Die unzulässige Sperrberufung der Staatsanwaltschaft Mainz ist ein Akt der Verzweiflung und ein Beispiel für die Willkür der Justiz in RLP
Die unzulässige Sperrberufung der Staatsanwaltschaft Mainz. Landgericht Mainz, Diether-von-Isenburg-Straße, 55116 Mainz, 18 Januar 2018
wird beantragt, die gegen das Urteil des Amtsgerichts Worms vom 27.07.2017 eingelegte Berufung, der Staatsanwaltschaft Mainz vom 02.08.2017 gem. § 322 Abs. 1 S. 1 StPo als unzulässig zu verwerfen.
Begründung
Die Staatsanwaltschaft Mainz, hat sich bei der Einlegung ihres Rechtsmittels, unter den gegebenen Umständen, nachweislich von sachfremden Erwägungen leiten lassen.
Die Anfechtung des amtsrichterlichen Urteils, durch die Berufung der Staatsanwaltschaft Mainz, dient lediglich der Verhinderung, der vom Beschuldigten möglichen revisionsrechtlichen Überprüfung des Urteils, widerspricht Nrn. 147 Abs. 1 S. 3 und 4 RiStBV und stellt eine klare Verletzung des Legalitätsprinzips in Form des Missbrauchs eines Rechtsmittels dar.
I.) Sachverhalt
1.) In dem oben angeführten Strafverfahren, hatte der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft Mainz Alexandra Ernst– in der Hauptverhandlung vom 28.07.17 im Fall 1 von zwei Monaten Freiheitsstrafe und im Fall 2 von sechs Monaten, die (auf drei Jahre) zur Bewährung ausgesetzt werden sollte, beantragt.
Demgegenüber wurde mit Urteil des Amtsgerichts Worms eine Freiheitsstrafe für den Fall 1 von einen Monaten und für den Fall 2 von 5 Monaten und zwei Wochen mit Bewährung (auf drei Jahre) ausgeurteilt.
Der Verurteilung vorausgegangen war ein Verfahren, das durch wiederholte massive Verletzungen von in der Strafprozessordnung verankerten – und darüber hinaus größtenteils verfassungsrechtlich abgesicherten– Rechten des Beschuldigten durch das Amtsgericht Worms und seinem zuständige Richter Thomas Bergmann gekennzeichnet war.
Insbesondere das Recht des Beschuldigten auf eine effektive Verteidigung war über das gesamte Verfahren hinweg regelrechten Angriffen durch das Amtsgericht Worms ausgesetzt, und zwar in Form von massiver Behinderung (Inhaftierung bis zum Verhandlungstermin) und der vollständiger Vereitelung jeglicher Verteidigungstätigkeit bzw. das der Pflichtverteidiger Martin Jungraithmayr jegliche Verteidigungsmaßnahmen zum Schutz des Beschuldigten unterlies.
So werden auch im Vorfeld der Hauptverhandlung am Berufungsgericht Mainz mehrfach die Anträge des Beschuldigten, durch den Vorsitzenden Richter Berg, überhaupt nicht bzw. teilweise gar nicht und wenn überhaupt, verzögert bearbeitet oder gar völlig ignoriert bzw. der Pflichtverteidiger Martin Jungraithmayr erwägt weiterhin, sich nicht für den Beschuldigten einzusetzen.
Exemplarisch für das Verhalten von Richter Berg am Berufungsgericht des Landgerichts Mainz seien hier nur diese Beweisanträge genannt
Beschwerde 1 vom 27.12.2017 Beweisantrag Zeugenvernehmung in Fall 1
Beschwerde 2 vom 27.12.2017 Beweisantrag Zeugenvernehmung in Fall 2
Antrag auf Akteneinsicht und Übermittlung von Dokumente 02.01.2018
Beschwerde 3 vom 04.01.2018 Beweisantrag Gutachterbestellung
Beweisantrag 1 vom 10.01.2018 Gutachterbestellung
Beweisantrag 2 vom 12.01.2018 Gutachterbestellung mit Beweismittelbeschluss
Beweisantrag 3 vom 10.01.2018 Zeugenbestellung Fall 2
Beweisantrag 4 vom 12.01.2018 Zeugenbestellung Fall 2 mit Beweismittelbeschluss
Beweisantrag 5 vom 10.01.2018 Zeugenbestellung Fall 1
Beweisantrag 6 vom 12.01.2018 Zeugenbestellung Fall 1 mit Beweismittelbeschluss
Diese sich offenbar bewusst gegen den Beschuldigten, der sich mit Hilfe von externen Jura Studenten selbst Verteidigten, nachdem Richter Berg beim Landgericht Mainz weiter zusah, wie der Pflichtverteidiger Martin Jungraithmayr weiter untätig blieb, richtende Linie des Amtsgerichts Worms und dann auch am Landgericht Mainz zog sich, und zieht sich auch jetzt durch dieses Verfahren.
2.) Da der Beschuldigte sich solch ein unrechtsstaatliches Verfahren nicht gefallen ließ, lehnte er den Vorsitzenden Richter Thomas Bergmann beim Amtsgericht Worms, mit seinem Befangenheitsantrag vom 19.06.2017, wegen der Besorgnis der Befangenheit, ab.
