Fehlurteile! Sind Richter und Staatsanwälte korrupt?

Fehlurteile sind Richter und Staatsanwälte korrupt

Fehlurteile! Sind Richter und Staatsanwälte korrupt? Terrorjustiz gegen Bundesbürger gibt es auch beim Amtsgericht Worms und bei der Staatsanwaltschaft Mainz. Nicht nur bei den öffentlich bekannt gewordenen Justizskandalen um

Gustl Mollath
Harry Wörz
Tennessee Eisenberg

Fally Peggy / Ulvi Kulaç

Fall Rudolf Rupp
Horst Anold
Donald Stellwag

Monika de Montgazon
Jens Söring
Jerry Miller
James Bainhat

hat es eklatante Fehlurteile gegeben, sondern gerade auch bei der Justiz am

Amtsgericht Karlsruhe
Landgericht Karlsruhe
Oberlandesgericht Karlsruhe
Amtsgericht Worms
Amtsgericht Mainz
Landgericht Mainz
Amtsgericht Mannheim
Amtsgericht Frankenthal
Amtsgericht Ludwigshafen
gibt es korrupte Richter und Staatsanwälte.

 

Fehlurteile bei der Justiz in Deutschland sind Richter und Staatsanwälte korrupt
Fehlurteile bei der Justiz in Deutschland sind Richter und Staatsanwälte korrupt

 

Das ist leider die traurige Wahrheit.

Diese Aussage ist zutreffend, weil ich es jeden Tag aufs Neue erlebe. Objektive Betrachter stellen unmissverständlich und überdeutlich fest, dass durch die beteiligten Richterinnen und Richter: wie
Richter Schmukle Oberlandesgericht Karlsruhe
Richter Zülch Oberlandesgericht Karlsruhe
Richter Singer Oberlandesgericht Karlsruhe
Richter Wesche Landgericht Karlsruhe
Richter Staab Landgericht Karlsruhe
Richterin Bracher Landgericht Karlsruhe
Richterin Stahmer Amtsgericht Karlsruhe
Richter Zimmer Amtsgericht Karlsruhe
Richter Klein Amtsgericht Mannheim
Richter Mayer Amtsgericht Worms
Richterin Minthe Amtsgericht Worms
Richterin Lattrell Amtsgericht Worms
Richter Keiper Amtsgericht Worms
Richter Marquardt Amtsgericht Worms
Richter Thomas Bergmann und Amtsgerichtsdirektor des Amtsgericht Worms, Mitglied des DFB Kontrollausschuss, höchster Richter des Südwestdeutschen Fußballverband, Vorsitzender des Verbandsgerichts und Beisitzer im Vorstand des SG RWO Alzey
Richter Schäfer Landgericht Mainz
Richter Reinhardt Landgericht Mainz
Richter Wünschig Landgericht Mainz
Richter Kabey-Molkenboer Landgericht Mainz
Richterin Ballhausen Amtsgericht Mainz
Richter Kehrein Amtsgericht Frankenthal
Richterin Diem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein
Landgerichtspräsidentin Wolf Landgericht Frankenthal
Direktor Bergmann Amtsgericht Worms
Vizepräsident Mahler Amtsgericht Saarbrücken
massive Rechtsbrüche begangen werden.

An diesen Rechtsbrüchen sind auch die Staatsanwälte
Oberstaatsanwalt Marxen Generalstaatsanwaltschaft Koblenz
Oberstaatsanwalt Krick Generalstaatsanwaltschaft Koblenz
Staatsanwalt Hoffmann Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe
Staatsanwältin Alexandra Ernst Staatsanwaltschaft Mainz
Staatsanwältin Nadine Moormann Staatsanwaltschaft Mainz
Staatsanwalt Baumann Staatsanwaltschaft Mainz
Staatsanwalt Hobert Staatsanwaltschaft Mainz
Staatsanwalt Mayr Staatsanwaltschaft Frankenthal
Staatsanwältin Markgraf Staatsanwaltschaft Frankenthal
Staatsanwältin Borth Staatsanwaltschaft Saarbrücken
Staatsanwältin Mischler Staatsanwaltschaft Saarbrücken
Staatsanwältin Schoch Staatsanwaltschaft Karlsruhe
beteiligt.

By Tom Rebbalter

19 Comments

  • Die Richter vom BGH: Krohn+Werp+Boujong+Rinne+Halstenberg – haben durch ein
    vorsätzliches FEHLURTEIL = RECHTSBEUGUNG – meine gesamte Existenz und mein
    Lebenswerk zerstört. Diese hatten in ihrem Beschluß ganz klar und deutlich erklärt, das
    die Stadt Osnabrück verpflichtet war, mir sämtliche Auskünfte k l a r + r i c h t i g +
    u n m i ß v e r s t ä n d l i c h + und v o l l s t ä n d i g zu erteilen, damit ich entsprechend
    disponieren konnte. Ich hatte aber schließlich schon vor meiner Betriebseröffnung alle
    Anträge bei der Stadt Osnabrück gestellt und alle Genehmigungen – Gewerbeerlaubnis+
    über 50 Taxi- und Mini-Car´s o h n e Auflagen / Einschränkungen erhalten. A b e r
    nach 2 1/2 Jahren bekam ich plötzlich eine Verfügung von der Stadt Osnabrück,
    meinen Betrieb sofort zu schließen, da dieser in einem reinen Wohngebiet liegen
    würde. >>>Die Rheinerlandstraße war und ist ein Autobahnzubringer <<<
    Alle Bemühungen blieben erfolglos und ich mußte bishin zum BGH klagen.
    Trotz des Beschlußes vom BGH gegen die Stadt Osnabrück wurde meine KLAGE
    ABGEWIESEN – Haben die Richter keine Verstand ? oder wie kommen diese zu
    solch einer Entscheidung ? Trotz Strafanzeigen bei den Staatsanwaltschaften,
    habe ich bis heute keinen Erfolg: EINE KRÄHE HACKT DER ANDEREN
    KEIN AUGE AUS:

    • Das sind die wahren Richter unseres Landes . Denen ist doch egal was den
      unschuldigen Menschen geschieht. Wer will diese >>Herrgötter in Rot<>Gleichgesinnten<< auf ihre Posten geholt.

