Richter Schäfer vom Landgericht Mainz ist heillos überlastet oder maßlos arrogant!!!
Das erlassene Versäumnisurteil, des Richter Schäfers, vom Landgericht Mainz, ist eine Ansammlung von Betrugs- und Täuschungsversuchen, zu Lasten des Beklagten.
Zunächst hat Richter Schäfer vor dem Erlass der einstweiligen Verfügung nicht geprüft, ob die Voraussetzungen vorliegen.
Er hat insbesondere nicht geprüft, ob die im Antrag vorgehaltene Äußerung mit den ( nicht ) vorhandenen Beweisen übereinstimmt. Schon damit hat der Richter Schäfer, die Anwendung des Amtsermittlungsgrundsatzes, zu Gunsten bzw. zu Lasten einer Partei wahrgenommen.
Somit ist die Annahme der unbegründeten „Einstweiligen Klageschrift“ und das Versäumnisurteil in seiner Gänze, eine Straftat, begründet folglich überhaupt keine einstweilige Verfügung, die der Beklagte Folge leisten könnte.
Bis hierher war, durch nicht-lesen der zweiten Seite, ein Irrtum noch möglich!
Nachdem Richter Schäfer vom Beklagten in seinem Prozesskostenhilfeantrag am 01.03.2016 auf die Umstände aufmerksam gemacht wurde
1.) das der Beklagte nie eine Internetseite www.bexbach.de in seinem Besitz hatte,
2.) die Homepage www.bexbachpv.de zum 31.08.2016 vom Provider gelöscht wurde,
3.) die Klage erst am 21.09.2015 beim Landgericht eingegangen ist,
4.) keine Widerholungsgefahr bestand,
lehnte Richter Schäfer – offensichtlich zur Verdeckung seines vorherigen kompletten Versagens – den PKH-Antrag des Beklagten ab.
Richter Schäfer vom Landgericht ist unbedingt anzuraten, eine Weiterbildung in Geografie zu besuchen.
Denn der Kläger Thorsten Heck, sowie der Beklagte, wohnen beide in Eich Rheinhessen/Rheinland-Pfalz. Daher unterliegen beide auch nicht dem Niedersächsischen Nachbarschaftsgesetz, sondern dem Rheinlandpfälzischen Nachbarschaftsgesetz.
Sollte es Abweichungen vom Landesschlichtungsgesetz – LSchlG – für Rheinland-Pfalz geben, gelten die Regelungen für das Land Rheinland-Pfalz.
So erklärt Richter Schäfer, in einem rechtswidrigen Versäumnisurteil vom 06.06.2016:
1.) Von Amtswegen zu beachtende Verfahrenshindernisse bestehen nicht
Mit Beschluss vom 21.08.2012 (Az. 5 T 529/12) hat das LG Oldenburg entschieden, dass nach niedersächsischem Landesrecht bei Streitigkeiten wegen Ehrverletzungen via Facebook vor Klageerhebung zunächst ein Schlichtungsverfahren durchzuführen ist.- Ein obligatorisches Schlichtungsverfahren muss nach § 1 des Landesgesetzes zur Ausführung des § 15 a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung (Landesschlichtungsgesetz – LSchlG -) Rheinland-Pfalz vom 10. September 2008 *1) (Sachlicher Anwendungsbereich) dann als Zulässigkeitsvoraussetzung einer Klage durchgeführt werden, wenn es sich inhaltlich über eine Streitigkeit über Ansprüche wegen Verletzungen der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind handelt.