Der Befangenheitsantrag des Beschuldigten gipfelte schließlich in einer Amtsanmaßung sondergleichen. Ohne sich zum Befangenheitsantrag zu äußern, ohne den Befangenheitsantrag zu beschließen, erließ dieser korrupte Richter Bergmann, wohl auch auf Antrag der Staatsanwältin Ernst, bei der Staatsanwaltschaft Mainz, einen Haftbefehl.
Am 20.07.2017 wurde der Beschuldigte verhaftet und bis zum 27.07.2017 in Untersuchungshaft genommen. Beim Haftprüfungstermin verweigerte der Pflichtverteidiger Martin Jungraithmayr aus Mannheim sein Kommen.
Ohne, dass über den Befangenheitsantrag des Beschuldigten, von anderen Richter am Amtsgericht Worms, durch Beschluss entschieden wurde, erließ der korrupte Direktor des Amtsgerichts Worms Bergmann, unter Missachtung des gesetzlichen Richters einen Haftbefehl der zur Folge hatte, dass der Beschuldigte bis zum 27.07.2017 in Haft musste und gleichzeitig seinen Job als Kraftfahrer verlor und bis heute, keine vergleichbare gute Stelle, gefunden hat.
Auch hier arbeiteten Staatsanwaltschaft und Pflichtverteidigung Hand in Hand.
Als sei das alles nicht genug, unterstützte die Staatsanwältin Alexandra Ernst, von der Staatsanwaltschaft Mainz, den immer noch befangenen Richter, einen Durchsuchungsbeschluss zu erlassen.
Auch hier schaute der Pflichtverteidiger Martin Jungraithmayr zu, und unternahm nichts.
Das alles, obwohl der Beschuldigte sich in der Hauptverhandlung dazu erklärt hat, dass der Beschuldigte weder der Inhaber ist, noch Zugriff auf die Homepage today-24-news.com hat.
Die Einlassung des Beschuldigten, wurde nicht im Protokoll niedergeschrieben, was der korrupte Richter Bergmann und die korrupte Staatsanwältin Ernst zum Anlass nahm, den Beschluss über die Hausdurchsuchung zu erlassen, obwohl die Staatsanwaltschaft Mainz und das Amtsgericht Worms Kenntnis von dem Impressum der Seite hatten, indem ein ganz anderer Inhaber geführt wurde.
Nicht nur durch die Inhaftierung des Beschuldigten, wurde das Recht des Beschuldigten, auf eine effektive Verteidigung, durch ein klar rechtswidriges Verhalten des Amtsgerichts Worms und seines korrupt handelnden Richters Thomas Bergmann, vollständig zum Erliegen gebracht.
Sondern ohne dem Beschuldigten, der sich nun völlig unvorbereitet in der Situation befand, die Hauptverhandlung ohne Vorbereitung und Beweisanträgen bestreiten zu müssen. Ohne dem Beschuldigten eine Minute Gelegenheit zu geben, sich auf diese
neue Verfahrenssituation einzustellen, wurde die Hauptverhandlung, gegen den Beschuldigten, zum Abschluss gebracht, wobei der Pflichtverteidiger Rechtsanwalt Martin Jungraithmayr einmal mehr untätig zusah, wie nun der Beschuldigte, mit an den Haaren herbeigezogenen konstruierten Beweisen, auch noch verurteilt wurde.
3.) Gegen dieses Urteil des Amtsgerichts Worms, hat der Beschuldigte, gegenüber dem Pflichtverteidiger Jungraithmayr gefordert, das Rechtsmittel der Revision einzulegen, mit der in erster Linie die – unbestreitbar vorliegenden – schwerwiegenden Verfahrensmängel, geltend gemacht werden sollten.
Der Pflichtverteidiger Jungraithmayr deckte das Verhalten des Richters Bergmann, indem er dem Richter Bergmann sogar vertrauliche Informationen aus Gesprächen mit dem Beschuldigten gab, die dieser in das schriftliche Urteil einfließen ließ, ohne das darüber in der Hauptverhandlung gesprochen wurde.
Der Pflichtverteidiger Jungraithmayr legte am 01.08.2017 nur Berufung, gegen das unfassbare Urteil, gespickt mit Rechtsbeugungen und Verfehlungen des zuständigen Richter Thomas Bergmann, sowie der Staatsanwältin Alexandra Ernst, ein.
Nur einen Tage später am 02.08.2017 legte die Staatsanwaltschaft Mainz, Berufung gegen das Urteil ein. Die Rechtsmitteleinlegungsschrift der Staatsanwaltschaft Mainz vom 02.08.2017, bezeichnete die Verhängung eines höheren Strafmaßes als Ziel der Berufung.
- a) In der Berufungsbegründung der Staatsanwaltschaft Mainz vom 02.08.2017, wird nur ausgeführt:
„Diese Gesamtfreiheitsstrafe wird weder der Schuld des Beschuldigten, noch dem Unrechtsgehalt der Tat gerecht“,
Begründet wird diese Aussage mit keinem weitern Satz.
Weiter heißt es lapidar nur:
„Die verhängten Einzelstrafen von einem und fünf Monaten bleiben somit im unteren Bereich der auszuschöpfenden Strafrahmen.“
Schon allein dieser Satz zeigt, wie wenig Mühe sich die Staatsanwaltschaft Mainz, mit der Berufungsbegründung gegeben hat, denn verurteilt wurde der Beschuldigte:
„zu einem und fünf Monate und zwei Wochen“
Weiter heißt es:
Angesichts der zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigenden Strafzumessungsgesichtspunkte, ist dies nicht tat- und schuldangemessen.