  • Die Richter vom BGH: Krohn+Werp+Boujong+Rinne+Halstenberg – haben durch ein
    vorsätzliches FEHLURTEIL = RECHTSBEUGUNG – meine gesamte Existenz und mein
    Lebenswerk zerstört. Diese hatten in ihrem Beschluß ganz klar und deutlich erklärt, das
    die Stadt Osnabrück verpflichtet war, mir sämtliche Auskünfte k l a r + r i c h t i g +
    u n m i ß v e r s t ä n d l i c h + und v o l l s t ä n d i g zu erteilen, damit ich entsprechend
    disponieren konnte. Ich hatte aber schließlich schon vor meiner Betriebseröffnung alle
    Anträge bei der Stadt Osnabrück gestellt und alle Genehmigungen – Gewerbeerlaubnis+
    über 50 Taxi- und Mini-Car´s o h n e Auflagen / Einschränkungen erhalten. A b e r
    nach 2 1/2 Jahren bekam ich plötzlich eine Verfügung von der Stadt Osnabrück,
    meinen Betrieb sofort zu schließen, da dieser in einem reinen Wohngebiet liegen
    würde. >>>Die Rheinerlandstraße war und ist ein Autobahnzubringer <<<
    Alle Bemühungen blieben erfolglos und ich mußte bishin zum BGH klagen.
    Trotz des Beschlußes vom BGH gegen die Stadt Osnabrück wurde meine KLAGE
    ABGEWIESEN – Haben die Richter keine Verstand ? oder wie kommen diese zu
    solch einer Entscheidung ? Trotz Strafanzeigen bei den Staatsanwaltschaften,
    habe ich bis heute keinen Erfolg: EINE KRÄHE HACKT DER ANDEREN
    KEIN AUGE AUS:

    • Das sind die wahren Richter unseres Landes . Denen ist doch egal was den
      unschuldigen Menschen geschieht. Wer will diese >>Herrgötter in Rot<>Gleichgesinnten<< auf ihre Posten geholt.

  • Es gibt auch beim Sozialgericht in Augsburg eine Richterin und zwei Ehrenrichter die eine Rechtsbeugung nach meiner Ansicht gemacht haben.
    Die zuständige Staatsanwaltschaft hat ein Verfahren eröffnet und sogleich wieder beendet.

    Meine Auffassung wie der dt. Staat mit den Rechten der Bürger umgeht, schwindet jeden Tag.
    Gerechtigkeit im Sinne des Gesetzes kennen viele Robenträger nicht mehr.

    pfuiteufel kann man dazu nur noch sagen.

  • Es gibt auch beim Sozialgericht in Augsburg eine Richterin und zwei Ehrenrichter die eine Rechtsbeugung nach meiner Ansicht gemacht haben.
    Die zuständige Staatsanwaltschaft hat ein Verfahren eröffnet und sogleich wieder beendet.

    Meine Auffassung wie der dt. Staat mit den Rechten der Bürger umgeht, schwindet jeden Tag.
    Gerechtigkeit im Sinne des Gesetzes kennen viele Robenträger nicht mehr.

    pfuiteufel kann man dazu nur noch sagen.

  • Ich habe mit Schriftsatz vom 22.12.2017 eine 112-seitige Strafanzeige erstattet gegen die Münchner Staatsanwältin Nicole Selzam, die seinerzeit die Strafverfolgung des Richters Reich vereitelte, vgl. auch BGH 4 StR 274/16 – Beschluss vom 14. September 2017, NJW 2018, 322

    https://www.hrr-strafrecht.de/hrr/4/16/4-274-16.php

    Dabei habe ich mich an den Text des Urteils

    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2016-N-110444?hl=true

    gehalten, bei dem derselbe Sachverhalt schon einmal abgehandelt wurde. Zudem verfasste ich folgendes Schreiben:

    „Sehr geehrter Herr OStAHAL Heidenreich,
    bei Ihrer Verfügung vom 22.2.2018 handelt es sich um eine strafbare versuchte Strafvereitelung im Amt in Tateinheit mit Rechtsbeugung (§§ 258a II, 339 StGB). Ich werde deshalb unmittelbar das Ermittlungserzwingungsverfahren zum OLG München betreiben und gegen Sie Strafanzeige erstatten.
    Mit freundlichen Grüßen“

    In derselben Angelegenheit habe ich zudem folgende Strafanzeige erstattet:

    „Ich erstatte hiermit Strafanzeige gegen OStAHAL Ken Heidenreich wegen Rechtsbeugung und versuchter Strafvereitelung im Amt (§§ 339, 258a II StGB) in den beiden Fällen 120 Js 219164/17 (Verfügung vom 4.12.2017) und 120 Js 228111/17 (Verfügung vom 22.2.2018). Beide Verfügungen sind beigefügt.