2.) Bei dem vorliegenden Anspruch auf Unterlassung von persönlichkeits rechtsverletzenden Äußerungen im Internet ist eine erfolglose Schlichtung nach § 3 LSchlG keine notwendige Prozessvorrausetzung (§ 335 Abs. 1 Nr. ZPO)
Entweder Richter Schäfer (Landgericht Mainz) trägt eine Brille mit minus 400 Dioptrien oder er ist heillos überlastet bzw. hat absolut keine Ahnung, wie er vorhandene Gesetzte lesen und anwenden soll!? § 335 Unzulässigkeit einer Versäumnisentscheidung
(1) Der Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils oder einer Entscheidung nach Lage der Akten ist zurückzuweisen:
1.wenn die erschienene Partei die vom Gericht wegen eines von Amts wegen zu berücksichtigenden Umstandes erforderte Nachweisung nicht zu beschaffen vermag; Nach § 2 SchlG Rh-Pf. *2) ist ein obligatorischer Einigungsversuch nach § 1 Abs. 1 erforderlich, wenn alle Parteien im Zeitpunkt des Eingangs des Antrags auf Durchführung des Schlichtungsverfahrens ihren Wohnsitz, ihren Sitz oder eine Niederlassung in Rheinland-Pfalz in demselben oder in benachbarten Landgerichtsbezirken haben. Beleidigung auf Facebook – Schiedsgerichtsverfahren vor Klageerhebung Das Landgericht Oldenburg hat entschieden, dass im Falle von Beleidigungen im Internet, etwa auf Facebook, vor der Klageerhebung grundsätzlich ein außergerichtliches Schiedsverfahren eingeleitet werden muss (Urteil vom 21.08.2012, Az. 5 T 529/12). Dies ergibt sich aus dem § 1 I des Niedersächsischen Schlichtungsgesetztes. Eine Ausnahme nach § 2 Nr. 4 liegt schon deshalb nicht vor, weil es sich bei den in Frage stehenden Beleidigungen nicht um Veröffentlichungen in Rundfunk und Presse handelt. Die Lage müsste allerdings anders bewertet werden, wenn zusätzlich zur Ehrverletzung konkrete Drohungen gegen Leben, Körper oder Gesundheit ausgesprochen werden würden. Im entschiedenen Fall lag eine solche Drohung nach Ansicht des LG jedoch nicht vor.
3.) Es handelt sich um keinen Streit über Nachbarschaftliche Ansprüche (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Landesschlichtungsgesetz) im Sinne des Landesnachbarschaftsgesetzes.
Landesgesetz Rheinland Pfalz zur Ausführung des § 15 a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung (Landesschlichtungsgesetz – LSchlG -) Vom 10.09.2008 § 1 Sachlicher Anwendungsbereich (1) Die Erhebung einer Klage ist erst zulässig, nachdem von einer in § 3 genannten Gütestelle versucht worden ist, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen,
1. in Streitigkeiten über Ansprüche wegen
a) der in § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelten Einwirkungen, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt,
b) Überwuchses nach § 910 BGB,
c) Hinüberfalls nach § 911 BGB,
d) eines Grenzbaumes nach § 923 BGB,
e) der im Landesnachbarrechtsgesetz geregelten Nachbarrechte, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt, 2. in Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzungen der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind.
4.) Allein der Umstand, dass die Parteien Nachbarn sind, genügt nicht für die Notwendigkeit einer außergerichtlichen Streitschlichtung (BGH NJW-RR 2008, 1662)
Auch hat der Beklagte das Urteil (BGH NJW-RR 2008, 1662) nachzulesen. Die BGH Richter entschieden, dass der Verfügungskläger das Recht hat, eine in dem Bundesland wo beide Parteien Ihren Wohnsitz haben eine Gütestellen aussuchen, auch wenn diese 138 Kilometer entfernt ist. Damit hoben die Richter die Entscheidungen der Vorinstanz auf, die das noch anders sahen. Wichtig: Auch in diesem Höchstrichterlichen Urteil wurde bestätigt, dass bei Streitigkeiten unter Nachbarn oder Verletzungen der persönlichen Ehre, zum Beispiel durch eine Beleidigung, ein Schlichtungsversuch vor dem Einreichen einer Klage obligatorisch ist. – Seit 1. Dezember 2008 schreibt das Landesschlichtungsgesetz für Rheinland-Pfalz vor, dass bei Streitigkeiten unter Nachbarn oder Verletzungen der persönlichen Ehre, zum Beispiel durch eine Beleidigung, ein Schlichtungsversuch vor dem Einreichen einer Klage obligatorisch ist.
5.) Ebensowenig liegt eine Streitigkeit wegen einer ( einfachen ) Ehrverletzung im Sinne von § 3 Absatz 1. Nr. 2 Landesschlichtungsgesetz vor, worauf sich der Beklagte berufen hat. ( vgl LG Oldenburg Beschluss vom 21.08.2012 – 5 T 529/12 zu einer Veröffentlichung auf Facebook
Herr Rechtsbeuger Schäfer!!! Was ist schlimmer??? Landgericht Mainz Az.: 5 O 195/15 „Lügenbaron und Lügner“ (wenn das bewiesen ist) oder AG Delmenhorst Ablehnung Prozesskostenhilfe Kläger/Beleidigter LG Oldenburg 5 T 529/12 „… ich wünsche dir und deiner Rasse den Tod“.
