Rechtsprechung aktuelle Urteile Zum Schlagwort Unterlassung

Rechtsprechung Aktuelle Urteile zu Unterlassung

KG Berlin vom 22.01.2015 –  10 U 134/14

Keine Erkennbarkeit aufgrund Sonderwissens Eine Person ist nicht erkennbar, wenn sich ein Erkennen nur wegen Sonderwissen aufgrund das Nachvollziehen der Situation und Schlussfolgerungen ergibt.

BUNDESGERICHTSHOF vom 13.01.2015 – VI ZR 386/13

Kein Unterlassungsanspruch für wahre Tatsachenbehauptungen im Falle einer identifizierenden
Textberichterstattung

LG Schleswig-Holstein vom 27.August 2014 – 3 Sa 153/14

Unterlassungsanspruch wegen Beleidigung nur bei Wiederholungsgefahr

OLG Hamm, vom 14.08.2014 – 2 RVs 29/14

Der Angeklagte schreibt als Reaktion auf einen vorherigen Fernsehbericht des WDR über die Abschiebehaft eines serbischen Ehepaares, in dem über „angebliche Missstände bei der Abschiebepraxis“ berichtet worden war, eine E-Mail mit folgendem Inhalt an die zuständige Behörde, das Ausländeramt des Kreises G: „Sehr geehrte Damen und Herren, nach dem Erleben des heutigen WDR-Beitrages muss ich sachlich feststellen, daß Ihre Amtsvorgänger die Reichsrassengesetze gegen die Juden rechtssicherer angewandt haben. Man sollte doch erwarten, daß die rechtssicheren Handlungen, die jedem damaligen Judenschänder seinen Beamtenstatus erhielten, auch noch von Ihnen beherrscht werden. Aber zu Ihrer Beruhigung: Ehe dem deutschen Beamten ein Rechtsbruch nachgewiesen würde, drehte sich die Erde rückwärts. Weiter so bis zum Ruhestand. Und Kopf hoch, selbst Roland Freislers Witwe wurde im Nachhinein die Altersversorgung aufgebessert.“

AG Dortmund: Urteil vom 05.06.2014 431 C 5742/13 und C 5742/13

Unterlassungsanspruch bezüglich einer Beleidigung mit dem Wort „Arschloch“: Im Falle einer Beleidigung durch einen Nachbarn ist der Unterlassungsanspruch erst außergerichtlich und regelmäßig vor einer Schiedsstelle geltend zu machen, bevor man sich mit seinem Wunsch auf Unterlassen an das Gericht wendet.

OLG Hamburg vom 03.01.2014 – 5 W 93/13

Gute Nachricht für Abmahnopfer im Urheberrecht! Fliegende Zuständigkeit seit dem 09.10.2013 abgeschafft!

OLG Hamburg Beschluss vom 14.11.2013 – 5 W 121/13

Fliegender Gerichtsstand in Filesharing-Sachen auch im einstweiligen Verfügungsverfahren abgeschafft.

AG Hamburg vom 11.10.2013 – 22a C 93/13

Fliegender Gerichtsstand: „Forumshopping“ verfassungswidrig

AG Frankfurt, Beschluss vom 19.7.2013 – 30 C 1042/13 (71))

Kein fliegender Gerichtsstand bei Filesharing-Klagen!

AG Frankfurt, Beschluss vom 29.4.2013 –  31 C 16/13

Amtsgericht Frankfurt: Keine völlig willkürliche Wahl des Gerichtsstands bei Filesharing-Klagen möglich!

LG Aurich · Beschluss vom 22. Januar 2013 – 6 O 38/13 (5)

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist als unzulässig abzuweisen, wenn die Auswahl des Gerichtsstandes nach § 35 ZPO (i.R.d. sog. „fliegenden Gerichtsstands“) rechtsmissbräuchlich erfolgt ist.

LG Saarbrücken, Beschluss vom 30.10.2012 – 4 O 193/12 § 32 ZPO

Das LG Saarbrücken hat entschieden, dass der so genannte „fliegende Gerichtsstand“ der unerlaubten Handlung des § 32 ZPO bei im Internet veröffentlichten Persönlichkeitsrechtsverletzungen einschränkend auszulegen ist. Es sei nicht jedes Gericht zuständig, in dessen Bezirk die verletzende Meldung abgerufen werden könne, sondern es müsse über die Abrufbarkeit hinaus ein weiterer Bezug zu dem gewählten Gerichtsstand bestehen.

