Welche Aufgaben haben der Schiedsleute?
In welchen Fällen können sie helfen?
Die beiden Schiedsleute stehen allen Bürgerinnen und Bürgern der Verbandsgemeinde zu einer außergerichtlichen Streitschlichtung zur Verfügung. Sie können in nachstehenden Privatklagedelikten (Straftaten), in denen der Gesetzgeber zwingend einen vorgerichtlichen Güteversuch vorgeschrieben hat, tätig werden:
1. Beleidigung
2. Körperverletzung
3. Sachbeschädigung
4. Hausfriedensbruch
5. Bedrohung
6. Verletzung des Briefgeheimnisses auch in zivilrechtlichen Streitigkeiten, die vermögensrechtlicher Art (z. B. Mietzinsstreitigkeiten, Schadensersatzansprüche u.a.m., in Streitigkeiten aus dem Nachbarrecht) sowie in Streitigkeiten
Schlichten ist besser als Richten!
Dies deshalb, weil bei der Schiedsperson keine Partei „gewinnt“ oder „verliert“, sodass die Wahrscheinlichkeit recht groß ist, dass der Frieden von Dauer ist.
Unsere Schiedsfrau
Dr. med. Andrea Erbeldinger aus Gimbsheim ist für den Schiedsbezirk Eich 2 (Eich, Gimbsheim und Hamm am Rhein) zuständig. „Ich gehe gerne mit Menschen um und möchte dazu beitragen, durch ein offenes Gespräch den sozialen Frieden zwischen zerstrittenen Parteien wiederherzustellen“, benennt Andrea Erbeldinger ihren Grund, das Amt der Schiedsfrau auszuführen. Durch ihre langjährige Tätigkeit als Fachärztin besitzt sie viel Erfahrung in Mitarbeiterführung und beherrscht den Umgang mit Konfliktsituationen.
Unser Schiedsmann
Matthias Münk aus Eich kümmert sich um den Schiedsbezirk Eich 1 (Alsheim und Mettenheim). „Durch meine ehemalige Führungsposition als Bäckermeister habe ich gelernt, ein Ausbilder und Vorgesetzter zu sein, der Konflikte angeht und umgehend löst“, nennt Matthias Münk, seine Motivation, künftig in Alsheim oder Mettenheim streitende Parteien an einen Tisch zu bringen, um eine einvernehmliche Lösung zu suchen.
Schiedsfrau Andrea Erbeldinger und Schiedsmann Matthias Münk sind nur nutzloses Beiwerk bei der VG Eich in Sachen Nachbarschaftsstreit
Was können Sie erwarten?
Sie sitzen an einem Tisch mit dem zuständigen Schiedsmann/ zuständigen Schiedsfrau und der Person, mit der Sie sich im Streit befinden und klären die strittige Angelegenheit. Dies ist auch in den Fällen so, in denen Sie mit denen, mit denen Sie sich in Streit befinden, nicht mehr reden können. Denn die rheinland-pfälzische Schiedsamtsordnung schreibt zumindest in Strafsachen das persönliche Erscheinen der Parteien vor und gibt im Falle der Nichtbefolgung den Schiedspersonen die Möglichkeit, ein Ordnungsgeld zu verhängen. Der Schiedsmann ist durch den von ihm abgelegten Eid zur absoluten Verschwiegenheit und Unparteilichkeit verpflichtet. Er versucht als „neutrale Person“ in einem mit Einfühlungsvermögen geführten Gespräch mit den sich Streitenden den Streit beizulegen und zwischen den „Parteien“ einen Vergleich zu schließen. Für den Fall, dass dies trotz aller Bemühungen nicht gelingen sollte, haben Sie immer noch die Möglichkeit, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Jedoch: Die Schiedspersonen können schlichten, aber nicht richten! Sie haben allerdings nachweislich eine Erfolgsquote von mehr als 50 % und ein Schlichtungserfolg führt bei den ursprünglich zerstrittenen Parteien erfahrungsgemäß zu einer höheren Zufriedenheit als eine Entscheidung durch ein Gerichtsurteil.