Jeder erwartet hier nun eine seitenlange Argumentation, um welche Strafzumessungsgesichtspunkte es geht und was schuldangemessen ist, aber nichts als Leere.
Doch zum Schluss verkneift sich die Inkompetente Staatsanwältin Alexandra Ernst bei der Staatsanwaltschaft Mainz dann doch nicht einen Seitenhieb, auf den nicht gestürzten Beschuldigten.
Dazu heißt es weiter:
„Es bedarf somit der Verhängung deutlich höherer Einzelstrafen und die Bildung einer höheren Gesamtfreiheitsstrafe unter Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Strafrahmen“,
Auch diese Aussage wird mit keinem Satz erläutert.
Doch dann aber kam der Lieblingssatz des Beschuldigten, dort steht:
„Um den Angeklagten nachhaltig zu beeindrucken und die Rechtsordnung zu verteidigen.“
Dieser Satz ist im Angesicht, welche Straftaten durch den zuständigen Richter und gleichzeitig Direktor des Amtsgericht Worms Thomas Bergman und unter Beihilfe der Staatsanwältin Alexandra Ernst und dem Pflichtverteidiger Martin Jungraithmayr begangen worden sind, eine bodenlose Frechheit!
Zutreffend ist allerdings, dass man die Rechtsordnung damit verteidigen kann, wenn die Straftäter in der Justiz genauso verfolgt werden, wie der Beschuldigten, doch dazu haben die beteiligten Staatsanwälte weder die „Eier“ noch die „Eierstöcke“, stattdessen kriechen sie den Richtern so tief in ihren Allerwertesten, das diesem die Luft wegbleibt, Denn, wenn es um einen Straftäter in der Justiz geht, ist diesen „Möchte-gern-Richtern“, jedes Mittel recht, um solche Taten zu schützen.
II.) Zulässigkeit
1.) Da die Staatsanwaltschaft Mainz im Strafverfahren nicht Partei ist, bedarf sie für eine Einlegung eines Rechtsmittels zuungunsten des Beschuldigten keiner eigenen Beschwer.
Sie wirkt als ein dem Gericht gleichgeordnetes Organ der Rechtspflege – mit dem Ziel richtiger Anwendung des Gesetzes – darauf hin, eine gerechte Entscheidung herbeizuführen (Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl. 2007, Einl., Rd. 87) und kann daher nach pflichtgemäßem Ermessen jede Entscheidung anfechten, die mit dem objektiven Recht nicht in Einklang steht (Meyer-Goßner, Vor § 296, Rd. 16).
Gleichwohl ist sie in ihrer Rechtsmittelentscheidung nicht völlig ungebunden; als rechtsstaatlich handelnde Behörde hat sie auch das ihr eingeräumte Ermessen über die Einlegung von Rechtsmitteln pflichtgemäß auszuüben (Sandbaumhüter, NZWehrR 2000, 221, 223). Hierbei hat sie insbesondere die für sie geltenden Vorschriften der RiStBV zu beachten, an die sie gebunden ist (HK-Rautenberg, StPO, 3. Aufl., 2001, § 296, Rd.18).
Eine Rechtsmitteleinlegung aus sachfremden Erwägungen oder zur Erreichung rechtlich missbilligter Ziele ist auch der Staatsanwaltschaft Mainz untersagt (Meyer-Goßner, aaO, Einl, Rd. 111; KK-Kuckein, Einl, Rd. 22a; BGHSt 38, 111 = NJW 1992, 1245).
Wenn es aber einen Rechtsgrundsatz gibt, der rechtsmissbräuchliches Verhalten und die Einlegung von Rechtsmitteln zur Erreichung rechtlich missbilligter Ziele im Strafprozess verbietet, muss es auch eine Möglichkeit geben, derartiges Handeln der Staatsanwaltschaft Mainz gerichtlich überprüfen zu lassen.
Diese grundsätzliche Notwendigkeit ergibt sich auch bereits aus Art. 19 Abs. 4 GG (SK-Frisch, StPO, Vor § 296, Rd. 13; Lagodny, JZ 1998, 568, 570; Terbach, NStZ 1998, 172, 173).
2.) Unterschiedlich wird die Frage beantwortet, auf welchem prozessualem Wege die gerichtliche Überprüfung einer solchen staatsanwaltschaftlichen Entscheidung über die Einlegung von Rechtsmitteln zu erfolgen hat.
Teilweise wird ein Antrag nach § 23 EGGVG als zulässig erachtet (Lagodny, JZ 1998, 568, 570; Terbach, NStZ 1998, 172, für staatsanwaltschaftliche Zustimmungsverweigerung zur Verfahrenseinstellung), überwiegend aber – aus unterschiedlichen Gründen – abgelehnt (Meyer-Goßner, § 23 EGGVG, Rd. 9).