LG Hannover Beschluss vom 16.7.2012 – 18 O 162/12

Kein fliegender Gerichtsstand bei Klage auf Kostenerstattung nach wettbewerbsrechtlicher Abmahnung

AG Frankfurt Urt. vom 01.12.2011 – 30 C 1849/11-25

….Zudem soll sich ein Kläger auch bei Rechtsverletzungen im Internet nicht einfach ein Gericht auswählen dürfen, von dem er am ehesten glaubt, dass es seinem Klageantrag folgen wird.

OLG Hamm Beschluss v. 03.08.2011 – I-3 U 196/10

Arzt muss kritische Online-Bewertung von User hinnehmen

OLG Hamburg, Urteil vom 02.08.2011 – 7 U 134/10

Verbreitung personenbezogener Daten eines Geschäftsführers im Internetforum verstößt nicht gegen
Datenschutzrecht

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss vom 02.02.2011 – 1 (7) Ss 371/10-AK 99/10

Online-Veröffentlichung von Kinderbildern nicht zwingend strafbar

AG Charlottenburg, Urteil vom 16.11.2010 –226 C 130/10

Bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet ist der so genannte fliegende Gerichtsstand nicht bereits deshalb anwendbar, weil der streitgegenständliche Artikel über das Internet in ganz Deutschland abrufbar ist. Zusätzlich ist ein konkreter örtlicher Bezug erforderlich.

AG Kerpen, Urteil v. 25.11.2010, – 102 C 108/10

Keine Rechtsverletzung durch Video bei fehlender Erkennbarkeit

LG Köln Urteil vom 07.07.2010, – 28 O 721/09

LG Köln: Anwaltliche Schriftsätze können durch Bezugnahme in einer gerichtlichen Entscheidung gemeinfrei im Sinne des § 5 UrhG werden

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 07.06.2010, – 4 W 53/10

Kein Unterlassungsanspruch gegen Berichterstattung bei fehlender Erkennbarkeit

OLG Nürnberg Urteil v. 15.04.2010 – 3 U 2135/09

Unternehmen muss Erfahrungsbericht auf Bewertungsplattform hinnehmen

BUNDESGERICHTSHOF vom 02.03.2010 – VI ZR 23/09

The New York Times – Zur internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte bei Persönlichkeitsverletzungen durch Internetveröffentlichungen.

OLG Hamburg, Urteil v. 16.02.2010, – 7 U 88/09

OLG Hamburg: Keine Persönlichkeitsrechtsverletzung durch ungeschwärzte Urteilsveröffentlichung

LG Frankfurt am Main – 2-03 O 179/09

Abmahnbär – Satire über Rechtsanwalt Leitsätze der Redaktion

1. Auch ein Rechtsanwalt kann bei entsprechender berufsbedingter Bekanntheit als relative Person
der Zeitgeschichte angesehen werden. Sofern er insbesondere durch eine Vielzahl von Abmahnungsschreiben bekannt geworden ist, kann auch eine Bildberichterstattung in diesem Kontext
zulässig sein.

2. Dabei dürfen Bilder regelmäßig auch zu satirischen Zwecken genutzt werden. Wobei vorliegend die
Einkleidung in ein Bärencartoon, das einem Kindercartoon entnommen ist, nicht über die Maßen kompromittierend, respektlos oder besonderes herabsetzend ist. Vielmehr bewegt sich eine
solche Darstellung im Rahmen der der Satire innewohnenden Preisgabe einer gewissen Lächerlichkeit, überschreitet aber nicht die Grenzen einer Schmähkritik. Allerdings dürfen dabei im beigefügten Textteil der Veröffentlichung keine verunglimpfenden Äußerungen in Form von Schmähkritik getätigt werden.

