinen Willen zwangsweise eingewiesen hat, diese Unterbringung am darauf folgenden Tag, von einem korrupten Richter beim Amtsgericht Alzey, mit einem

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Unterbringungsbeschluss bestätigt, diese Unterbringung erst nach Beginn eines trockenen Hungerstreiks, durch den Kläger, einer Beschwerde seines Anwalts bei der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz, die rechtswidrig angeordnete Unterbringung aufgehoben wurde?

Wenn also schon die Verwaltungsakte des Krankenhauses fehlt, wo ist denn das Schreiben des Klägers, in dem er auch am 20.11.2014 der Beklagten erklärte, dass der Kläger obdachlos und Sozialhilfeempfänger war!?

Wo ist das Schreiben, dass der Kläger, der Beklagten, mit dem erneuten Fax des Widerspruchs vom 28.10.2014 und 20.11.2014 geschickt hat, wo erklärt wird, dass der Kläger als ALG II Empfänger nur 1% der Krankenhauskosten zu zahlen hat?

Wo ist das Schreiben, dass der Kläger, der Beklagten, mit dem erneuten Fax des Widerspruchs vom 28.10.2014 und 20.11.2014 geschickt hat, wo erklärt wird, dass der Kläger gegen seinen Willen, von der Rheinhessen-Klinik, aufgenommen wurde?

Wo sind diese Schreiben?

Ist der korrupte Richter Profit, bei der Aktenmanipulation selbst beteiligt, oder ist dies nur durch die Beklagte veranlasst worden?

Somit ist und waren alle aufgeführten Zinsen und Gebühren falsch berechnet und der Bescheid rechtswidrig.

Das spielt hier auch keine Rolle.

Beachtet das Sozialgericht Mainz, die verfahrensrechtlichen Anforderungen, zum Anspruch auf rechtliches Gehör nicht, so liegt darin jedenfalls dann ein Verstoß, gegen den verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör vor, wenn das Sozialgericht Mainz, einen Schriftsatz des Klägers, zur Stellungnahme, auf einen Schriftsatz der Beklagten völlig übergeht, oder ihm allein deshalb nicht nachkommt, weil das Gericht glaubt, das der Schriftsatz des Klägers nicht weiter erörterungsbedürftig ist. Das ist nach den dargelegten Maßstäben kein tauglicher Versagungsgrund, sondern begründet einen Gehörverstoß.

Das Missachten eines vom Kläger eingereichten Schriftsatzes beruht auf dem Gehörverstoß. Es ist nicht auszuschließen, dass dem Kläger mit seinem Schriftsatz gelungen wäre, den Schriftsatz der Beklagten durch einen nicht voreingenommene Richter, wie es Richter Profit beim Sozialgericht Mainz nicht ist, infrage zu stellen und damit auch die Überzeugung des Sozialgerichts Mainz von dessen Richtigkeit zu erschüttern (vgl. BVerfGK 20, 218 <226>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 3. Februar 1998, a.a.O., S. 2274; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17. Januar 2012, a.a.O., Rn. 21).

Wie willkürlich und mit voller Betrugsabsicht das Verfahren, durch den abgelehnten Richter geführt wird, um den Kläger zu benachteiligen, zeigt auch dieser Vortrag

So heißt es im Verfahren S-14-KR-164-ER:

Hat die 14 Kammer des Sozialgerichts Mainz am 12. Mai 2018 durch den Richter am Sozialgericht Profit beschlossen:

Aha: Der korrupte Richter Profit, bei der 14 Kammer des Sozialgerichts Mainz, hat also am Samstag, den 12. Mai 2018 gearbeitet.

Wenn Richter nur den Hauch von Tätigkeit vorgaukeln, dann begehen sie Rechtsbrüche aller Art und wenn sie nur behaupten, sie hätten an einem Samstag gearbeitet, dann zeigt es nur zu gut, wie hinterhältig und korrupt auch der Richter, der 14 Kammer des Sozialgerichts Mainz, Profit, ist.

Der befangene Richter am Sozialgericht Mainz, Profit, legt ein skandalöses, unhaltbares, rechtswidriges Verhalten an den Tag, der jeglichen Spott, den man über den Richter am Sozialgericht Mainz, Profit, verkünden kann, erblassen lässt.

Denn, wenn der abgelehnte Richter am Sozialgericht Mainz, Profit, den Vortrag des Klägers, zur Kenntnis nehmen würde, stellte er fest, dass die Beklagte den Widerspruch zweimal erhalten hat und dies auch bestätigt:

„Im Nachgang zu unserem Telefonat habe ich Ihren Einspruch gegen den Bescheid vom 28.10.2014 nochmals an die Fachabteilung weitergeleitet.“

Das ist dem befangenen Richter am Sozialgericht Mainz, Profit, bewusst und das ist letztendlich auch der Grund, warum er mit seinem rechtswidrigen Beschluss den Kläger benachteiligt.

Der abgelehnte Richter am Sozialgericht Mainz, Profit, zeigt auch für jeden Blinden eine mangelnde Bereitschaft, das Prozessvorbringen, des Kläger, auch nur ansatzweise zu würdigen.

Dem Kläger ist bewusst, dass nicht jede Verletzung des Rechts auf Gewährung des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG ungeachtet der hohen Wertigkeit dieses Prozessgrundrechts im Sinne eines Automatismus die Besorgnis der Befangenheit begründet. Im vorliegenden Fall hat sich jedoch das prozessuale Vorgehen, des abgelehnten Richters am Sozialgericht Mainz, Profit, so weit von dem normalerweise geübten Verfahren und den normalerweise geübten und geltenden Denkgesetzen entfernt, dass sich hierdurch auch für einen ruhigen und vernünftigen Kläger, der Eindruck einer sachwidrigen, auf Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung, aufdrängen muss.

Die unsachgemäße Verfahrensleitung, der offenkundige Verstoß gegen Denkgesetze und die Behinderung der Ausübung der Rechte, des Kläger, durch die mangelnde Bereitschaft des abgelehnten Richters am Sozialgericht Mainz, Profit, das

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By Tom Rebbalter

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