    Der Beschuldigte lehnte in beiden Fällen die förmliche Einleitung des Ermittlungsverfahrens ohne jede inhaltliche Begründung ab. Zwischen November 2017 und Februar 2018 forderte ich den Beschuldigten mit folgendem Schreiben zur förmlichen Einleitung des Ermittlungsverfahrens in den beiden Fällen auf:

    „Ich habe bekanntlich nach der Rechtsprechung des BVerfG einen Rechtsanspruch auf Strafverfolgung: Erst vier gleichlautende Entscheidungen des BVerfG normierten einen echten Rechtsanspruch des Verletzten gegen die Staatsanwaltschaft auf effektive Strafverfolgung und damit auf ernsthafte Ermittlungstätigkeit. Diese vier gleichlautenden Entscheidungen des BVerfG sind die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts

    vom 26. Juni 2014, 2 BvR 2699/10 im Fall Tennessee Eisenberg;
    vom 6. Oktober 2014, 2 BvR 1568/12 im Fall Gorch Fock;
    vom 23. März 2015, 2 BvR 1304/12 im Fall Münchner Lokalderby und
    vom 19. Mai 2015, 2 BvR 987/11 im Fall Luftangriff bei Kundus.

    Der Verletzte hat insbesondere einen echten Rechtsanspruch auf ernsthafte Ermittlungstätigkeit gegen die Staatsanwaltschaft in folgender Fallgruppe: Steht ein Amtsträger im Verdacht, im Rahmen der Ausübung der ihm anvertrauten Amtstätigkeit eine Straftat begangen zu haben, hat der Verletzte einen echten Rechtsanspruch gegen die Staatsanwaltschaft auf die förmliche Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Amtsträger und auf sorgfältige Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen, sofern ein Anfangsverdacht i.S.d. § 152 StPO gegen den Amtsträger besteht. Mit diesen vier gleichlautenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts wurde die „seit Menschengedenken“ bestehende einhellige Rechtsprechung über den Haufen geworfen, wonach dem Verletzten hinsichtlich der Strafverfolgung lediglich ein sog. Reflexrecht zur Seite steht. Es kann gar nicht genug herausgestellt werden, dass durch diese vier gleichlautenden Entscheidungen des BVerfG – beginnend mit dem Beschluss vom 26. Juni 2014 im Fall Tennessee Eisenberg – eine richtiggehende „Zeitenwende“ eingetreten ist: Erst seit diesen Beschlüssen des BVerfG kann der Verletzte einen echten Rechtsanspruch auf Strafverfolgung gegen Dritte – gegenständlich beschränkt auf die dort normierten Fallgruppen – für sich geltend machen. Erst beginnend mit dem Beschluss vom 26. Juni 2014 im Fall Tennessee Eisenberg wird also dem Verletzten ein subjektiv-öffentlich-rechtlicher Rechtsanspruch zugebilligt.

    In den vier Beschlüssen des BVerfG vom 26. Juni 2014 (Tennessee Eisenberg), vom 6. Oktober 2014 (Gorch Fock), vom 23. März 2015 (Münchner Lokalderby) und vom 19. Mai 2015 (Kundus) wird postuliert, dass der Verletzte dann einen echten Rechtsanspruch auf Strafverfolgung gegen Dritte, d.h. auf ernsthafte Ermittlungsbemühungen der Strafverfolgungsbehörden hat, wenn es um Straftaten von Amtsträgern bei der Ausübung des ihnen anvertrauten öffentlichen Amtes geht. Das ist eben z.B. auch in der vorliegenden Sachverhaltsgestaltung, also bei richterlicher Spruchtätigkeit, der Fall. In Absatz 11 der grundlegenden Tennessee-Eisenberg-Entscheidung stellt das Bundesverfassungsgericht folgendes Postulat auf:

    „Ein Anspruch auf eine effektive Strafverfolgung kann auch dort in Betracht kommen, wo der Vorwurf im Raum steht, dass Amtsträger bei Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben Straftaten begangen haben, weil ein Verzicht auf eine effektive Verfolgung solcher Taten zu einer Erschütterung des Vertrauens in die Integrität staatlichen Handelns führen kann. In diesen Fällen muss bereits der Anschein vermieden werden, dass gegen Amtswalter des Staates weniger effektiv ermittelt wird oder dass insoweit erhöhte Anforderungen an eine Anklageerhebung gestellt werden.“

    Denselben Absatz – weitestgehend wortgleich! – enthalten auch die nachfolgenden drei Entscheidungen des BVerfG. Es handelt sich also um eine durchgängige Rechtsprechung, nicht nur um die Entscheidung eines Einzelfalls. Aus alldem ergibt sich: Ich habe einen Anspruch darauf, dass ein Ermittlungsverfahren wegen Rechtsbeugung förmlich eingeleitet und ernsthafte Ermittlungen angestellt werden.

    Bestätigen Sie mir also bitte unverzüglich die förmliche Einleitung des Ermittlungsverfahrens.“

    Nach diesem Schreiben habe ich also meinen Anspruch auf Strafverfolgung Dritter überzeugend dargetan. Es bestand und besteht auch unzweifelhaft in beiden Fällen der Anfangsverdacht. Da der Anfangsverdacht bei beiden Fällen ganz offensichtlich vorlag und vorliegt, der Beschuldigte aber die förmliche Einleitung des Ermittlungsverfahrens abgelehnt hat, hat sich der Beschuldigte strafbar gemacht.