Der Antragssteller wollte sich, mit einer Klage beim AG Delmenhorst, gegen die Beschimpfungen wehren und beantragte, zu diesem Zwecke, Prozesskostenhilfe.
Dieser Antrag wurde allerdings mangels Erfolgsaussichten, der Klage, abgelehnt: Die Klage sei unzulässig, da kein Schlichtungsverfahren vorausgegangen sei.
Diese Entscheidung wurde vom LG Oldenburg 5 T 529/12 bestätigt. Die Äußerungen des Antragsgegners seien reine Ehrverletzungen.
Eine über die reine Ehrverletzung hinausgehende Verletzung, des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, liege jedoch nicht vor. Dies ergibt sich aus dem § 1 I des Niedersächsischen Schlichtungsgesetztes. Eine Ausnahme nach § 2 Nr. 4 liegt schon deshalb nicht vor, weil es sich bei den in Frage stehenden Beleidigungen nicht um Veröffentlichungen in Rundfunk und Presse handelt. „In Abs. 2 Nr. 4 dieses Gesetzes ist als Streitigkeit aufgeführt: „wegen Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden ist.“
Eine solche Streitigkeit liegt hier vor. Die Parteien wohnen unter derselben Anschrift. Gleichwohl nutzten sie das soziale Netzwerk „Facebook“, nachbarschaftliche Differenzen auszutragen. Der Meinungsaustausch eskalierte sodann, indem der Antragsgegner den Antragsteller mehrfach mit Verbalinjurien sexuellen Inhalts bedachte und in einem Beitrag äußerte: „…ich wünsche dir und deiner rasse den tot“. Derartige Äußerungen stellen eine reine Ehrverletzung dar.
Die Ehre ist ein Unterfall des durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG hergeleitete Persönlichkeitsrechts. Ginge die Verletzungshandlung über die Ehrverletzung hinaus und läge eine weitergehende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vor, hinderte das NSchÄG nicht die sofortige Klage vor dem Zivilgericht. Die von dem Antragsgegner geäußerten Schimpfworte stellen eine Formalbeleidigung i. S. des § 185 StGB dar und sind zivilrechtlich als reine Ehrverletzung zu behandeln. Die Todesdrohung könnte sich hingegen gegen die auch durch das Gewaltschutzgesetz geschützten weiteren Rechtsgüter Leben, Körper und Gesundheit richten und damit über die Ehrverletzung hinausgehen. In einem solchen Fall ist zu prüfen, ob eine solche Äußerung als Bedrohung oder als Beleidigung gemeint und aufzufassen ist. Aus dem Kontext der gesamten Aussagen ist nicht zu entnehmen, dass der Antragsgegner den Antragsteller körperlich attackieren will. Unter diesem Blickwinkel ist der Tod einerseits als Wunsch formuliert und zum anderen beleidigend gemeint. Es sollte die Missachtung ausgedrückt werden: Die „Rasse“ des Antragstellers habe kein Recht auf Leben und nichts anderes als den Tod verdient. Handelt es sich somit bei den Äußerungen des Antragsgegners um Ehrverletzungen, fände das NSchÄG gleichwohl keine Anwendung, wenn diese „in Presse oder Rundfunk“ begangen worden wären. Äußerungen in „Facebook“ sind dem nicht gleichzustellen.
Der zivilrechtliche Rundfunkbegriff wird in Niedersachsen von § 2 Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag – RStV) definiert. Mitteilungen in Facebook würden nach § 2 Abs. 3 RStV nicht als Rundfunk gelten. Danach sind Angebote kein Rundfunk, die weniger als 500 potenziellen Nutzern zum zeitgleichen Empfang angeboten werden
(Nr. 1), ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen
(Nr. 3) oder nicht journalistisch-redaktionell gestaltet sind
(Nr. 4). Mindestens das Letzte wäre hier der Fall.
Der vom Bundesverfassungsgericht verwendete Rundfunkbegriff geht weiter.