OLG Hamburg · Urteil vom 13. November 2009 – 11 U 100/09

Unterlassung der Behauptung der Kläger sei psychisch Krank

LG Berlin Urteil v. 17.09.2009 – 27 O 530/09

Rechtsanwaltskanzlei darf fremde Schriftsätze auf Homepage stellen

Landgericht Frankfurt am Main 25.03.2008 – 11 U 22107

Die Klägerin hat beantragt, … dem Beklagten unter Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verbieten, zu behaupten …der Geschäftsführer der Klägerin sei ein “Adressbuchbetrüger” und/oder habe unter dem bis 2002 betriebenen Online Gewerbedaten Verlag “die gleiche Betrugsmethode” benutzt, Auszug aus der Urteilsbegründung:… Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Bei der beanstandeten Äußerung handelt es sich um eine zulässige Meinungsäußerung. Bei der Ermittlung des Aussagegehalts eines Textes darf nicht auf einzelne aus dem Zusammenhang heraus gelöste Formulierungen abgehoben werden. Vielmehr sind die beanstandete Äußerung und deren Einordnung als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung im Zusammenhang des gesamten Textes zu würdigen (BVerfG NJW 2000, 656, 657). Kann der objektive Sinn einer Äußerung in verschiedener Weise verstanden werden, darf sich das Gericht nicht für die zur Verurteilung führende Auslegung entscheiden, ohne die anderen zulässigen Verständnismöglichkeiten überzeugend ausgeschlossen zu haben. Kann der Inhalt einer Äußerung in verschiedener Weise gedeutet werden, ist diejenige der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen, die für den Äußernden günstiger ist. Sofern ein Vorgang vom Äußernden als strafrechtlich relevanter Tatbestand eingestuft wird, liegt darin grundsätzlich eine subjektive Bewertung und damit eine Meinungsbekundung. Als Tatsachenmitteilung ist eine solche Äußerung zu qualifizieren, wenn und soweit die rechtliche Beurteilung nicht als Rechtsauffassung kenntlich gemacht ist, sondern bei dem Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorruft, die als solche einer Überprüfung mit den Mitteln des Beweises zugänglich sind. Entscheidend dafür ist der Kontext, in dem der strafrechtliche Vorwurf erhoben wird (BGH NJW 1982, 2248, 2249).Auf der Seite www…. wird über den Geschäftsführer der Klägerin mitgeteilt:  “Er benutzte damals die gleiche Betrugsmethode (mit dem sog. “Henghuber” Formular).  Mehr Infos dazu hier” (BI. 43 d. A).

Ferner wird über ihn mitgeteilt:daß er als Adressbuchbetrüger bereits eine umfangreiche Erfahrung mitbringt. (Mehr zu H.)”,sowie:“H. ist als Adressbuchbetrüger seit Jahren äußerst rührig und hat ursprünglich mit dem Henghuber Formblatt die Leute aufs Kreuz gelegt” (Bl. 47 d. A.).Damit wird für den durchschnittlichen Leser deutlich, dass die Bewertung seines Verhaltens als Betrug aus der Benutzung des sogenannten Henghuber?Formulars hergeleitet wird, wobei die Mitteilung auf eine frühere Tätigkeit des Geschäftsführers der Klägerin im Online Gewerbedaten Verlag abstellt, die er bis 2002 betrieben habe. Über das Henghuber?Formular und eine “jüngere Version” wird mitgeteilt:“Durch viele optische Signale und Hinweise, fettgedruckte Einschübe und fehlerhafte Adressenangaben wird davon abgelenkt, daß im Kleingedruckten irgendwo auf dem Formular steht, daß immense Kosten entstehen, wenn man unterschreibt. Zusätzlicher Trick: auf dem Formular steht ? wenn es an Berliner Kunden geschickt wird ? “Berliner Branchenbuch” als fett gedruckte Überschrift ?das ganze hat aber gar nichts mit dem Berliner Branchenbuch zu tun…”(Bl. 43 d. A.).- 15 -Insgesamt stellen sich die beanstandeten Äußerungen “Betrugsmethode”‘ und “Adressbuchbetrüger” auch nicht als Tatsachenbehauptungen bzgl. einer strafrechtlichen Verfolgung wegen Betruges, sondern als Meinungsäußerung über den tatsächlichen Vorgang dar, der nach Auffassung des Verfassers in der Benutzung des so genannten, irreführenden Henghuber?Formulars liegt.Diese Meinungsäußerung ist auch nicht als Schmähkritik unzulässig. An die Bewertung einer Äußerung als Schmähung sind strenge Maßstäbe anzulegen, weil andernfalls eine umstrittene Äußerung ohne Abwägung dem Schutz der Meinungsfreiheit entzogen und diese damit in unzulässiger Weise verkürzt würde (BGH NJW 2007, 186,187).