    Bestätigen Sie mir also bitte unverzüglich die förmliche Einleitung des Ermittlungsverfahrens gegen OStAHAL Ken Heidenreich wegen Rechtsbeugung und versuchter Strafvereitelung im Amt (§§ 339, 258a II StGB) in den beiden Fällen 120 Js 219164/17 (Verfügung vom 4.12.2017) und 120 Js 228111/17 (Verfügung vom 22.2.2018).“

    Am 12.3.2018 verfasste ich zusätzlich folgendes Schreiben:

    „Sehr geehrter Herr StAGrL Mayer,
    zur Aufgabe der Rechtsprechung über die sog. Sperrwirkung gestatten Sie mir bitte folgende Ausführungen:

    Nach der bisherigen Rechtsprechung (BGHSt 10, 294; 32, 364) kam dem Tatbestand der Rechtsbeugung zum Schutz der Unabhängigkeit der Rechtspflege eine sog. Sperrwirkung zu: Wegen einer Tätigkeit bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache konnte nach anderen Vorschriften nur verurteilt werden, wenn zugleich der Tatbestand der Rechtsbeugung erfüllt ist.

    Der Bundesgerichtshof gab diese Rechtsprechung jedoch mit Urteil vom 13. Mai 2015, Az. 3 StR 498/14, Rnrn. 14–17, ausdrücklich auf. Nach Auffassung des Gerichts besteht für eine derartige Sperrwirkung kein Begründungsansatz mehr, nachdem der Gesetzgeber den Rechtsbeugungsparagraphen mit der Strafrechtsreform von 1974 dahingehend geändert hat, dass auch bedingter Vorsatz ausreicht, um den subjektiven Tatbestand zu erfüllen. Damit blieben die Anforderungen an den subjektiven Tatbestand der anderen Strafrechtsnormen, die denkbar im Zusammenhang mit einer Rechtsbeugung begangen werden können – zum Beispiel eben auch, wie hier, versuchte Strafvereitelung im Amt gem. § 258a II StGB – nicht mehr hinter denen der Rechtsbeugung zurück.

    Damit hat sich der Beschuldigte jedenfalls einer versuchten Strafvereitelung im Amt gem. § 258a II StGB strafbar gemacht. Das Ermittlungsverfahren ist deshalb förmlich einzuleiten.
    Mit freundlichen Grüßen“

    Am 13.3.2018 schob ich außerdem folgende Strafanzeige nach:

    „Ich erstatte hiermit Strafanzeige gegen OStA Bernhard Bombe wegen Rechtsbeugung und Strafvereitelung im Amt (§§ 339, 258a StGB) durch seinen Bescheid vom 15.10.2014, Az. 34 Zs 3235/14. Der Beschuldigte hat durch diesen Bescheid die Bestrafung des Richters Reich wegen Rechtsbeugung endgültig vereitelt. Damit hat sich der Beschuldigte seinerseits strafbar gemacht. Der betreffende Bescheid des Beschuldigten vom 15.10.2014 ist beigefügt.

    Die strafrechtlichen Vorwürfe gegen Richter Reich sind zum 16.8.2015 verjährt. Erst zum 16.8.2015 hat sich also der Taterfolg des Beschuldigten eingestellt. Die Strafbarkeit des Beschuldigten richtet sich also nach der Rechtslage zum Zeitpunkt 16.8.2015. Zu diesem Zeitpunkt bestand nicht nur eine Verpflichtung des Beschuldigten zur förmlichen Einleitung des Ermittlungsverfahrens, sondern ich hatte – ausgehend von der Tennessee Eisenberg-Entscheidung des BVerfG vom 26.6.2014 – einen damit korrelierenden Anspruch auf Strafverfolgung Dritter. Der Beschuldigte hat also mit dem Bescheid nicht nur gegen Recht und Gesetz verstoßen, sondern darüber hinaus auch noch mich in meinem subjektiv-öffentlichen Recht auf Strafverfolgung Dritter verletzt.

    Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass seit dem Urteil des BGH vom 13. Mai 2015 die sogenannte „Sperrwirkung“ nicht mehr zugunsten des beschuldigten Amtsträgers zum Zuge kommt: Nach der älteren Rechtsprechung vor dem 13. Mai 2015 kam dem Tatbestand der Rechtsbeugung gemäß § 339 StGB zum Schutz der Unabhängigkeit der Rechtspflege eine sogenannte „Sperrwirkung“ zu: Wegen einer Tätigkeit bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache konnte nach anderen Vorschriften als dem § 339 StGB nur verurteilt werden, wenn zugleich der Tatbestand der Rechtsbeugung erfüllt ist. Der BGH gab diese Rechtsprechung jedoch mit Urteil vom 13. Mai 2015 ausdrücklich auf. Danach besteht für eine derartige „Sperrwirkung“ kein Begründungsansatz mehr, nachdem der Gesetzgeber den § 339 StGB mit der Strafrechtsreform von 1974 dahingehend geändert hat, dass auch bedingter Vorsatz ausreicht, um den subjektiven Tatbestand zu erfüllen. Damit blieben die Anforderungen an den subjektiven Tatbestand der anderen Strafrechtsnormen, die denkbar im Zusammenhang mit einer Rechtsbeugung begangen werden können, nicht mehr hinter denen der Rechtsbeugung zurück. Das bedeutet im Ergebnis, dass eine Verurteilung wegen einer Strafvereitelung im Amt auch dann in Betracht kommt, wenn eine Rechtsbeugung gemäß § 339 StGB nicht nachweisbar sein sollte.