So heißt es im Beschluss vom 27.03.1987 (BVerfGE 74, 297, Rn. 132):
„Soll die Rundfunkfreiheit in einer sich wandelnden Zukunft ihre normierende Wirkung bewahren, dann kann es nicht angehen, nur an eine ältere Technik anzuknüpfen, den Schutz des Grundrechts auf diejenigen Sachverhalte zu beschränken, auf welche diese Technik bezogen ist, und auf diese Weise die Gewährleistung in Bereichen obsolet zu machen, in denen sie ihre Funktion auch angesichts der neuen technischen Möglichkeiten durchaus erfüllen könnte.“ Unter diesem Blickwinkel kann das Internet unter den Rundfunkbegriff subsumiert werden. Das gilt jedoch nicht für die Auslegung des Rundfunkbegriffs im NSchÄG.
Dort geht es um die gerichtliche Zuständigkeit.
Für den ähnlichen Fall der richterlichen Zuständigkeit des Einzelrichters in Zivilsachen hatte der Gesetzgeber im Gesetzgebungsverfahren unter der Ziff. a) in § 348 Abs. 1 ZPO – Streitigkeiten in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen – die herausgehobene öffentliche Bedeutung dieser Rechtsstreitigkeiten im Auge (BT-Drucks. 14/4722 S. 88). Facebook-öffentlich ausgetragene Meinungsverschiedenheiten genießen nicht diese öffentliche Bedeutung. Die Kammer verwendet daher für die hier zu entscheidende Zuständigkeitsfrage die Abgrenzung des § 2 Abs. 3 RStV. Hier handelt es sich um eine persönliche Auseinandersetzung, die zudem nur Facebookmitgliedern zugänglich ist. Facebookseiten sind auch nicht als Presse zu verstehen. Unter „Presse“ werden in erster Linie periodisch erscheinende Werke verstanden, es können aber auch Bücher, Flugblätter oder Plakate darunter fallen (Schiwy/Schütz/Dörr, Medienrecht, 5. Aufl., Stichwort „Pressefreiheit“, S. 424). Nach dem Schutzzweck können Äußerungen der hier in Rede stehenden Form dem nicht gleichgestellt werden.“
6.) Nach § 3 Abs. 1 Abs. 2 Nr. 3 des Landesschlichtungsgesetz fallen nämlich Streitigkeiten um Ehreverletzende Veröffentlichungen in Presse und Rundfunk von vorneherein nicht unter das obligatorische Schlichtungsgebot.
Seit 1. Dezember 2008 schreibt das Landesschlichtungsgesetz für Rheinland-Pfalz vor, dass bei Streitigkeiten unter Nachbarn oder Verletzungen der persönlichen Ehre, zum Beispiel durch eine Beleidigung, ein Schlichtungsversuch vor dem Einreichen einer Klage obligatorisch ist. Ein obligatorisches Schlichtungsverfahren muss nach § 1 des Landesgesetzes zur Ausführung des § 15 a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung (Landesschlichtungsgesetz – LSchlG -) Rheinland-Pfalz vom 10. September 2008 *1) (Sachlicher Anwendungsbereich) dann als Zulässigkeitsvoraussetzung einer Klage durchgeführt werden, wenn es sich inhaltlich über eine Streitigkeit über Ansprüche wegen Verletzungen der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind handelt, das ist hier der Fall. Danach sind Angebote kein Rundfunk, die weniger als 500 potenziellen Nutzern zum zeitgleichen Empfang angeboten werden
(Nr. 1), ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen
(Nr. 3) oder nicht journalistisch-redaktionell gestaltet sind
(Nr. 4). Mindestens das Letzte wäre hier der Fall.
7.) Nach ganz herrschender und überzeugender Auffassung umfasst der Begriff des Rundfunks alle öffentlichen übertragenen Ton- Fernseh und Rundfunksendungen einschließlich des Internets
Danach sind Angebote kein Rundfunk, die weniger als 500 potenziellen Nutzern zum zeitgleichen Empfang angeboten werden
(Nr. 1), ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen
(Nr. 3) oder nicht journalistisch-redaktionell gestaltet sind
(Nr. 4). Mindestens das Letzte wäre hier der Fall.
8.) Dieses Verständnis des Rundfunksbegriffs liegt auch der Reglung des § 169 Satz 2 GVG zugrunde. Für die Auslegung des § 3 Landesschlichtungsgesetzes ist zu berücksichtigen, dass in § 1 des Landesmediengesetzes ausdrücklich Veröffentlichungen in elektronischen Medien, zu denen auch das Internet gehört, dem Rundfunk gleichsetzt werden.
