Amtsgericht Mainz tauscht Strafrichterin Folkerts kurz vor Verhandlungstag urplötzlich aus

Amtsgericht Mainz tauscht Strafrichterin Folkerts kurz vor Verhandlungstag urplötzlich aus

In dem Strafverfahren wegen angeblicher Verleumdung der Mainzer Richterin Stefanie Pfeffer als „Verbrecherin“ (AZ 3100 Js 5626/20 405 Cs) ist völlig überraschend die Vorsitzende Strafrichterin Folkerts kurz vor dem Verhandlungstag vom Amtsgericht Mainz ausgetauscht worden. Die Hauptverhandlung, die am 12. August stattfinden sollte, wurde aufgehoben, teilte das Gericht mit. Grund sei angeblich ein „Dezernatswechsel“.

Darum ist unsere Redaktion der tiefen Überzeugung, dass Richterin Stefanie Pfeffer eine Verbrecherin ist

Überraschende Wende im Strafverfahren um den Fall der „Verbrecherin“-Richterin Stefanie Pfeffer am Mainzer Amtsgericht. Der Präsident des Amtsgerichts Mainz, Jens Wilhelmi, hat einen Befangenheitsantrag gegen die Richterin Folkerts unbearbeitet gelassen und stattdessen wie aus dem Nichts einen Richterwechsel kurz vor der Hauptverhandlung vollzogen. Richterin Folkerts war die gesetzliche Richterin in dem Fall. Es liegt ein Befangenheitsantrag gegen Richterin Folkerts wegen Missachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor, der nun plötzlich nicht mehr vom Gericht Mainz bearbeitet wird. Etwa 15 Zeugen der Verteidigung des Angeklagten, dem geschäftsführenden Gesellschafter der Früherwisser Media GmbH, wurden mit Vorsatz von Richterin Folkerts nicht zu der Hauptverhandlung geladen. Artikel 103 I Grundgesetz verpflichtet aber das Gericht, die Ausführungen und Anträge der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Von einer Verletzung dieser Pflicht ist auszugehen, wenn besondere Umstände deutlich machten, dass das Vorbringen der Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist.

„Richterin Stefanie Pfeffer ist eine Verbrecherin.“

Die Verteidigung teilte mit, dass sie der tiefen Überzeugung sei, dass mithilfe der Zeugen rechtssicher nachgewiesen werden könne, dass Richterin Stefanie Pfeffer sich in dem Mainzer Sorgerechtsfall der Rechtsbeugung schuldig gemacht habe. Rechtsbeugung ist nach Paragraf 339 StGB ein Verbrechen und wird mit einer Freiheitsstrafe von einem bis fünf Jahre bestraft. Daher sei die Früherwisser Media GmbH davon überzeugt, dass „Richterin Stefanie Pfeffer eine Verbrecherin ist“ (wir berichteten). Zuvor war bereits ein erster Befangenheitsantrag wegen Verdachts der Mauschelei am Gericht und wegen eines Verstoßes gegen das Reaktionsgeheimnis gegen Richterin Folkerts vom Amtsgericht Mainz abgewiesen worden.

Befangenheitsantrag rechtswidrig unter Teppich gekehrt?

Auf Anfrage von Report teilte Stephan Engelhorn, ständiger Vertreter des Direktors des Amtsgerichts Mainz, mit, dass „Befangenheitsanträge einem Richterwechsel grundsätzlich nicht entgegen stehen“. Dies ergäbe sich zwanglos aus der Überlegung, dass Befangenheitsanträge selbst auf einen Richterwechsel hin abzielten. „Mit dem Richterwechsel verliert der Befangenheitsantrag aber seinen Sinn“, so Engelhorn weiter. Laut Angaben vom Gericht Mainz wurde zudem der Verteidiger des Angeklagten am 10. August über die Terminaufhebung vorab per Telefax in Kenntnis gesetzt. Der Angeklagte, etliche Zuschauer und mindestens zwei Pressevertreter erfuhren von dem Richtertausch jedoch erst am 12. August etwa drei Stunden vor der geplanten Hauptverhandlung. Der Angeklagte erhielt das Gerichtsschreiben der Absage der Hauptverhandlung sogar erst am Abend des 12. August, also nach dem Termin. Laut Engelhorn sei eine Richterin des Amtsgerichts Mainz am 9. August zur Richterin am Oberlandesgericht befördert worden. Dies sei der Grund für den Austausch der Richterin Folkerts in dem Strafverfahren kurz vor der Hauptverhandlung. Von dieser Umverteilung seien auch viele andere Verfahren betroffen.

„Fauler Taschenspieler-Trick von Jens Wilhelmi“

„Wir halten dies für einen faulen Taschenspieler-Trick vom Präsidenten des Amtsgerichts, Jens Wilhelmi“, teilte die Früherwisser Media GmbH mit. „Auch falls dies rechtlich möglich sein sollte, entsteht für die Redaktion von Report der Eindruck, dass versucht wird, den Befangenheitsantrag gegen Richterin Folkerts unter den Teppich zu kehren.“ Auch mache es aus Steuerzahlersicht gar keinen Sinn, dass sich ein neuer Richter in den Fall einarbeite, obwohl die Richterin Folkerts ja weiter als Strafrichterin am Gericht Mainz tätig ist. „Sollte der Vorgang von Jens Wilhelmi rechtskonform sein, dann könnte ja jeder Befangenheitsantrag gegen Richter auf diese Art und Weise ausgehebelt werden“, erklärte die Früherwisser Media GmbH weiter. Die Richterin Folkerts hätte ohnehin die Hauptverhandlung an dem Tag gar nicht eröffnen dürfen. Die Früherwisser Media GmbH hatte einen dritten Befangenheitsantrag gegen Richterin Folkerts vorbereitet und hätte ihn zu Beginn der Hauptverhandlung eingereicht. Zum Zeitpunkt des angesetzten Hauptverhandlungstermins war das Ablehnungsgesuch des Angeklagten noch nicht „erledigt“ im Sinne des § 47 Abs. 1 ZPO. Mit  der Verfahrensansetzung am 12.08.2021 hätte die Richterin Folkerts gegen das Ablehnungsrecht verstoßen. (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG / Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 47 Rn. 1).  Somit hätte die Richterin Folkerts gegen die Wartepflicht des § 47 ZPO i.V.m. § 10 Satz 1 RPflG verstoßen, weil der Angeklagte weder einen Zurückweisungsbeschluss des Amtsgericht Mainz erhalten noch gegen diesen die Möglichkeit hatte mit einer Frist von 7 Tagen Beschwerde einzulegen. (report)

By Tom Rebbalter

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