OLG Schleswig · Urteil vom 31. Januar 2008 – 5 U 96/07

KG Berlin vom 18.12.2007 –  9U 95/07

KG Berlin: Zur Berichterstattung über ehemalige RAF-Terroristen

LG Krefeld, Urteil vom 14.09.2007 – 1 S 32/07

„Fliegender Gerichtsstand“ – Für die Begründung der örtlichen Zuständigkeit bei Rechtsverletzungen
(Internetseite) im Internet ist darauf abzustellen, ob sich die Verletzungshandlung im Bezirk des angerufenen Gerichts bestimmungsgemäß auswirken sollte.

OLG Hamm vom 11.12.2007 – 4 U 132/07

Veröffentlichung ungeschwärzter Gerichtsentscheidungen – Die Mitteilung von Gerichtsentscheidungen – unter ungeschwärzter Namensnennung der Prozessvertreter auch der unterlegenen Partei – kann im Einzelfall noch von der Mitteilungs- und Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 GG gedeckt sein.

OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.01.2007 – 11 W 25/06

Der Domainname “lotto-betrug.de” ist weder als Tatsachenbehauptung noch als Schmähkritik zu
verstehen.

OLG München vom 16.10.2007 – 29 W 2325/07

Ein Abmahnschreiben eines Anwalts genießt nur dann urheberrechtlichen Schutz, wenn eine gewisse Schöpfungshöhe erreicht wird. Dies ist bei einfachen Schreiben nicht der Fall. Durch die Veröffentlichung des Schreibens wird der Anwalt nicht in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht oder der Berufsausübungsfreiheit verletzt, wenn für die Veröffentlichung ein sachlicher Grund gegeben ist.

Europäische Gerichtshof für Menschenrechte Nr.  60899/00 – Urteil vom 2.11.2006

Entscheidung zur Meinungsfreiheit der Presse gegenüber Richtern und Gerichtsentscheidungen, Zur Freiheit der Presse gehört auch die Kritik an Gerichtsentscheidungen. Hierbei kann es indes erforderlich sein, das Vertrauen in die Gerichtsbarkeit gegen destruktive und haltlose Angriffe zu verteidigen. Haben herabsetzende Werturteile aber eine ausreichende tatsächliche Basis (hier: kritikwürdige Passage in einer Gerichtsentscheidung), darf kein allein destruktiver Angriff angenommen werden. Die Meinungsfreiheit ist für die demokratische Gesellschaft von konstitutiver Bedeutung. Sie stellt eine der grundlegenden Voraussetzungen für ihre Fortentwicklung und die Selbstverwirklichung des Einzelnen dar. Ihr Schutzbereich umfasst auch Meinungen, die verletzen, schockieren oder beunruhigen. Die Meinungsfreiheit kann ausnahmsweise eingeschränkt werden, jedoch sind die Ausnahmen eng auszulegen und das Bedürfnis für eine Einschränkung muss überzeugend dargelegt werden. Erforderlich kann eine Einschränkung gemäß Art. 10 II EMRK nur sein, wenn für sie ein dringendes gesellschaftliches Bedürfnis besteht. Für dessen Feststellung ist den Vertragsstaaten ein Beurteilungsspielraum zuzugestehen, der jedoch in Fragen öffentlichen Interesses eng bemessen ist und der Überprüfung durch den EGMR auch hinsichtlich der Gesetzesanwendung durch die nationale Rechtsprechung unterliegt.

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT – 1 BvR 1745/06

BUNDESGERICHTSHOF vom 21. 11.2006 – VI ZR 259/05

Der Geschäftsführer eines Unternehmens muss es sich gefallen lassen, wenn über ihn unter voller Namensnennung kritisch berichten.

Insoweit tritt das Persönlichkeitsrecht des Einzelnen hinter der in Art. 5 GG verankerten Pressefreiheit zurück.

