OLG Hamm: Zeuge zur psychologischen Begutachtung mitnehmen

Urteil Betreuungsgericht Amtsgericht Worms Zeuge bei einer Begutachtung eines psychologischen Explorationsgespräch

Oberlandesgericht Hamm, 14 UF 135/14

03.02.2015 Oberlandesgericht Hamm 14. Senat für Familiensachen
Beschluss Aktenzeichen: 14 UF 135/14 / Vorinstanz:  Amtsgericht Bochum, 59 F 58/14
Normen:  §§ 42, 406 ZPO, 6, 30 FamFG
Leitsätze:
Einem medizinisch oder psychologisch zu begutachtenden Beteiligten ist bei einem Untersuchungstermin bzw. Explorationsgespräch des Sachverständigen die Anwesenheit einer Begleitperson ohne Äußerungs- bzw. Beteiligungsrecht zu gestatten (Anschluss an OLG Zweibrücken FamRZ 2000, 1441; LSG Rheinland-Pfalz NJW 2006, 1547).
Tenor:
Das Ablehnungsgesuch des Vaters und Antragsgegners (Prof. Dr. C2) gegen die Sachverständige Dipl.-Psych. I wird für unbegründet erklärt.
Die Sachverständige wird gemäß § 404a Abs. 1 ZPO angewiesen, bei den mit dem Antragsgegner durchzuführenden Explorationsgesprächen die Anwesenheit einer von ihm mitgebrachten, sich an den Gesprächen nicht beteiligenden Begleitperson in angemessener Hörweite zuzulassen.
Der Hilfsantrag, die Sachverständige zu entpflichten und einen anderen Sachverständigen zu bestellen, wird zurückgewiesen.

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By Tom Rebbalter

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