    Bestätigen Sie mir bitte unverzüglich die förmliche Einleitung des Ermittlungsverfahrens gegen OStA Bernhard Bombe wegen Rechtsbeugung und Strafvereitelung im Amt (§§ 339, 258a StGB) durch seinen Bescheid vom 15.10.2014, Az. 34 Zs 3235/14.“

    Missverständlich und widersprüchlich ist bezüglich des Wegfalls der Sperrwirkung die Kommentierung bei Thomas Fischer, StGB, 65. Auflage 2018, Rn. 48 zu § 339 StGB. Zuletzt hat Thomas Fischer sozusagen „seine Hausaufgaben nicht mehr gemacht“. So pflegt er z.B. bei seinem Kommentar die Praxis, überholte Passagen gar nicht mehr durch einen Text zu ersetzen, der der aktuellen Rechtsprechung entspricht. Vielmehr pflegt Thomas Fischer die Praxis, an den bestehenden Text „anzustückeln“. Entsprechend schleppt er von Auflage zu Auflage z.T. überholte Rechtsprechung weiter. So ist z.B. missverständlich und widersprüchlich seine Kommentierung in Rn. 48 zu § 339 StGB. In dieser Rn. ist der Wegfall der Sperrwirkung des § 339 StGB abgehandelt. Durch das Urteil des BGH vom 13. Mai 2015, also vor drei Jahren, hat sich nämlich in diesem Punkt die Rechtsprechung des BGH in ihr Gegenteil verkehrt. Der BGH hat nämlich in dieser Entscheidung seine jahrzehntelange Rechtsprechung zur Sperrwirkung des § 339 StGB schlicht aufgegeben. Dies wird aber aus der Kommentierung bei Thomas Fischer nicht deutlich. Jedenfalls nicht in einer Form, die für die Aufgabe einer jahrzehntelangen Rechtsprechung adäquat wäre.

    Hinter der Kreation der „Sperrwirkung“ steckte seinerzeit durchaus eine politische Absicht, eine politische Zielsetzung:

    http://www.chillingeffects.de/sperrwirkung.pdf

  • Ich habe mit Schriftsatz vom 22.12.2017 eine 112-seitige Strafanzeige erstattet gegen die Münchner Staatsanwältin Nicole Selzam, die seinerzeit die Strafverfolgung des Richters Reich vereitelte, vgl. auch BGH 4 StR 274/16 – Beschluss vom 14. September 2017, NJW 2018, 322

    https://www.hrr-strafrecht.de/hrr/4/16/4-274-16.php

    Dabei habe ich mich an den Text des Urteils

    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2016-N-110444?hl=true

    gehalten, bei dem derselbe Sachverhalt schon einmal abgehandelt wurde. Zudem verfasste ich folgendes Schreiben:

    „Sehr geehrter Herr OStAHAL Heidenreich,
    bei Ihrer Verfügung vom 22.2.2018 handelt es sich um eine strafbare versuchte Strafvereitelung im Amt in Tateinheit mit Rechtsbeugung (§§ 258a II, 339 StGB). Ich werde deshalb unmittelbar das Ermittlungserzwingungsverfahren zum OLG München betreiben und gegen Sie Strafanzeige erstatten.
    Mit freundlichen Grüßen“

    In derselben Angelegenheit habe ich zudem folgende Strafanzeige erstattet:

    „Ich erstatte hiermit Strafanzeige gegen OStAHAL Ken Heidenreich wegen Rechtsbeugung und versuchter Strafvereitelung im Amt (§§ 339, 258a II StGB) in den beiden Fällen 120 Js 219164/17 (Verfügung vom 4.12.2017) und 120 Js 228111/17 (Verfügung vom 22.2.2018). Beide Verfügungen sind beigefügt.

    Der Beschuldigte lehnte in beiden Fällen die förmliche Einleitung des Ermittlungsverfahrens ohne jede inhaltliche Begründung ab. Zwischen November 2017 und Februar 2018 forderte ich den Beschuldigten mit folgendem Schreiben zur förmlichen Einleitung des Ermittlungsverfahrens in den beiden Fällen auf:

    „Ich habe bekanntlich nach der Rechtsprechung des BVerfG einen Rechtsanspruch auf Strafverfolgung: Erst vier gleichlautende Entscheidungen des BVerfG normierten einen echten Rechtsanspruch des Verletzten gegen die Staatsanwaltschaft auf effektive Strafverfolgung und damit auf ernsthafte Ermittlungstätigkeit. Diese vier gleichlautenden Entscheidungen des BVerfG sind die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts

    vom 26. Juni 2014, 2 BvR 2699/10 im Fall Tennessee Eisenberg;
    vom 6. Oktober 2014, 2 BvR 1568/12 im Fall Gorch Fock;
    vom 23. März 2015, 2 BvR 1304/12 im Fall Münchner Lokalderby und
    vom 19. Mai 2015, 2 BvR 987/11 im Fall Luftangriff bei Kundus.

    Der Verletzte hat insbesondere einen echten Rechtsanspruch auf ernsthafte Ermittlungstätigkeit gegen die Staatsanwaltschaft in folgender Fallgruppe: Steht ein Amtsträger im Verdacht, im Rahmen der Ausübung der ihm anvertrauten Amtstätigkeit eine Straftat begangen zu haben, hat der Verletzte einen echten Rechtsanspruch gegen die Staatsanwaltschaft auf die förmliche Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Amtsträger und auf sorgfältige Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen, sofern ein Anfangsverdacht i.S.d. § 152 StPO gegen den Amtsträger besteht. Mit diesen vier gleichlautenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts wurde die „seit Menschengedenken“ bestehende einhellige Rechtsprechung über den Haufen geworfen, wonach dem Verletzten hinsichtlich der Strafverfolgung lediglich ein sog. Reflexrecht zur Seite steht. Es kann gar nicht genug herausgestellt werden, dass durch diese vier gleichlautenden Entscheidungen des BVerfG – beginnend mit dem Beschluss vom 26. Juni 2014 im Fall Tennessee Eisenberg – eine richtiggehende „Zeitenwende“ eingetreten ist: Erst seit diesen Beschlüssen des BVerfG kann der Verletzte einen echten Rechtsanspruch auf Strafverfolgung gegen Dritte – gegenständlich beschränkt auf die dort normierten Fallgruppen – für sich geltend machen. Erst beginnend mit dem Beschluss vom 26. Juni 2014 im Fall Tennessee Eisenberg wird also dem Verletzten ein subjektiv-öffentlich-rechtlicher Rechtsanspruch zugebilligt.