Im vorliegenden Fall hatte eine Nachrichtenagentur über die Abberufung eines Klinikum-Geschäftsführers berichtet. Dieser wollte seinen Namensnennung verhindern, scheiterete damit jedoch vor Gericht. Der BGH führ dazu aus: Der erkennende Senat hat für eine Berichterstattung über die berufliche Sphäre des Betroffenen klargestellt, dass der Einzelne sich in diesem Bereich von vornherein auf die Beobachtung seines Verhaltens durch eine breitere Öffentlichkeit wegen der Wirkungen, die seine Tätigkeit hier für andere hat, einstellen muss (vgl. Senatsurteil vom 20. Januar 1981 – VI ZR 163/79 – VersR 1981, 384, 385). Wer sich im Wirtschaftsleben betätigt, setzt sich in erheblichem Umfang der Kritik an seinen Leistungen aus (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1994 – I ZR 216/92 – AfP 1995, 404, 407 f. – Dubioses Geschäftsgebaren – und Senatsurteil BGHZ 138, 311, 320 m.w.N.). Zu einer solchen Kritik gehört auch die Namensnennung.

Die Öffentlichkeit hat in solchen Fällen ein legitimes Interesse daran zu erfahren, um wen es geht und die Presse könnte durch eine anonymisierte Berichterstattung ihre meinungsbildenden Aufgaben nicht erfüllen.

KG Berlin, Beschluss vom 31.10.2006 – 9 W 152/06

Zitate aus anwaltlichen Schriftsätzen zulässig? – Es gibt kein generelles Verbot, aus Schriftsätzen von Rechtsanwälten zu zitieren, noch sind derartige Zitate generell zulässig. Zitate aus anwaltlichen Schriftsätzen können allerdings grundsätzlich das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht auf freie Berufsausübung des Rechtsanwalts berühren.

OLG Karlsruhe vom 13. Mai 2005 – – 14 U 209/04

Ehrverletzende wahre Tatsachenbehauptungen durch die Presse sind durch berechtigte Interessenwahrnehmung gerechtfertigt, wenn ihnen ein allgemeines Informationsinteresse zugrunde liegt und der Nachweis sorgfältiger Recherche erbracht ist.

LG München I Urteil vom 10.09.2003 – 9 O 13848/03

Das LG München I hat in einem Urteil vom 10.9.2003 entschieden, dass bei einer durch Eintragung in das Handelsregister und entsprechende Bekanntmachung allgemein verfügbar gewordenen Information deren Veröffentlichung über das Internet allenfalls dann unzulässig ist, wenn durch die konkrete Form der Weitergabe eine besondere Gefahr für den Betroffenen geschaffen wird.

Bayerisches Oberstes Landesgericht vom 13.07.2001 – 1St RR 75/01

Das zulässige Rechtsmittel hat Erfolg. Das angefochtene Urteil kann keinen Bestand haben, weil das
Landgericht die beanstandeten Äußerungen zu Unrecht lediglich als Tatsachenbehauptungen und nicht auch als Werturteile eingestuft und daher verkannt hat, daß die Äußerungen des Angeklagten (noch) in den Schutzbereich des Grundrechts auf Meinungsfreiheit fallen und der Angeklagte daher aus rechtlichen
Gründen freizusprechen ist.

Der Senat bemerkt vorab, daß die Entscheidung nicht als Billigung der Äußerungen und der Vorgehens-weise des Angeklagten mißverstanden werden darf. Die Auseinandersetzung mit tatsächlich oder vermeintlich falschen Entscheidungen der Gerichte hat grundsätzlich allein mit den Mitteln zu erfolgen,
die die jeweilige Verfahrensordnung zur Verfügung stellt, ohne daß Anlaß und Raum für verletzende und kränkende, die gebotene sachliche Atmosphäre lediglich vergiftende Angriffe auf die Person der entscheidenden Richter wäre.