Mit welchen mitteln Richter Schäfer (Landgericht Mainz) seine Befangenheit und seine Unfähigkeit ein Richter am Landgericht Mainz zu sein untermauert, zeigt Absatz 8 nur zu gut auf. Richter Schäfer (Landgericht Mainz) erklärt: „Dieses Verständnis des Rundfunksbegriffs liegt auch der Reglung des § 169 Satz 2 GVG zugrunde.“Welche Bedeutung hat dieser Paragraph § 169 Satz 2 GVG auf dieses Verfahren? Keine Bedeutung!!! Vierzehnter Titel Öffentlichkeit und Sitzungspolizei § 169 Die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse ist öffentlich. Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung ihres Inhalts sind unzulässig. Nicht korrupte, nicht willkürlich handelnde, und auch keine Rechtsbeuger erklären den Rundfunksbegriffs, und dass Herr Richter Schäfer (Landgericht Mainz), ist die herrschende und überzeugende Meinung!!! „Danach sind Angebote kein Rundfunk, die weniger als 500 potenziellen Nutzern zum zeitgleichen Empfang angeboten werden
(Nr. 1), ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen
(Nr. 3) oder nicht journalistisch-redaktionell gestaltet sind
(Nr. 4). Mindestens das Letzte wäre hier der Fall.“
9) Eine Auslegung wonach § 3 Abs. 1 Nr. 2 für Unterlassungsansprüche für persönlichkeitsverletzenden Veröffentlichung im Internet eine obligatorische Streitschlichtung als Verfahrensvoraussetzung gebiete, verkennt, dass die Landesschlichtungsgesetze keine abschließende Reglung der Ansprüche wegen der Verletzung des allgemeine Persönlichkeitsrechts enthalten. (BGH NJW-RR 2008, 1662)
Wenn man wie Richter Schäfer (Landgericht Mainz) zu faul ist, die Gesetze richtige zu suchen- zu lesen und dann richtig anzuwenden, ja dann ist dieser Rechtsstaat hoffnungslos gefangen von seinen unfähigen Richtern wie Richter Schäfer (Landgericht Mainz) einer ist!!! Das sind die Regelungen für Beleidigungen unter Nachbarn in Rheinland Pfalz Landesgesetz Rheinland Pfalz zur Ausführung des § 15 a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung (Landesschlichtungsgesetz – LSchlG -) Vom 10.09.2008 § 1 Sachlicher Anwendungsbereich
(1) Die Erhebung einer Klage ist erst zulässig, nachdem von einer in § 3 genannten Gütestelle versucht worden ist, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen, 1. in Streitigkeiten über Ansprüche wegen Inhalt sind die Regelungen a.) § 906 BGB b.) 910 BGB c.) § 911 BGB, d) § 923 BGB, e) der im Landesnachbarrechtsgesetz geregelten Nachbarrechte, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt,
2. in Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzungen der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind. (Es sind Angebote kein Rundfunk, die weniger als 500 potenziellen Nutzern zum zeitgleichen Empfang angeboten werden
(Nr. 1), ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen
(Nr. 3) oder nicht journalistisch-redaktionell gestaltet sind
(Nr. 4). Mindestens das Letzte wäre hier der Fall.)
10.) Vorliegend geht es nicht um (einfacher) „Ehrenschutz im engeren Sinne des Landesschlichtungsgesetz, sondern um einen deliktischen Unterlassungsanspruch (§§ 104, 823 BGB) wegen eines rechtswidrigen Eingriffes in das „allgemeine Persönlichkeitsrecht“ des Klägers als sonstiges Recht. (§ 823 Abs.1 BGB)
Was hat § 104 BGB für eine Aussagekraft für dieses Verfahren?
Richter Schäfer (Landgericht Mainz)!
Falsche Taste gedrückt? Dort steht:
§ 104 Geschäftsunfähigkeit Geschäftsunfähig ist:
1. wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
2. wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist. § 823 Schadensersatzpflicht
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
Richter Schäfer (Landgericht Mainz) ist ein Hellseher und Wahrsager. Wenn Richter Schäfer (Landgericht Mainz) mit seinen 400 Dioptrien auf seine Wahrsagerkugel schaut, weiß er ohne Beweise gesichtet zu haben genau, dass es sich um eine Persönlichkeitsverletzung oder Schmähkritik bzw. ob es sich überhaupt um eine Beleidigung gehandelt hat.