    In den vier Beschlüssen des BVerfG vom 26. Juni 2014 (Tennessee Eisenberg), vom 6. Oktober 2014 (Gorch Fock), vom 23. März 2015 (Münchner Lokalderby) und vom 19. Mai 2015 (Kundus) wird postuliert, dass der Verletzte dann einen echten Rechtsanspruch auf Strafverfolgung gegen Dritte, d.h. auf ernsthafte Ermittlungsbemühungen der Strafverfolgungsbehörden hat, wenn es um Straftaten von Amtsträgern bei der Ausübung des ihnen anvertrauten öffentlichen Amtes geht. Das ist eben z.B. auch in der vorliegenden Sachverhaltsgestaltung, also bei richterlicher Spruchtätigkeit, der Fall. In Absatz 11 der grundlegenden Tennessee-Eisenberg-Entscheidung stellt das Bundesverfassungsgericht folgendes Postulat auf:

    „Ein Anspruch auf eine effektive Strafverfolgung kann auch dort in Betracht kommen, wo der Vorwurf im Raum steht, dass Amtsträger bei Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben Straftaten begangen haben, weil ein Verzicht auf eine effektive Verfolgung solcher Taten zu einer Erschütterung des Vertrauens in die Integrität staatlichen Handelns führen kann. In diesen Fällen muss bereits der Anschein vermieden werden, dass gegen Amtswalter des Staates weniger effektiv ermittelt wird oder dass insoweit erhöhte Anforderungen an eine Anklageerhebung gestellt werden.“

    Denselben Absatz – weitestgehend wortgleich! – enthalten auch die nachfolgenden drei Entscheidungen des BVerfG. Es handelt sich also um eine durchgängige Rechtsprechung, nicht nur um die Entscheidung eines Einzelfalls. Aus alldem ergibt sich: Ich habe einen Anspruch darauf, dass ein Ermittlungsverfahren wegen Rechtsbeugung förmlich eingeleitet und ernsthafte Ermittlungen angestellt werden.

    Bestätigen Sie mir also bitte unverzüglich die förmliche Einleitung des Ermittlungsverfahrens.“

    Nach diesem Schreiben habe ich also meinen Anspruch auf Strafverfolgung Dritter überzeugend dargetan. Es bestand und besteht auch unzweifelhaft in beiden Fällen der Anfangsverdacht. Da der Anfangsverdacht bei beiden Fällen ganz offensichtlich vorlag und vorliegt, der Beschuldigte aber die förmliche Einleitung des Ermittlungsverfahrens abgelehnt hat, hat sich der Beschuldigte strafbar gemacht.

    Bestätigen Sie mir also bitte unverzüglich die förmliche Einleitung des Ermittlungsverfahrens gegen OStAHAL Ken Heidenreich wegen Rechtsbeugung und versuchter Strafvereitelung im Amt (§§ 339, 258a II StGB) in den beiden Fällen 120 Js 219164/17 (Verfügung vom 4.12.2017) und 120 Js 228111/17 (Verfügung vom 22.2.2018).“

    Am 12.3.2018 verfasste ich zusätzlich folgendes Schreiben:

    „Sehr geehrter Herr StAGrL Mayer,
    zur Aufgabe der Rechtsprechung über die sog. Sperrwirkung gestatten Sie mir bitte folgende Ausführungen:

    Nach der bisherigen Rechtsprechung (BGHSt 10, 294; 32, 364) kam dem Tatbestand der Rechtsbeugung zum Schutz der Unabhängigkeit der Rechtspflege eine sog. Sperrwirkung zu: Wegen einer Tätigkeit bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache konnte nach anderen Vorschriften nur verurteilt werden, wenn zugleich der Tatbestand der Rechtsbeugung erfüllt ist.

    Der Bundesgerichtshof gab diese Rechtsprechung jedoch mit Urteil vom 13. Mai 2015, Az. 3 StR 498/14, Rnrn. 14–17, ausdrücklich auf. Nach Auffassung des Gerichts besteht für eine derartige Sperrwirkung kein Begründungsansatz mehr, nachdem der Gesetzgeber den Rechtsbeugungsparagraphen mit der Strafrechtsreform von 1974 dahingehend geändert hat, dass auch bedingter Vorsatz ausreicht, um den subjektiven Tatbestand zu erfüllen. Damit blieben die Anforderungen an den subjektiven Tatbestand der anderen Strafrechtsnormen, die denkbar im Zusammenhang mit einer Rechtsbeugung begangen werden können – zum Beispiel eben auch, wie hier, versuchte Strafvereitelung im Amt gem. § 258a II StGB – nicht mehr hinter denen der Rechtsbeugung zurück.

    Damit hat sich der Beschuldigte jedenfalls einer versuchten Strafvereitelung im Amt gem. § 258a II StGB strafbar gemacht. Das Ermittlungsverfahren ist deshalb förmlich einzuleiten.
    Mit freundlichen Grüßen“

    Am 13.3.2018 schob ich außerdem folgende Strafanzeige nach:

    „Ich erstatte hiermit Strafanzeige gegen OStA Bernhard Bombe wegen Rechtsbeugung und Strafvereitelung im Amt (§§ 339, 258a StGB) durch seinen Bescheid vom 15.10.2014, Az. 34 Zs 3235/14. Der Beschuldigte hat durch diesen Bescheid die Bestrafung des Richters Reich wegen Rechtsbeugung endgültig vereitelt. Damit hat sich der Beschuldigte seinerseits strafbar gemacht. Der betreffende Bescheid des Beschuldigten vom 15.10.2014 ist beigefügt.