1. Die Prüfung einer ehrverletzenden Äußerung auf ihre Strafbarkeit hat nach den Vorgaben des
Verfassungsrechts und der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel in folgenden Schritten zu erfolgen:

a) Zunächst ist zu untersuchen, ob die Äußerung eine Tatsachenbehauptung oder die Kundgabe eines Werturteils, einer Meinung, darstellt. Dabei steht bei der Tatsachenbehauptung die objektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Realität im Vordergrund, weshalb sie auch einer Überprüfung auf ihren Wahrheitsgehalt zugänglich ist, während Meinungen, auf die sich der grundgesetzliche Schutz in erster Linie bezieht, durch die subjektive Beziehung des Einzelnen zum Inhalt seiner Aussage und durch die Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt sind (BVerfG NJW 1994, 1779; StV 2000, 416/418). Unter Umständen fallen aber auch Tatsachenbehauptungen in den Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 GG, nämlich dann, wenn sie im Zusammenspiel die Voraussetzung für die Bildung von Meinungen sind, weil sich diese in der Regel auf tatsächliche Annahmen stützen oder zu tatsächlichen Verhältnissen Stellung beziehen (BVerfG aaO; BGH NJW 1997, 2513/2514).

Diese zunächst dem Tatrichter obliegende Einstufung unterliegt in rechtlicher Hinsicht uneingeschränkt der Nachprüfung durch das Revisionsgericht, weil der sich Äußernde durch eine unzutreffende Beurteilung möglicherweise den Schutz des ihm zustehenden Grundrechts verlieren würde (vgl. BVerfG NJW 1991, 1529; 1999, 2262/2263; BayObLGSt 1994, 152/153; 2000, 69/71).

b) Ergibt die Prüfung, daß es sich um eine Tatsachenbehauptung handelt, hängt ihre Zulässigkeit von ihrem Wahrheitsgehalt ab. Ihr Schutz endet da, wo sie zu der verfassungsrechtlich vorausgesetzten Meinungsbildung nichts beitragen können, so daß jedenfalls die bewußt oder erwiesen unwahren Tatsachenbehauptungen nicht vom Schutz der Meinungsfreiheit umfaßt sind (BVerfG NJW 1991, 2339; 1994, 1779; vgl. Berkemann JR 1999, 177). Bei bewußt unwahren Tatsachenbehauptungen scheidet daher auch eine Berufung auf den Rechtfertigungsgrund des 193 StGB (Wahrnehmung berechtigter Interessen) grundsätzlich aus.

Erweist sich die Äußerung dagegen als Werturteil bzw. als Meinungskundgabe, geht die Meinungsfreiheit grundsätzlich dem Persönlichkeitsschutz vor ohne daß es darauf ankommt, ob die Äußerung begründet oder grundlos, emotional oder rational, scharf oder verletzend formuliert ist, als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingestuft wird (BVerfG NJW 1994, 1779). Im “Kampf um das Recht” darf ein Verfahrensbeteiligter auch starke, eindringliche Ausdrücke und sinnfällige Schlagworte benutzen, um seine Rechtsposition zu unterstreichen, selbst wenn er seine Kritik anders hätte formulieren können (BVerfG StV 1991, 458).

Zurücktreten muß die Meinungsfreiheit allerdings dann, wenn sich die Äußerung als Angriff auf die Menschenwürde oder als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellt (BVerfG NJW 1999, 2262/2263). Gleiches kann gelten, wenn Meinungsäußerungen mit Tatsachenbehauptungen verbunden und letztere erwiesen unwahr sind (BVerfG NJW 1994, 1779/1780).

c) Handelt es sich hiernach um eine Meinungsäußerung, die die vorgenannten Grenzen nicht verletzt, ist eine Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Ehrenschutz geboten, deren Ergebnis verfassungsrechtlich nicht vorgegeben ist, bei der jedoch alle wesentlichen Umstände des Falls zu berücksichtigen sind und bei der es auf die Schwere der Beeinträchtigung der betroffenen Rechtsgüter ankommt (BVerfG NJW 1996, 1529; 1999, 2262/2263).