Bundesverfassungsgericht
Bei der Bewertung einer kritischen Äußerung als ehrverletzende Tatsachenbehauptung oder zulässige Meinungsäußerung müssen Gerichte den „Gesamtzusammenhang“ der Äußerung ergründen, um die Einstufung für eine kritischer Äußerungen als Schmähkritik vermuten zu können. (Az. 1 BvR 2732/15)
11.) Eine persönlichkeitsverletzende Veröffentlichung in einem Massenmedium, wie dem Internet löst eine sog. „Störerhaftung“ aus und hat eine andere Rechtsqualität wie eine ( einfache ) „Ehrenverletzung“ zwischen Privatleuten (§§ 185, 186, ff StGB)
Richter Schäfer (Landgericht Mainz)!!! Eine „Störerhaftung“ bei Beleidigung unter Nachbarn kann nur gerichtlich geltend gemacht werden wenn zuvor ein Schlichtungsversuch durchgeführt wurde.
12.) Soweit das Landgericht Oldenburg angenommen hat (Beschluss v. 21.08.2012 – 5 T 529/12), dass Äußerungen auf Facebook einer Rundfunkveröffentlichung nicht gleichzuachten sei, kann dies nicht auf den Fall von persönlichkeitsverletzenden Internetveröffentlichungen übertragen werden.
Das Landgericht Oldenburg hat entschieden, dass im Falle von Beleidigungen im Internet, etwa auf Facebook, vor der Klageerhebung grundsätzlich ein außergerichtliches Schiedsverfahren eingeleitet werden muss. Dies ergibt sich aus dem § 1 I des Niedersächsischen Schlichtungsgesetztes. Eine Ausnahme nach § 2 Nr. 4 liegt schon deshalb nicht vor, weil es sich bei den in Frage stehenden Beleidigungen nicht um Veröffentlichungen in Rundfunk und Presse handelt. Die Lage müsste allerdings anders bewertet werden, wenn zusätzlich zur Ehrverletzung konkrete Drohungen gegen Leben, Körper oder Gesundheit ausgesprochen werden würden.
13.) Anders als im Fall von Facebook richten sich persönlichkeitsverletzende Äußerungen im Internet nicht an einen begrenzten Personenkreis, sondern können – wie Rundfunksendungen – deutschlandweit bzw. sogar weltweit empfangen und gelesen werden.
Landgericht Oldenburg Danach sind Angebote kein Rundfunk, die weniger als 500 potenziellen Nutzern zum zeitgleichen Empfang angeboten werden
(Nr. 1), ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen
(Nr. 3) oder nicht journalistisch-redaktionell gestaltet sind
(Nr. 4). Mindestens das Letzte wäre hier der Fall.
Demnach Ist die Erhebung einer Klage in Landesgesetz Rheinland Pfalz erst zulässig, nachdem von einer in § 3 genannten Gütestelle versucht worden ist, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen, § 1 Sachlicher Anwendungsbereich 2. in Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzungen der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind.
14.) Die persönlichkeitsverletzende Wirkung einer Internetveröffentlichung beschränkt sich nicht auf das Gebiet der Bundeslandes Rheinland-Pfalz (vgl. Zöller /Vollkom. 31.Aufl. § 32 ZPO Rn3.) Landesrechtliche Schlichtungserfordernisse für den Zugang zu den Zivilgerichten gelten nicht für persönlichkeitsverletzenden Internetveröffentlichungen, weil letztere „Bundesüberschreitenden“ Charakter haben.
Wenn ein befangener Richter, wie es Richter Schäfer (Landgericht Mainz) es ist, sein Versagen, seine Scheinheiligkeit, gepaart mit der absoluten Inkompetenz vermischt, dann kommen solche haltlosen Sätze in einem Beschluss, dabei heraus. Absatz 14 zeigt nur zu gut auf, dass Richter Schäfer (Landgericht Mainz) nur eines im Sinn hat, Rechtsbeugungen zu Lasten des Beklagten, zu begehen.
Justitia kann blind sein! Doch wer, wie Thorsten Heck (Eich) Andreas Lingenfelser LSH Rechtsanwälte Pforzheim von der LSH Anwaltskanzlei Pforzheim, mit zweifelhaften Beweisen und einem korrupten Richter Jörg Schäfer (Landgericht Mainz) obsiegt, zerstört diesen Rechtsstaat!