Thorsten Heck Eich – Lügen vor Gericht macht kurze Beine

Thorsten Heck VG Eich Lügen vor Gericht machen kurze Beine ob bei Novotel Mainz oder bei der Firma Wisag Mannheim

Thorsten Heck Eich – Lügen vor Gericht macht kurze Beine, ob bei Novotel Mainz oder auch bei der Firma Wisag Mannheim ist das niederträchtig.

Strafanzeige gegen Thorsten Robert Heck (VG Eich)

Hiermit erstatte ich gegen Herrn Torsten Heck In den Mühläckern 23, 67575 Eich Strafanzeige und stelle Strafantrag wegen aller in Betracht kommenden Delikte.
Es folgt eine Schilderung des Sachverhaltes.
Der Anzeigenerstatter wurde von seinem Arbeitgeber entlassen, weil der Arbeitgeber zuvor von der Firma DHL Logistics in Biblis darüber informiert worden ist, dass der Anzeigenerstatter Hausverbot erhalten hat.

Aussage des Tatverdächtigen:
Die Aussage ist niedergeschrieben und festgehalten im Arbeitsgerichtsverfahren am Arbeitsgericht Darmstadt Becker ./.. Wemmer Aktenzeichen 5 Ca 150/12 im Schriftstück vom 16.05.2012 vom Rechtsanwalt des Beklagten Wemmer auf Seite 3, Absatz 4.
Aussage wie folgt:
Am 02.04.2012 sollte der Kläger bei der Firma DHL Logistics GmbH in Biblis Ware abholen. Ohne hierzu befugt zu sein und unerlaubterweise verschaffte sich der Kläger Zutritt zum Bürogebäude der Firma DHL Logistics GmbH, in dem er angab, er kenne den Lagerleiter Herrn Heck und wolle mit ihm sprechen. Weiter im gleichen Satz auch die Firma DHL erlaubte für die Zukunft nicht mehr, dass der Kläger auf den Hof zum Laden von Ware kam.
Zeugnis Herr Steffen Rupp DHL Biblis
hiermit erstatte ich gegen Herrn Torsten Heck, In den Mühläckern 23, 67575 Eich Strafanzeige und stelle Strafantrag wegen aller in Betracht kommenden Delikte.

Thorsten Heck VG Eich Lügen vor Gericht machen kurze Beine ob bei Novotel Mainz oder bei der Firma Wisag Mannheim-Seite-01
Thorsten Heck VG Eich Lügen vor Gericht machen kurze Beine ob bei Novotel Mainz oder bei der Firma Wisag Mannheim-Seite-01

Stellungnahme des Anzeigenerstatters gegenüber dem Arbeitsgericht Darmstadt Becker ./.. Wemmer Aktenzeichen 5 Ca 150/12 im Schriftstück vom 23.05.2012
Herr Heck ist Eigentümer und direkter Nachbar des Klägers und seiner Lebensgefährtin, die auch Hauseigentümer (In den Mühläckern, 67575 Eich sind) sind. Im Sommer 2011 brüstete sich Herr Heck, auch im Beisein von Frau Schmitt, damit, was für ein Hecht und toller Typ er ist.
So sagte Herr Heck, dass er in der Geschäftsführung der Firma DHL-Biblis ist und direkter vertrauter des Chefs von DHL-Biblis. „Man“, hat der Kläger gedacht, der zu diesem Zeitpunkt, die Firma DHL Biblis nicht angefahren hat, „was für ein wichtiger und einflussreicher Mann“. Herr Heck prustete sich bei den gelegentlichen Gesprächen unter Nachbarn so auf, dass der Kläger gedacht hat, Herr Heck wird Chef vom Chef vom Lager DHL-Biblis.
Dann machte der Kläger einen C/CE Führerschein und fing als Fahrer beim Beklagten an. Im ersten Bewerbungsgespräch mit dem Beklagten tauchte der Kunde DHL Biblis auf. Der Kläger erwähnte nur nebenbei, dass Herrn Heck sein langjähriger Nachbar sei.
Mehrmals holte der Kläger Ware bei der DHL Biblis ab. Doch es ergab sich an diesen Tag nicht Herrn Heck zu besuchen.
Am 02.04.2012 sollte ich wieder einmal Ware bei der Firma DHL Biblis abholen. Während der Ladetätigkeit hatte DHL einen Defekt an den Transportbändern. Die Wartezeit ca. gut 2 Stunden sorgte dafür, dass der Kläger, mit einem nur halbvollen Lkw, später zurückfahren musste.
In dieser Zeit stand alles still und der Kläger fragte einen Staplerfahrer, wo denn Herr Heck sitzt. Der Kläger bekam die Info, des Gabelstaplerfahrers. Gerade als der Kläger losgehen wollte, sagte der Fahrer, der Kläger würde nicht weit kommen, er, der Fahrer, müsste die Tür aufschließen.
Als der DHL Mitarbeiter dem Kläger die Tür aufschließt, begann das peinlich Treffen für Herrn Heck.
Der Anzeigenerstatter wurde aufgrund der Aussage vom Verdächtigen gegenüber seinem Vorgesetzten, von seinem Arbeitgeber entlassen, weil der Verdächtige wie in der Aussage im Arbeitsgerichtsverfahren in Darmstadt behauptet, der Anzeigenerstatter hätte sich Zitat: „unerlaubterweise verschaffte sich der Kläger Zutritt zum Bürogebäude“. Diese Aussage ist nachweislich falsch. Da der Anzeigenerstatter nicht über die nötigen Schlüssel bzw. Karten, die das Öffnen der automatischen Türen ermöglichten verfügte, konnte der Anzeigenerstatter nur mithilfe, wie geschildert zum Verdächtigen und Nachbar vordringen, daher kann hier nicht von einem „unerlaubten verschaffen zum zutritt des Bürogebäudes gesprochen werden.
Daher ist dies kein minderschwerer Fall, geht man einmal davon aus, wie fragwürdig das Verhalten des Verdächtigen gegenüber seinem Nachbarn ist.

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Weiterhin ergeht noch heute, in gleicher Angelegenheit, ein Strafantrag gegen Herr Steffen Rupp DHL Biblis, an die Staatsanwaltschaft Darmstadt.
Eine Frage kann sich der Anzeigenerstatter an dieser Stelle nicht verkneifen. Wie halten Sie es von der Staatsanwaltschaft Mainz, bei einem Besuch Ihres Nachbarn, wenn dieser vielleicht einen Gerichtstermin in Ihrem Gericht hat? Sorgen Sie auch dafür, dass Ihr Nachbar Ihr Gericht nicht mehr betreten darf?

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By Tom Rebbalter

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