Kriminelle Organisation bei der Justiz von Rheinland-Pfalz. Richter und Staatsanwälte in Worms, Mainz und Koblenz untergräbt den Rechtsstaat
Staatsanwälte Andreas Keller, Rainer Hofius, Barbara Euler und Nadine Moormann schufen eine neue Form der Repression und des Justizterrors.
Terrorisierung von missliebigen Personen und Justizopfer!
Staatsanwälte Andreas Keller, Rainer Hofius, Barbara Euler und Nadine Moormann bei der Staatsanwaltschaft Mainz schufen eine neue Form der Repression und des Justizterrors.
Keinen Funken Rechtsstaatlichkeit!
Sie bedienten sich nicht nur rechtswidrig der Richter Thomas Bergmann, Oberlandesgericht Koblenz (ehemals Direktor beim Amtsgericht Worms), Sebastian Keiper (ehemals Richter beim Amtsgericht Worms), Richterin Frauke Lattrell Amtsgericht Worms, Richterin Nisa Yildirim Landgericht Mainz (ehemals Richterin am Amtsgericht Worms), Richterin Kim Naike Sander Landgericht Kaiserslautern (ehemals Richterin beim Amtsgericht Worms), sondern zugleich auch der vorhandenen Justizbehörden und deren Strukturen bis hin zum Präsidenten des Landgerichts Mainz Tobias Eisert und den bestehenden willkürlichen Maßnahmen, um missliebige Personen zu terrorisieren.
Eine kriminelle Organisation der Justiz von RLP
Die große Mehrheit der Justizbeamten in Worms und Mainz stellte sich engagiert oder zumindest pflichtbewusst dieser Terrorjustiz zur Verfügung. Das Rechtswesen in Worms und Mainz wurden durch den Erlass neuer Terrorgesetze ausgeführt von Oberstaatsanwalt Hofius und den Staatsanwältinnen Barbara Euler und Nadine Moormann und die Einrichtung des Sondergerichts am Amtsgericht Worms mit den Richter/innen Thomas Bergmann, Sebastian Keiper, Frauke Lattrell, Nisa Yildirim und Kim Naike Sander verschärft und spürbar gewalttätiger.
Berufungsverfahren am Landgericht Mainz ohne Ende!
Seit 2017 / 2018 /2019 laufen drei Berufungsverfahren am Landgericht Mainz. Erst nach mehreren Befangenheitsanträgen und Beschwerden, konnte das Justizopfer aus Eich Einblick in die Verfahrensakte nehmen. Obwohl es kein ernsthaft verwertbares Verhalten gibt, zeichnet sich das Verhalten des Oberstaatsanwalts Rainer Hofius eher nur durch die pharisäische Kleinkariertheit und Korinthenkackerei aus.
Nichts als Willkür und Lügen!
Die von der Staatsanwaltschaft Mainz aufgebotenen Zeugen waren ungeeignet, zur rechtlichen Bewertung der Lage beizutragen. Die Verstrickungen und Widersprüche gerade des Zeugen Thorsten Heck aus der Verbandsgemeinde Eich ist ein Paradebeispiel dafür, wie blind die Staatsanwaltschaft aus Mainz auf zwei Augen blind ist bzw. am Ende des Tages der Justiz in Rheinland-Pfalz einen schweren Schaden zufügt.
Kriminelle Vereinigung bei der Justiz von Rheinland-Pfalz hat die Aufgabe, Betrug und Rechtsbeugungen von Richtern im Amt, vor Strafe zu schützen.
Strafgesetzbuch § 129 Bildung krimineller Vereinigungen
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet oder sich an einer Vereinigung als Mitglied beteiligt, deren Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bedroht sind. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine solche Vereinigung unterstützt oder für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt.
(2) Eine Vereinigung ist ein auf längere Dauer angelegter, von einer Festlegung von Rollen der Mitglieder, der Kontinuität der Mitgliedschaft und der Ausprägung der Struktur unabhängiger organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen zur Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses.
(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden,
1. wenn die Vereinigung eine politische Partei ist, die das Bundesverfassungsgericht nicht für verfassungswidrig erklärt hat,
2. wenn die Begehung von Straftaten nur ein Zweck oder eine Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung ist oder
3. soweit die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung Straftaten nach den §§ 84 bis 87 betreffen.
(4) Der Versuch, eine in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 bezeichnete Vereinigung zu gründen, ist strafbar.
(5) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Satz 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern der Vereinigung gehört. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn der Zweck oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet ist, in § 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, c, d, e und g bis m, Nummer 2 bis 5 und 7 der Strafprozessordnung genannte Straftaten mit Ausnahme der in § 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe g der Strafprozessordnung genannten Straftaten nach den §§ 239a und 239b des Strafgesetzbuches zu begehen.
(6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, von einer Bestrafung nach den Absätzen 1 und 4 absehen.
(7) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter
1. sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der Vereinigung oder die Begehung einer ihren Zielen entsprechenden Straftat zu verhindern, oder
2. freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass Straftaten, deren Planung er kennt, noch verhindert werden können;
erreicht der Täter sein Ziel, das Fortbestehen der Vereinigung zu verhindern, oder wird es ohne sein Bemühen erreicht, so wird er nicht bestraft.