Der – gem.§ 23 Abs. 3 EGGVG subsidiäre – Rechtsweg nach § 23 EGGVG ist aber
ohnehin nur dann gegeben, wenn das Gesetz keinen anderen Rechtsbehelf vorsieht. Ist eine andere spezialgesetzliche Regelung vorhanden, nach der eine Maßnahme angreifbar ist, treten §§ 23ff. EGGVG zurück (Meyer-Goßner, § 23 EGGVG, Rd. 12).
3.) Dies ist hier durch die in § 322 Abs. 1 StPO normierte Zulässigkeitsprüfung der Fall. Dafür, die geltend gemachte Unzulässigkeit einer durch die Staatsanwaltschaft Mainz eingelegten Berufung im Wege des § 322 Abs. 1 StPO durch das Berufungsgericht selbst und nicht gem. § 23 EGGVG durch das Oberlandesgericht überprüfbar zu machen, sprechen bereits prozessökonomische Gründe und die damit verbundene Befassung des sachnäheren Gerichts.
Systematisch ist die Regelung des § 322 Abs. 1 stopp damit die für die Berufung geltende Parallelvorschrift zu §§ 203, 204, mit der die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Mainz über die Anklageerhebung gerichtlich überprüft wird sowie der (wörtlich identischen) Vorschrift des § 349 Abs. 1 StPO (Meyer-Goßner, § 322 Rd. 1; KMR-Bräuner, StPO, § 322, Rd. 1), mit der durch das Berufungsgericht eine unzulässige Berufung verworfen werden kann.
Nach § 322 Abs. 1 StPO kann die Berufung durch das Berufungsgericht selbst als unzulässig verworfen werden, wenn die Vorschriften über die Einlegung der Berufung nicht beachtet wurden. Neben der Beachtung der Form- und Fristvorschriften und (beim Beschuldigten) der zu fordernden Beschwer sind hier auch die allgemeinen Voraussetzungen zu prüfen, die grundsätzlich für die Einlegung von Rechtsmitteln gelten.
Die Prüfung der Zulässigkeit im Rahmen des § 322 Abs. 1 StPO erstreckt sich somit auf alle Zulässigkeitsvoraussetzungen (Pfeiffer, StPO, 5. Aufl. 2005, § 322, Rd. 2; ders. § 349, Rd. 2; Rotsch/ Gasa, in: Anwaltskommentar, StPO, 2007, § 322, Rd. 2), und umfasst damit alle denkbaren Fälle der Unzulässigkeit, also auch sämtliche Formen der Unwirksamkeit des Rechtsmittels aus allgemein anerkannten Gründen (KK-Kuckein, StPO, 5. Aufl. 2003, § 349, Rd. 4).
Da die Staatsanwaltschaft Mainz in ihrem Handeln an das Legalitätsprinzip gebunden ist, gehört hierzu auch die Frage, ob die Staatsanwaltschaft Mainz das grundsätzlich vom Gesetz eingeräumte Ermessen über die Einlegung von Rechtsmitteln richtig ausgeübt hat. Dies ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Mainz den hierfür geltenden Bestimmungen der RiStBV klar widerspricht und die von der Staatsanwaltschaft Mainz für das Rechtsmittel angegebenen Ziele keine rechtlich geschützten Interessen sind.
Zur Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen gem. § 322 Abs. 1 StPO gehört daher auch eine geltend gemachte Unzulässigkeit einer eingelegten Berufung der Staatsanwaltschaft Mainz wegen Rechtsmissbrauchs und/oder weil die Einlegung nicht den Vorschriften der RiStBV entspricht (so ausdrücklich OLG Karlsruhe, Beschl. v. 26.06.03, 2 VAs 36/02 (Bl.465ff. d. A.); BGH, StV 2001, 100 = BGHR StPO § 349 Abs. 1 Unzulässigkeit 2: Unzulässigkeit einer Berufung wegen widersprüchlichen Prozessverhaltens, Wegfall des Rechtsschutzinteresses und damit Verwerfung als rechtsmissbräuchlich gem. § 349 Abs. 1 StPO; die Verwerfung eines Rechtsmittels gem. § 322 Abs. 1 wegen Rechtsmissbrauch bejahend auch LG Cottbus, Beschl. v. 15.07.2004 – 25 Ns 140/04 – n.v. sowie LG Cottbus, Beschl. v. 10.06.2005 – 25 Ns 112/05 – n.v.)
Der Antrag ist somit zulässig.
III.) Begründetheit
Der Antrag ist auch begründet, weil die Berufungsbegründung der Staatsanwaltschaft Mainz keine einzige zulässige Strafzumessungserwägung enthält, die eine Strafschärfung gegenüber der durch das Amtsgericht Worms ausgeworfenen Strafe rechtfertigen würde (1.), das Urteil des Amtsgerichts Worms in keinem offensichtlichen Missverhältnis zu dem von der Staatsanwaltschaft Mainz angegebenen Berufungsziel steht. (2.) und schließlich die Staatsanwaltschaft Mainz durch die weiteren konkreten Umstände des Verfahrens nachweislich zu erkennen gegeben hat, dass sie sich von völlig sachfremden Erwägungen hat leiten lassen (3.). Es handelt sich vorliegend geradezu um den Paradefall einer unzulässigen Sperrberufung der Staatsanwaltschaft Mainz, die klar erkennbar allein mit dem Ziel eingelegt wurde, die Sprungrevision des Beschuldigten im Wege des § 335 Abs. 3 S. 1 StPO zu verhindern.