    Die strafrechtlichen Vorwürfe gegen Richter Reich sind zum 16.8.2015 verjährt. Erst zum 16.8.2015 hat sich also der Taterfolg des Beschuldigten eingestellt. Die Strafbarkeit des Beschuldigten richtet sich also nach der Rechtslage zum Zeitpunkt 16.8.2015. Zu diesem Zeitpunkt bestand nicht nur eine Verpflichtung des Beschuldigten zur förmlichen Einleitung des Ermittlungsverfahrens, sondern ich hatte – ausgehend von der Tennessee Eisenberg-Entscheidung des BVerfG vom 26.6.2014 – einen damit korrelierenden Anspruch auf Strafverfolgung Dritter. Der Beschuldigte hat also mit dem Bescheid nicht nur gegen Recht und Gesetz verstoßen, sondern darüber hinaus auch noch mich in meinem subjektiv-öffentlichen Recht auf Strafverfolgung Dritter verletzt.

    Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass seit dem Urteil des BGH vom 13. Mai 2015 die sogenannte „Sperrwirkung“ nicht mehr zugunsten des beschuldigten Amtsträgers zum Zuge kommt: Nach der älteren Rechtsprechung vor dem 13. Mai 2015 kam dem Tatbestand der Rechtsbeugung gemäß § 339 StGB zum Schutz der Unabhängigkeit der Rechtspflege eine sogenannte „Sperrwirkung“ zu: Wegen einer Tätigkeit bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache konnte nach anderen Vorschriften als dem § 339 StGB nur verurteilt werden, wenn zugleich der Tatbestand der Rechtsbeugung erfüllt ist. Der BGH gab diese Rechtsprechung jedoch mit Urteil vom 13. Mai 2015 ausdrücklich auf. Danach besteht für eine derartige „Sperrwirkung“ kein Begründungsansatz mehr, nachdem der Gesetzgeber den § 339 StGB mit der Strafrechtsreform von 1974 dahingehend geändert hat, dass auch bedingter Vorsatz ausreicht, um den subjektiven Tatbestand zu erfüllen. Damit blieben die Anforderungen an den subjektiven Tatbestand der anderen Strafrechtsnormen, die denkbar im Zusammenhang mit einer Rechtsbeugung begangen werden können, nicht mehr hinter denen der Rechtsbeugung zurück. Das bedeutet im Ergebnis, dass eine Verurteilung wegen einer Strafvereitelung im Amt auch dann in Betracht kommt, wenn eine Rechtsbeugung gemäß § 339 StGB nicht nachweisbar sein sollte.

    Bestätigen Sie mir bitte unverzüglich die förmliche Einleitung des Ermittlungsverfahrens gegen OStA Bernhard Bombe wegen Rechtsbeugung und Strafvereitelung im Amt (§§ 339, 258a StGB) durch seinen Bescheid vom 15.10.2014, Az. 34 Zs 3235/14.“

    Missverständlich und widersprüchlich ist bezüglich des Wegfalls der Sperrwirkung die Kommentierung bei Thomas Fischer, StGB, 65. Auflage 2018, Rn. 48 zu § 339 StGB. Zuletzt hat Thomas Fischer sozusagen „seine Hausaufgaben nicht mehr gemacht“. So pflegt er z.B. bei seinem Kommentar die Praxis, überholte Passagen gar nicht mehr durch einen Text zu ersetzen, der der aktuellen Rechtsprechung entspricht. Vielmehr pflegt Thomas Fischer die Praxis, an den bestehenden Text „anzustückeln“. Entsprechend schleppt er von Auflage zu Auflage z.T. überholte Rechtsprechung weiter. So ist z.B. missverständlich und widersprüchlich seine Kommentierung in Rn. 48 zu § 339 StGB. In dieser Rn. ist der Wegfall der Sperrwirkung des § 339 StGB abgehandelt. Durch das Urteil des BGH vom 13. Mai 2015, also vor drei Jahren, hat sich nämlich in diesem Punkt die Rechtsprechung des BGH in ihr Gegenteil verkehrt. Der BGH hat nämlich in dieser Entscheidung seine jahrzehntelange Rechtsprechung zur Sperrwirkung des § 339 StGB schlicht aufgegeben. Dies wird aber aus der Kommentierung bei Thomas Fischer nicht deutlich. Jedenfalls nicht in einer Form, die für die Aufgabe einer jahrzehntelangen Rechtsprechung adäquat wäre.

    Hinter der Kreation der „Sperrwirkung“ steckte seinerzeit durchaus eine politische Absicht, eine politische Zielsetzung:

    http://www.chillingeffects.de/sperrwirkung.pdf

  • Die Bildzeitung hatte mehrfach die deutsche Justiz als “Saustall Justiz” bezeichnet, weswegen bis heute niemand Strafanzeige wegen Beleidigung erstattet hatte, was beweist, dass diese Recht hatte. De Richter Frank Fahsel hatte in seinem im Internet veröffentlichen Leserbrief geschrieben: Ich war früher Richter am Landgericht Stuttgart und habe ebenso viele wie unglaubliche Rechtsbrüche durch Richter, Richerterinnen, Staatsanwälte und Staatsanwältinnen erlebe, die man schlicht als kriminell bezeichnen kann”. Nach den Erfahrungen von Anwälten und mir ist dies auch an allen anderen Gerichten so, mit denen ich es zu tun hatte. Der frühere Bürgerbeauftragte Dieter Burgard und alle Justizkolle/gen/innen deckten noch deren Straftaten.