2. Der gegen Richter und Staatsanwälte erhobene Vorwurf der Rechtsbeugung hat die Rechtsprechung wiederholt beschäftigt.

In einem die Verfassungsbeschwerde eines Rechtsanwalts betreffenden Beschluß vom 20.5.1999 (1 BVR 1294/96) hat das Bundesverfassungsgericht diesen Vorwurf dahin beurteilt, daß “jedenfalls dann, wenn (er) in Zusammenhang mit einem bestimmten, den sich Äußernden betreffenden Urteil steht, in sachliche Einwände gegen das Urteil eingebettet ist und damit als – wenn auch scharfe – Zusammenfassung der Urteilskritik dient, … dem Begriff der Rechtsbeugung nicht die Qualität einer selbständigen, allein in der Wortwahl liegenden Ehrverletzung zu (kommt), welche die Annahme einer Formalbeleidigung rechtfertigt”.

Das Bundesverfassungsgericht hat demnach die Verwendung des Begriffs offensichtlich jedenfalls in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall im Ergebnis als Meinungsäußerung qualifiziert. Ebenso hat das Bayerische Oberste Landesgericht in einem Beschluß vom 22.8.1994 (BayObLGSt 1994, 152/153) angenommen, die Äußerungen eines zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Angeklagten – darunter die Behauptung einer Rechtsbeugung – “(stellten) weder offenkundig noch sonst eindeutige Tatsachenbehauptungen dar, vielmehr (bedürfe) es zu solcher Qualifizierung einer … nachprüfbaren Auslegung”.

Den in einer Dienstaufsichtsbeschwerde eines Rechtsanwalts geäußerten, mit einer bestimmten Entscheidung in Zusammenhang stehenden Vorwurf, dem erkennenden Richter sei entweder eine bestimmte Vorschrift nicht bekannt oder es liege ein Fall der Beugung des Rechts vor, der Richter sei entweder zu dumm oder er habe absichtlich ein Fehlurteil gesprochen, wertete das Kammergericht in einem Urteil vom 20.9.1996 (StV 1997, 485) insgesamt als Meinungsäußerung.

Der Bundesgerichtshof hat allerdings in einer neueren Entscheidung vom 17.10.2000 (BGHR StPO § 138 a Abs. 1 Nr. 1 Tatbeteiligung 3 Verjährung) den Vorwurf, “daß Ihr Urteil … den Tatbestand der Rechtsbeugung erfüllt und Ihr Verhalten daher ein Verbrechen gemäß §§ 33612 StGB ist”, als beleidigende Tatsachenbehauptung beurteilt. Dies betraf jedoch einen Fall, in dem nicht nur neben dem Rechtsbeugungsvorwurf auch der Vorwurf eines Verbrechens ausdrücklich erhoben worden war, sondern auch die Verbreitung dieser Behauptung mittels Flugblatts erfolgte und ferner lediglich der dringende Tatverdacht im Sinn von § 138 a Abs. 1 Nr. 1 StPO zu prüfen war. Fehlt es jedoch an einer ausdrücklichen Verwendung des Begriffs eines Verbrechens, darf dieser nicht schon ohne weiteres aus dem Rechtsbeugungsvorwurf abgeleitet werden (vgl. BVerfG Beschluß vom 20.5.1999 – 1 BVR 1294/96).

3. Die Anwendung dieser Grundsätze auf die dem Angeklagten vorgeworfenen Äußerungen hat zunächst folgendes Ergebnis:

a) Im Fall des Schriftsatzes vom 1.4.1998 hat sich das Landgericht – auch wenn man ihm darin folgt, daß implizit dem Richter Rechtsbeugung vorgeworfen wird – den Weg zu einer zutreffenden Lösung von vornherein dadurch verstellt, daß es die Äußerung aus ihrem Zusammenhang genommen und so bei der
sich dann ergebenden isolierten Betrachtung zur ausschließlichen Annahme einer Tatsachenbehauptung gelangt ist. Dabei hat die Strafkammer aber verkannt, daß der Vorwurf lediglich ein Glied einer Argumentationskette des Angeklagten war: Der Richter habe als Staatsanwalt gegen ihn – den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten und deren Vater – ermittelt, der Richter habe in einem gegen ihn persönlich gerichteten Verfahren wissentlich eine falsche Entscheidung zu seinem Nachteil getroffen bzw. daran mitgewirkt, deshalb halte er den Richter für befangen.