1.) Die Berufungsbegründung der Staatsanwaltschaft Mainz vom 02.08.2018 enthält keinerlei Gesichtspunkte an, die für das vorgebliche Ziel der Berufung, der Verhängung einer schärferen Strafe, überhaupt als zulässige Strafzumessungs-erwägungen anerkannt wären.
a.) Demgegenüber steht der Verdacht eines von oberster stelle angeordneten Komplott gegen den Beschuldigten im Raum. Denn es wird der Staatsanwaltschaft Mainz in der Berufungsverhandlung am Landgericht Mainz schwer fallen überhaupt zu einer viel höheren Strafmaß für den Beschuldigten zu kommen.
Denn es liegt erstens im ersten Anklagepunkt keine Beleidigung vor und im zweiten Anklagepunkt Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes muss die Staatsanwalt-schaft Mainz beweisen, dass der Beschuldigten sich nicht im Schutzbereich von § 34 StGB befindet.
Das es bei der Hauptverhandlung am Amtsgericht Worms nur darum gegangen ist, dem Beschuldigten seine Rechte zu entziehen, dass die Staatsanwaltschaft Mainz und das Amtsgericht Worms willkürlich Anklage gegen den Beschuldigten erhoben hat, wird dadurch deutlich, das weder die Aussage:
„Familie Neumüller ist asozial“
noch
„Familie Neumüller sind asoziale Nachbarn“
Beleidigungen sind, den Beide Titulierungen beruhen nicht auf beleidigungsfähige Gemeinschaften.
Auch kann die Staatsanwaltschaft Mainz aufgrund der Email (Die dem Beschuldigten nun auch vorliegt) inhaltlich überhaupt keine Beleidigung gegenüber dem Opfer nachweisen, da die Wortteile
„Familie Neumüller“
und
„asozial“
gar nicht in einem Satz zusammenhängen, mehr noch, sind beide Wörter getrennt von einem Absatz. Was das für jeden der Abitur hat bedeute, braucht der Beschuldigte ja niemanden erklären.
Wenn der Vorsitzende Richter Berg nicht genauso wie der korrupte Richter Bergmann am Amtsgericht Worms die Rechte des Beschuldigten mit Füssen tritt, wird der Beschuldigte in der Hauptverhandlung aufzeigen, dass die gesamte Verhandlung am Amtsgericht Worms eine völlige Farce gewesen ist, dass die gesamten Anklagepunkte nur als Komplott gegen den Beschuldigten gerichtet gewesen sind.
2.) Selbst wenn die Staatsanwaltschaft Mainz jedoch anerkannte sachliche Gründe angeben könnte, die für eine Strafschärfung in Frage kämen, wäre die Berufung – unabhängig von den unter 1. genannten Gründen – dennoch unzulässig, weil sowohl zwischen der in der Hauptverhandlung beantragten Strafe Fall 1 von zwei Monaten Freiheitsstrafe und im Fall 2 von sechs Monaten, die (auf drei Jahre Bewährung) als auch dem angegeben Berufungsziel der Staatsanwaltschaft Mainz „Es bedarf somit der Verhängung deutlich höhere Einzelstrafen und die Bildung einer höheren Gesamtfreiheitsstrafe unter Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Strafrahmen,“ In einem „offensichtliches Missverhältnis“ zu der von der Staatsanwaltschaft Mainz in der Hauptverhandlung am 27.07.2017 geforderten Strafe.
Der Beschuldigte stellt die Frage, warum die Staatsanwaltschaft nicht annähernd eine „Gesamtfreiheitsstrafe unter Ausschöpfung, der zur Verfügung stehenden Strafrahmen“ beantragt hat?
- a) Zunächst einmal ist festzustellen, dass die in der Hauptverhandlung, von der Staatsanwaltschaft Mainz beantragte Strafe, lediglich um einen Monat, von der im Urteil verhängten Strafe abweicht. Diese geringfügige Abweichung, kann eine Berufungseinlegung der Staatsanwaltschaft Mainz, keinesfalls rechtfertigen.
Die Behauptung, das Urteil, das auf eine Fall 1 von einen Monaten und für den Fall 2 von 5 Monaten und zwei Wochen mit Bewährung (auf drei Jahre) erkannt hat, werde durch die Staatsanwaltschaft Mainz mit der Berufung angefochten, weil „Es bedarf somit der Verhängung deutlich höhere Einzelstrafen und die Bildung einer höheren Gesamtfreiheitsstrafe unter Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Strafrahmen“, während sie selbst in der Sitzung im Fall 1 von zwei Monaten Freiheitsstrafe und im Fall 2 von sechs Monaten, die (auf drei Jahre Bewährung) beantragt hatte, erscheint geradezu absurd (zumal der Antrag der Staatsanwaltschaft Mainz, eine Bewährungszeit von zwei Jahren vorsah, das Urteil des Amtsgerichts Worms jedoch eine dreijährige Bewährungszeit aussprach).
Damit ist zwischen der in der Hauptverhandlung von der Staatsanwaltschaft Mainz
beantragten Strafe und der ausgeworfenen Strafe des Amtsgerichts Worms
erkennbar kein „offensichtlichen Missverhältnis“ gegeben.
