Amtsgericht Worms, Hardtgasse 6, 67547 Worms
10 DS 3200 Js 38293/16
lehnt der Beklagte, den Richter Thomas Bergmann, hiermit wegen der Besorgnis der Befangenheit ab.
Begründung:
Der Antrag, auf Ablehnung eines Richters, ist ein der Partei selbst eigenständig zustehendes Recht, welches nicht dem Anwaltszwang unterliegt (Zöller ZPO § 44Rn 1).
Nach § 42 Abs. 2 ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen.
Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters ist gerechtfertigt, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, der abgelehnte Richter nehme ihm gegenüber eine innere Haltung ein, die dessen Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen könnte.
Es ist also nicht erforderlich, dass der Richter in der Tat parteilich oder befangen ist. Auch kommt es weder darauf an, ob er sich selbst für unbefangen hält (BVerfGE 73, 335; 99, 56), noch darauf, ob er für Zweifel an seiner Unbefangenheit Verständnis aufbringt.
Maßgebend sind vielmehr der Standpunkt eines vernünftigen Ablehnenden und die Vorstellungen, die er sich bei der ihm zumutbaren ruhigen Prüfung der Sachlage machen kann (BVerfGE 82, 38; 92, 139; 108, 126). Der Ablehnende muss daher Gründe für sein Ablehnungsbegehren vorbringen, die jedem unbeteiligten Dritten einleuchten.
Es liegen Gründe vor, nach denen der Antragsteller, bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit, des mitwirkenden Richters Bergmann zu zweifeln.
Grundsätzlich kann die richterliche Entscheidungstätigkeit keine Besorgnis, der Befangenheit, begründen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Rechtsanwendung.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn Gründe dagegen stehen, die dafür sprechen, dass die Fehlerhaftigkeit auf Voreingenommenheit des Richters, gegenüber dem Beklagten, oder auf Willkür beruht (vgl. Zöller, Kommentar zur ZPO, § 42, Randnummer 28 mit weiteren Nachweisen).
Die Besorgnis der Befangenheit, begründet sich auch dann, wenn “eine unsachgemäße Verfahrensführung oder grobe Verfahrensverstöße, das prozessuale Vorgehen des Richters einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage entbehrt!”
Der Vorsitzende Richter Thomas Bergmann, hat sich inzwischen auch als Amtsgerichtsdirektor, des Amtsgerichts Worms, des Verdachts, der Rechtsbeugung und der Willkür, ausgesetzt.
Unerträglich ist die Art und Weise, wie die Kammer, unter Vorsitz von Richter Bergmann versucht, an einem unbegründeten Anklagepunkt festzuhalten.
Der gesamte Anklagepunkt “Beleidigung der Eheleute Neumüller” entbehrt jeder gesetzlichen Grundlage.
Die hohen Anforderungen, an solch einem Strafverfahren, werden überhaupt nicht erfüllt.
Zunächst hat Richter Bergmann nicht geprüft, ob die gesetzlichen Voraussetzungen, für diesen Anklagepunkt, überhaupt vorliegen.
Entweder ist Richter Thomas Bergmann heillos überlastet oder maßlos arrogant!!!
Denn der Richter Thomas Bergmann, der selber die neuen Schiedsmänner in Eich ernannt und sich in der Presse zu den Tätigkeitsfeldern und den Voraussetzungen für das Tätig-Werden der Schlichter geäußert hat, sollte wissen, dass der Angeklagte, sowie die Zeugen und angeblichen Opfer Natalie Neumüller und Viktor Neumüller Nachbarn sind, sie bei Nachbarschaftsstreitigkeiten, dem rheinland-pfälzischen Nachbarschaftsrechtsgesetz, unterliegen.
Daher sind, für dieses Verfahren, von Amtswegen Verfahrenshindernisse zu beachten.
Ein obligatorisches Schlichtungsverfahren muss nach § 1 des Landesgesetzes zur Ausführung des § 15 a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung (Landesschlichtungsgesetz – LSchlG -) Rheinland-Pfalz vom 10. September 2008 *1)(Sachlicher Anwendungsbereich) dann als Zulässigkeitsvoraussetzung einer Klage durchgeführt werden, wenn es sich inhaltlich über eine Streitigkeit über Ansprüche wegen Verletzungen der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind handelt.
Nach § 2 SchlG Rh-Pf. *2) ist ein obligatorischer Einigungsversuch nach § 1 Abs. 1 erforderlich, wenn alle Parteien im Zeitpunkt des Eingangs des Antrags auf Durchführung des Schlichtungsverfahrens ihren Wohnsitz, ihren Sitz oder eine Niederlassung in Rheinland-Pfalz in demselben oder in benachbarten Landgerichtsbezirken haben.
In Urteil des BGH NJW-RR 2008, 1662, erklären die Richter, dass bei Streitigkeiten unter Nachbarn oder Verletzungen der persönlichen Ehre, zum Beispiel durch eine Beleidigung, ein Schlichtungsversuch vor dem Einreichen einer Klage obligatorisch ist.
Seit 1. Dezember 2008 schreibt das Landesschlichtungsgesetz für Rheinland-Pfalz vor, dass bei Streitigkeiten unter Nachbarn oder Verletzungen der persönlichen Ehre, zum Beispiel durch eine Beleidigung, ein Schlichtungsversuch vor dem Einreichen einer Klage obligatorisch ist.
Landesgesetz Rheinland Pfalz zur Ausführung des § 15 a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung (Landesschlichtungsgesetz – LSchlG -) Vom 10.09.2008
§ 1 Sachlicher Anwendungsbereich
(1) Die Erhebung einer Klage ist erst zulässig, nachdem von einer in § 3 genannten Gütestelle versucht worden ist, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen,
1. in Streitigkeiten über Ansprüche wegen
a) der in § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelten Einwirkungen,sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt,
b) Überwuchses nach § 910 BGB,
c) Hinüberfalls nach § 911 BGB,
d) eines Grenzbaumes nach § 923 BGB,
e) der im Landesnachbarrechtsgesetz geregelten Nachbarrechte, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt,
2. in Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzungen der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind.
Demnach:
Hätten die Opfer Natalie Neumüller und Viktor Neumüller erst Klage vor dem Amtsgericht Worms erheben dürfen, nachdem von einer Gütestelle versucht worden ist, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen. Dies ist nicht erfolgt. Damit ist diese Klage, von Richter Thomas Bergmann, rechtsmissbräuchlich vor dem Amtsgericht Worms, zugelassen worden.
Der abgelehnte Richter Thomas Bergmann, hat zu jederzeit in der Ausübung der Parteirechte seine mangelnde Bereitschaft gezeigt, das Prozessvorbringen, des Angeklagten, auch nur ansatzweise vollständig zu würdigen.
Die Kammer ist gemäß Art. 103 Abs. 1 GG jedoch verpflichtet, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen.
Eine Verletzung, des Anspruchs auf rechtliches Gehör, kann dann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt, dass das Gericht das Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (BVerwG, NJW 1992, 257).
Auf eine Entscheidungserheblichkeit kommt es nicht an. Maßgeblich ist, dass bereits die hier beschriebenen dargestellten Zweifel genügen, von einer sachgerechten Einstellung des Richters Thomas Bergmanns auszugehen. Das Befangenheitsgesuch ist zulässig und begründet. Es wird um antragsgemäße Entscheidung gebeten, den befangenen und willkürlich handelnden Richter Thomas Bergmann und Amtsgerichtsdirektor, des Amtsgericht Worms, von diesem Rechtsstreit, zu entlasten.