Die tatsächlichen Elemente dieser Argumentationskette dienen daher lediglich der Begründung eines typischen (prozessualen) Werturteils, nämlich der vom Standpunkt des Ablehnenden aus zu beurteilenden Besorgnis, der Richter stehe ihm bzw. seinen Kindern nicht unparteiisch und unvoreingenommen gegenüber (§ 41 Abs. 1, Abs. 2 ZPO; § 24 Abs. 1, Abs. 2 StPO).

Diese Herauslösung eines einzelnen Elements aus einer komplexen Äußerung und ihre vereinzelte Betrachtung ist daher unzulässig, weil dies den Charakter der Äußerungverfälscht und ihr damit den ihr zustehenden Grundrechtsschutz von vornherein versagt (BGH NJW 1997, 2513).

Stellen sich somit die Auslassungen des Angeklagten in seinem Schriftsatz vom 1.4.1998 als eine auf Tatsachenelementen beruhende, komplexe Meinungsäußerung dar, die insgesamt den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG unterliegt (BVerfG StV 2000, 416/418), erweisen sie sich aber auch nicht als Angriff auf die Menschenwürde, Schmähkritik oder Formalbeleidigung: …

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT vom 16. 10.1998 – 1 BvR 590196

Die Erklärung: “diesen Entwurf unmöglich als ausgewogene Arbeit eines unparteiischen Notars akzeptieren.” stellt ein zulässiges Werturteil und keine Beleidigung dar, BVerfG in NJW1999, Heft 31, S. 2262, 2263. Das ist an unserem alt ehrwürdigen Amtsgericht noch nie passiert. Rechtsanwalt Josef Mühlenbein hatte den Vertragsentwurf eines Briloner Notars sachlich kritisiert und zusammenfassend erklärt, er könne “diesen Entwurf unmöglich als ausgewogene Arbeit eines unparteiischen Notars akzeptieren.”

Der betroffene Notar erstattete Strafanzeige. Das Amtsgericht Brilon verurteilte Josef Mühlenbein wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe. Das Landgericht Arnsberg nahm die Berufung gegen das Urteil nicht an. Rechtsanwalt Mühlenbein legte eine Verfassungsbeschwerde ein und hatte Erfolg:

Das Bundesverfassungsgericht hob das Urteil auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück an das Amtsgericht Brilon. Zusammen mit der sachlich begründeten Kritik an dem Vertragsentwurf stelle die Äußerung ein Werturteil dar, das durch das Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt sei, urteilte das Bundesverfassungsgericht. Der anschließende Freispruch vor dem Amtsgericht Brilon war dann nur noch Formsache.

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT vom 26.06.1990 – 1 BvR 1165/89

BVerfG: Postmortale Schmähkritik – „Zwangsdemokrat“

2. a) Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG schützt die Meinungsfreiheit sowohl im Interesse der Persönlichkeitsentfaltung des Einzelnen, mit der sie eng verbunden ist, als auch im Interesse des demokratischen Prozesses, für den sie konstitutive Bedeutung hat (vgl. BVerfGE 7, 198 [208]). Das Ausmaß des Schutzes kann allerdings von dem Zweck der Meinungsäußerung abhängen. Beiträge zur Auseinandersetzung in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage genießen stärkeren Schutz als Äußerungen, die lediglich der Verfolgung privater Interessen dienen (vgl. BVerfGE 54, 129 [137]; 61, 1 [11]; 66, 116 [139]).

Bei ersteren spricht eine Vermutung zugunsten der freien Rede (vgl. BVerfGE 7, 198 [208]). Insbesondere muß in der öffentlichen Auseinandersetzung, zumal im politischen Meinungskampf, auch Kritik hingenommen werden, die in überspitzter und polemischer Form geäußert wird, weil andernfalls die Gefahr einer Lähmung oder Verengung des Meinungsbildungsprozesses drohte (vgl. BVerfGE 54, 129 [139]; 60, 234 [241]). Eine Auslegung der die Meinungsfreiheit beschränkenden Gesetze, die an die Zulässigkeit öffentlicher Kritik in politischen Auseinandersetzungen überhöhte Anforderungen stellt, ist daher mit dem Grundgesetz nicht vereinbar (vgl. BVerfGE 42, 163 [170]; 54, 129 [137 ff.]; 60, 234 [240]; 68, 226 [232]).

By Tom Rebbalter

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