- b) Unabhängig von den unter a) gemachten Ausführungen widerspricht die Berufungseinlegung der Staatsanwaltschaft Mainz aber auch unter Berücksichtigung der Begründungsschrift vom 02.08.2017 klar den hierfür geltenden Vorschriften der RiStBV.
Die Richtlinien entfalten gegenüber dem Justizminister und den ihm nachgeordneten Dienststellen verbindliche Wirkung, Adressat ist in erster Linie der einzelne Staatsanwaltschaft Mainz (Karlsruher Kommentar, StPO, Vorb. RiStBV).
Die Staatsanwaltschaft Mainz hat wegen ihrer besonderen Stellung als zu unparteilicher Mitwirkung an der Rechtspflege berufenes Staatsorgan nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob sie ein Rechtsmittel einlegen sollte, wobei sie an die Regelungen der Nrn. 147, 148 RiStBV gebunden ist (HKRautenberg, § 296, Rd. 18).
Die Bedeutung der Richtlinien liegt dabei generell in der Einengung der Restbereiche staatsanwaltschaftlichen Ermessens (Karlsruher Kommentar, StPO, Vorb. RiStBV). Nach Nr. 147 Abs. 1 S. 3 RiStBV ist ein Rechtsmittel zur Überprüfung des Strafmaßes nur dann einzulegen, wenn die Strafe „in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der Schwere der Tat“ steht.
Die Staatsanwaltschaft soll nicht „jedes unrichtige, sondern nur das – im Interesse der Allgemeinheit –unerträglich unrichtige Urteil bekämpfen“ (Amelunxen, Die Revision der Staatsanwaltschaft, 1980, S. 8; Hervorhebung im Original).
Nach dem Wortlaut der Vorschrift fallen hierunter „jedenfalls nicht die Fälle,
in denen die verhängte Geld- oder Freiheitsstrafe nur geringfügig unter derjenigen liegt, die nach Ansicht des Staatsanwalts zu verhängen gewesen wäre.
Vielmehr muss auch hier – ähnlich wie bei Nr. 147 I 1 – eine spürbare, nicht akzeptable Divergenz zwischen Schuld und Strafe bestehen“ (Leonhardt, Rechtsmittelermessen der Staatsanwaltschaft, 1994, S. 352f.).
Dies ist hier aber – ganz offensichtlich – gerade nicht der Fall. Denn die Staatsanwaltschaft Mainz gibt hierzu an: „Es bedarf somit der Verhängung deutlich höhere Einzelstrafen und die Bildung einer höheren Gesamtfreiheitsstrafe, unter Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Strafrahmen“.
Das heißt aber nichts anderes, als dass die Staatsanwaltschaft Mainz, durch ihre Staatsanwältin Ernst, keine Ahnung hat, wenn sie erst im Fall 1 von zwei Monaten Freiheitsstrafe und im Fall 2 von sechs Monaten, die (auf drei Jahre ) fordert und dann in der eingelegten Berufung Gesamtfreiheitsstrafe unter Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Strafrahmen für angemessen halten würde.
3.) Nachdem damit die Staatsanwaltschaft Mainz weder sachlich zulässige Gesichtspunkte zu nennen vermag, die als Strafschärfungsgründe anerkannt sind (1.), noch das angegebene Berufungsziel der Staatsanwaltschaft Mainz der Vorschrift der Nr. 147 Abs. 1 S. 3 RiStBV über die Einlegung von Rechtsmitteln entspricht, weil ein „offensichtliches Missverhältnis“ nicht vorliegt (2.), ist vorliegend auch ein Verstoß gegen Nr. 147 Abs. 1 Nr. 4 RiStBV festzustellen, weil die
Berufungseinlegung erkennbar allein dem Ziel dient, die durch die Revision des Beschuldigten angestrebte Überprüfung der massiven Verfahrensverstöße des
Amtsgerichts Worms zu verhindern.
- a) Da ein berechtigtes Interesse der Staatsanwaltschaft Mainz an einer Anfechtung des Urteils nicht erkennbar war, hatte sich von vornherein der Eindruck aufgedrängt, dass die Staatsanwaltschaft Mainz mit ihrer Berufung andere als die in der Rechtsmittelschrift angegebenen Ziele verfolgt, namentlich sich bei Einlegung des Rechtsmittels von der Erwägung hat leiten lassen, die durch eine Berufung des Beschuldigten – mit deren Einlegung man nach den Geschehnissen in der Hauptverhandlung vom 27.07.2017 mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit hatte rechnen
müssen – veranlasste Überprüfung der offensichtlichen massiven Verfahrensmängel, auf denen das Urteil beruht, verhindern zu wollen.
Dies ist jedoch keine legitime Motivation für eine Anfechtung des Urteils durch die Staatsanwaltschaft Mainz und widerspricht ganz klar den Vorgaben, an die sich eine Staatsanwaltschaft bei der Einlegung von Rechtsmitteln zu halten hat.
Eine dahingehende Überlegung, Berufung einzulegen, um eine Überprüfung von Verfahrensverstößen zu verhindern, die mit einer Sprungrevision gerügt werden könnzen, verbietet sich für die Staatsanwaltschaft schon aus dem Legalitätsprinzip.