  • Wir haben hier in der Opelstadt Rüsselsheim die Wohnungsgesellschaft Gewobau.Die haben mich einfach einfach vor der Tür gesetzt obwohl ich die Miete bezahlt habe,Und das Amtsgericht hier in Rüsselsheim hat der Gewobau Recht gegeben.Alle arbeiten für die Gewobau,die Bürgermeister von Rüsselsheim,die Polizei,die Zeitung,und natürlich auch das Amtsgericht.Die stellen der Gewobau Gefälligkeitsurteile.Leute ich kann Euch sagen der Rechtsstaat ist in Gefahr,und die Demokratie genau so.

  • Wir haben hier in der Opelstadt Rüsselsheim die Wohnungsgesellschaft Gewobau.Die haben mich einfach einfach vor der Tür gesetzt obwohl ich die Miete bezahlt habe,Und das Amtsgericht hier in Rüsselsheim hat der Gewobau Recht gegeben.Alle arbeiten für die Gewobau,die Bürgermeister von Rüsselsheim,die Polizei,die Zeitung,und natürlich auch das Amtsgericht.Die stellen der Gewobau Gefälligkeitsurteile.Leute ich kann Euch sagen der Rechtsstaat ist in Gefahr,und die Demokratie genau so.

  • Hallo ich habe es mit der Staatsanwältin Schoch aus Karlsruhe zutun es eine sehr lange Geschichte sie unterstützt Erbschleicher und manipuliert meinen Fall meine Mutter ist 95 und wird von allem krankgeschrieben das sie nicht persönlich erscheinen kann ich habe ein zivilcerfahren und ein Strafgericht am laufen ich weiß nicht mehr was ich tun soll meine ganzen Unterlagen werden klein geredet ich werde diskriminiert beschuldigt und verurteilt und das ohne ein Verfahren. Kennt jemand diese Frau Schoch Staatsanwältin und eine Kriminaoberkomisarin reichert
    Danke in voraus

  • Es gibt keinen Rechtsstaat Deutschland, Deutschland ist eine Wirtschaftsdiktatur.
    Die Politiker nur Dankbare Geld- und Karrieregeile Marionetten der Wirtschaft, die über die Fäden der Lobbyisten gesteuert werden.
    Deutschland ist in der EU der einzige Staat, dessen Staatsanwaltschaft keine EU-Haftbefehler erlassen darf, wegen fehlender unabhängigkeit, so ein Urteil des EuGH.
    Ferner gibt es Studien, die belegen das deutsche Gerichte mit ihren Urteilen, größeren Schaden anrichten, als Diebstähle…
    Das Statement vom verstorbenen Ex Stuttgater Landgericht Richter Frank Fahsel:
    Versteckt in einem unscheinbaren Leserbrief an die Süddeutsche Zeitung vom 9. April 2008 war ein bemerkenswertes Statement zu lesen.
    Frank Fahsel schrieb dort:
    ”Ich habe unzählige Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte erleben müssen, die man schlicht “kriminell” nennen kann”. Ich habe ebenso unglaubliche wie unzählige, vom System organisierte Rechtsbrüche und Rechtsbeugungen erlebt, gegen die nicht anzukommen war/ist, weil sie systemkonform sind. Wenn ich an meinen Beruf zurückdenke (ich bin im Ruhestand), dann überkommt mich ein tiefer Ekel vor ‘meinesgleichen’.

  • Es gibt keinen Rechtsstaat Deutschland, Deutschland ist eine Wirtschaftsdiktatur.
    Die Politiker nur Dankbare Geld- und Karrieregeile Marionetten der Wirtschaft, die über die Fäden der Lobbyisten gesteuert werden.
    Deutschland ist in der EU der einzige Staat, dessen Staatsanwaltschaft keine EU-Haftbefehler erlassen darf, wegen fehlender unabhängigkeit, so ein Urteil des EuGH.
    Ferner gibt es Studien, die belegen das deutsche Gerichte mit ihren Urteilen, größeren Schaden anrichten, als Diebstähle…
    Das Statement vom verstorbenen Ex Stuttgater Landgericht Richter Frank Fahsel:
    Versteckt in einem unscheinbaren Leserbrief an die Süddeutsche Zeitung vom 9. April 2008 war ein bemerkenswertes Statement zu lesen.
    Frank Fahsel schrieb dort:
    ”Ich habe unzählige Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte erleben müssen, die man schlicht “kriminell” nennen kann”. Ich habe ebenso unglaubliche wie unzählige, vom System organisierte Rechtsbrüche und Rechtsbeugungen erlebt, gegen die nicht anzukommen war/ist, weil sie systemkonform sind. Wenn ich an meinen Beruf zurückdenke (ich bin im Ruhestand), dann überkommt mich ein tiefer Ekel vor ‘meinesgleichen’.

  • Einen “Rechtsstaat Deutschland” gibt es nicht. Mir gegenüber wurde von “Richtern” bereits nachweislich (!) 2 mal Recht gebeugt! Eindeutig! Und diese Paradedemokraten werden dann von ihren Amigo-Staatsanwölten geschützt! Pfui!

  • Frank Fahsel ist offensichtlich die grosse Ausnahme in einem durch und durch korrupten System!

  • Frank Fahsel ist offensichtlich die grosse Ausnahme in einem durch und durch korrupten System!

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