Denn die Staatsanwaltschaft ist gerade nicht Partei im Strafprozess; sie hat das Gericht in seinem Bemühen um die richtige Rechtsanwendung zu unterstützen, gleichzeitig aber auch im Rahmen des Zulässigen dazu beizutragen, dass der Bürger zu seinem Recht kommt (MeyerGoßner, Vor § 141 GVG, Rd. 8). Nur so wird die Staatsanwaltschaft der ihr übertragenen Funktion als „Wächter des Gesetzes“ (Meyer-Goßner, Einl., Rd. 87) gerecht.
Daraus folgt: Entweder teilt die Staatsanwaltschaft Mainz die Auffassung des Berufungsführers, dass es zu den behaupteten Verfahrensverstößen gekommen ist – dann sollte es im Sinne einer rechtmäßig handelnden Staatsanwaltschaft sein, sich ggf. sogar der möglichen Revision des Beschuldigten anzuschließen, jedenfalls aber
selbst ein Interesse an einer revisionsrechtlichen Überprüfung (und damit auch generellen Klarstellung für zukünftiges Handeln des Amtsgerichts Worms) zu haben.
Oder aber die Staatsanwaltschaft hält die Berufung für unbegründet – in diesem Falle kann sie ihr entgegentreten. Weiteren Raum, etwa für ‚taktische‘ Rechtsmitteleinlegungen der Staatsanwaltschaft, gibt das Legalitätsprinzip nicht her.
Gerade auf eine solche Erwägung zurückgehende Rechtsmittel einzulegen, ist der Staatsanwaltschaft Mainz jedoch grundsätzlich untersagt. Dies ergibt sich schon aus der Aufgabenstellung der Staatsanwaltschaft Mainz und dem Legalitätsprinzip, dem die Staatsanwaltschaft Mainz verpflichtet ist. Daher trifft Nr. 147 Abs. 1 S. 4 RiStBV auch die klare und eindeutige Bestimmung: „Die Tatsache allein, dass ein anderer Beteiligter ein Rechtsmittel eingelegt hat, ist für den Staatsanwalt kein hinreichender Grund, das Urteil ebenfalls anzufechten“ (bzw. ein vorsorglich eingelegtes Rechtsmittel aufrechtzuerhalten). Auch das Strafverfahrensrecht ist Recht, dass es zu beachten gilt; auf deren Einhaltung – auch zu Gunsten des Beschuldigten – hinzuwirken gehört zu den unmittelbaren Aufgaben der Staatsanwaltschaft Mainz.
Dabei geht die hier zum Ausdruck kommende Befürchtung, Urteile könnten auf Grund letztlich unerheblicher Verfahrensfehler der Aufhebung unterliegen, von vornherein ins Leere, denn es führt bei weitem nicht jeder Verfahrensverstoß unmittelbar zur Aufhebung eines Urteils. Bereits nach dem Gesetz kommt eine Aufhebung vielmehr nur dann in Frage, wenn das Urteil auf dem Verstoß auch beruht (was vorliegend der Fall ist, vgl. Ausführungen der Berufungsbegründung zur Beruhensfrage, Bl. 438 d. A.), dieser sich also auch im Ergebnis zumindest niedergeschlagen haben kann. Weiterhin haben die Berufungsgerichte selbst eine Vielzahl an Voraussetzungen und Einschränkungen formuliert, denen die Revisibilität von Verfahrensrecht unterliegt. Eines taktischen Eingreifens der Staatsanwaltschaft Mainz durch so motivierte Rechtsmitteleinlegungen zum Schutz der Obergerichte vor „unnützen“ Berufungseinlegungen bedarf es also von vornherein nicht.
Darüber hinaus muss die Staatsanwaltschaft, soweit sie „verfahrensökonomische Gründe für eine Aufrechterhaltung der Berufung“ sprechen lassen möchte, selbst davon ausgehen, dass die Berufung in dieser Sache erfolgreich verlaufen würde (wovon auf Grund der extremen Vorkommnisse in der Hauptverhandlung vom 27.07.2017, die dem Verfahren nicht einmal mehr den Anstrich der Rechtsstaatlichkeit zukommen ließen, ohnehin sicher auszugehen ist).
Denn wenn die Staatsanwaltschaft Mainz meinen würde, dass die mit der Berufung vorgebrachten erheblichen Vorwürfe ins Leere gingen, wäre nach diesem Rechtsmittel das Verfahren beendet und das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig – unter „verfahrensökonomischen“ Gesichtspunkten sicherlich ein Weg, der einer Berufung mit ggf. sich anschließender Revision vorzuziehen wäre.
- b) In dem hier anstehenden Fall gilt, worauf mit Nachdruck hinzuweisen ist, dass die mit der Berufung des Beschuldigten ausgeführten Verfahrensmängel nicht nur weit davon entfernt sind, „bloße Verfahrensmängel“ zu sein, sondern geradezu das Gegenteil von Unerheblichkeit darstellen. Die Berufung des Beschuldigten macht mehrfache massive Verfahrensverstöße des Amtsgerichts Worms geltend, unter anderem:
– die Beteiligung eines befangenen Richters an der Urteilsfindung;
– Verstöße gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens;
– die Beschränkung der Verteidigung in einem wesentlichen Punkt;
– die Entziehung des gesetzlichen Richters durch Kompetenzüberschreitung bei der Bescheidung von Befangenheitsanträgen.
Aus sicht des Beschuldigten gibt es Fälle (und dieser gehöre, nach allem, was bislang in der Hauptverhandlung am AG Worms passiert ist, dazu), in denen sich die Staatsanwaltschaft (durch Einlegung einer Berufung zwecks Verhinderung einer Revision des Beschuldigten) dazu gehalten sehe, „den Amtsrichter und Direktor des Amtsgericht Worms Thomas Bergmann zu schützen, nichts anderes bedeutet, als eine völlige Verabschiedung vom Rechtsstaatsgedanken, heißt dies letztlich doch nichts anderes, als dass die Staatsanwaltschaft Mainz meint, den Richter und zugleich Direktor am Amtsgericht Worms Thomas Bergmann, der sich in Zukunft wieder an Recht und Gesetz hält, diese in diesem Verfahren aber unterlassen hat, schützen zu wollen.
Wenn die Staatsanwaltschaft Mainz hier also – in diesem Sinne „berechtigt“ – die Befürchtung hegt, dass die mögliche Revision möglicherweise durchgreifen würden und das Urteil einer Überprüfung durch das Oberlandesgericht nicht
standhalten könne, ist es offensichtlich nicht der Amtsrichter, sondern vielmehr der Beschuldigte als Rechtsuchender, der des Schutzes bedarf.
Es ist überhaupt kein Fall denkbar, in dem ein Richter des Schutzes vor einer berechtigt erhobenen Revisionsrüge bedürfte!
Eine solch unbegründete Berufungsbegründung ist nichts anderes als
eine Bankrotterklärung der Wormser und Mainzer Justiz, die sich nicht mehr an Recht und Gesetz zu halten müssen glaubt.
Gerade die Offenheit, mit der sich das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe ohne ein Wort der Begründung für das rechtswidrige Vorgehen des Richters am Amtsgerichts Worms Thomas Bergmann gegenüber dem Beschuldigten in Ihrem Schriftsatz, Partei ergreift, lässt es dringend notwendig erscheinen, dass durch die Verwerfung der Berufung als unzulässig der Vorgehensweise einer so handelnden Staatsanwaltschaft Einhalt geboten wird.
Dies gilt umso mehr, als dass festgestellt werden muss, dass diese Konstellation keinen Einzelfall darstellt, sondern die Problematik unzulässiger Sperrberufungen der Staatsanwaltschaft Mainz zur Verhinderung revisionsrechtlicher Überprüfung offensichtlich grundsätzlich existiert (vgl. OLG Karlsruhe, NJW 2004, 1887)
4.) Nach alledem verbleibt kein einziger Gesichtspunkt mehr, unter dem die Berufung der Staatsanwaltschaft Mainz als zulässig anzusehen wäre.
Die Anfechtung des Urteils mit der Berufung durch die Staatsanwaltschaft Mainz stellt sich lediglich als ein Mittel dar, um die mögliche revisionsrechtliche Überprüfung offensichtlicher und schwerwiegender Verfahrensmängel am Amtsgericht Worms durch den korrupten Richter Thomas Bergmann und selbst angesprochen durch die Staatsanwaltschaft Mainz, zu verhindern, ohne mit diesem Rechtsmittel daneben eigene legitime Zwecke zu verfolgen.
Gerade dies ist einer Staatsanwaltschaft in den Grenzen des Rechtsstaates jedoch ausdrücklich verwehrt. Unter den gegebenen Umständen stellt sich die Anfechtung des Urteils durch die Staatsanwaltschaft Mainz daher als klarer Fall eines Miss-brauchs des Rechtsmittels unter Verstoß gegen die Nrn. 147 Abs. 1 S. 3 und 4
RiStBV dar.
Die Berufung ist daher gem. § 322 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.
Endlich hat jemand den Mut und Charakter unserer Justiz den Spiegel vorzuhalten. Ich kann auf Grund eigener ungeheuerlichen Erfahrungen mit der Justiz in Rheinland Pfalz, daß alles zu 100% bestätigen. Dieser Sumpf aus Justiz und Politik ist so unglaublich, daß die meisten Menschen lieber wegschauen und es nicht wahrhaben wollen. Kein Wunder das Molath und Kachelmann keine Einzelfälle sind. Auch wenn diese Skandale in anderen Bundesländer abgespielt wurden, es zeigt die Verkommenheit der deutschen Justiz im allgemeinen. Wie tief die Justiz gesunken ist zeigen wohl deutlich die Anklagepunkte in diesem für mich ein Justizskandal. Ich will es auf den Punkt bringen: Daß Verhalten der beteiligten Richter und Staatsanwälte ist „erbärmlich und verachtenswert“ zugleich!
Die meisten Richter sind nur Verbrecher! Ich kann es auch bezeugen!
Das eigentlich verwerfliche an diesem Fall ist für meine Begriffe, weshalb es die Justiz nötig hat, einen Bürger so in die Klemme zu nehmen. Dies hier sind keine unbegründete Kritik an der Justiz von Worms und Mainz – im Gegenteil es zeigt wie eine Justiz vorgeht, wenn jemand in Ungnade gefallen ist. Ich habe auch fast 5 jahre so einen aussichtslosen Kampf gegen die Justiz geführt, doch bin ich zu keiner Zeit so weit wie der Berichterstatter hier gegangen ist. Ich verbeuge mich vor so viel Lebenswillen!