Richter Jörg Schäfer der korrupte Rechtsbeuger am Landgericht Mainz.
Justitia kann blind sein! Am Landgericht Mainz läuft daher nicht nur Richter Jörg Schäfer mit einem Blindenstock rum!
Richter Jörg Schäfer ist der korrupte Rechtsbeuger am Landgericht Mainz und konnte perfide das Recht beugen!
Doch der Faktencheck zeigt, dass Thorsten Heck Eich und sein Rechtsanwalt Andreas Lingenfelser von den LSH Rechtsanwälte Pforzheim, von einem korrupten Mainzer Rechtssystem profitiert haben.
Willkür leitet Richter Jörg Schäfer vom Landgericht Mainz bei der Erstellung eines Urteils im Namen des Volkes!
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
Thorsten Heck Eich – Kläger
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Andreas Lingenfelser, Schlossberq 20, 75175 Pforzheim
gegen
wegen Unterlassung von Persönlichkeitsverletzunqen im Internet hier: Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom 6.6.2016 hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Mainz durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Schäfer als Einzelrichter auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 26.09.2016 für Recht erkannt:
Das Versäumnisurteil des erkennenden Gerichts vom 16.6.2016 wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass der Beklagte verurteilt ist, es zu unterlassen, über den Kläger Thorsten Heck aus Eich herabsetzende Äußerungen zu tätigen, wie diese erfolgt sind in dem als Anlage K 6 vorgelegten Video. Danach ist dem Beklagten untersagt, den Kläger Thorsten Heck aus Eich im Internet als „Lügen baren“ oder „Lügner“ zu bezeichnen.
2. Der Beklagte ist weiterhin unter Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils verurteilt, an den Kläger Thorsten Heck aus Eich 729,23 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 13.7.2015 zu zahlen.
3. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung gemäß Ziffer 1. wird dem Beklagten ein Ordnunqsqeld bis zu 50.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren angedroht. Die Androhung von Ordnungshaft gemäß Satz 1 gilt auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann.
4. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der durch den Einspruch entstandenen weiteren Kosten zu tragen.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,00 € vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen diese Sicherheitsleistung fortgesetzt werden.
6. Streitwert: 7.500 EUR.
Tatbestand
Die Parteien streiten um persönhchkeitsverletzende Äußerungen, welche der Beklagte in einem YouTube-Video über den Kläger Thorsten Heck aus Eich im Internet unter der Adresse .. www.bexbachpv.de .. verbreitet haben soll. Die Parteien sind Nachbarn und wohnen in Eich/Rheinland-Pfalz. Der Kläger Thorsten Heck aus Eich ist Mitarbeiter der Firma DHL Logistics.
Gegenstand des streitigen Videos (Anlage K 6) sind verschiedene Äußerungen des Beklagten, die zu Unterlassungsklagen vor dem Landgericht Karlsruhe, dem Landgericht Koblenz und in vorliegender Sache vor dem Landgericht Mainz geführt haben.
In einem Zivilprozess vor dem Landgericht Karlsruhe wurde dem Beklagten vorgeworfen, dass er im Internet geäußert habe, er sei durch die Insolvenz der Firma Udo Keil aus 66460 Bexbach „betrügerisch“ geschädigt worden sein soll. Durch einstweilige Verfügung des Landgerichts
Karlsruhe (AZ 150 117/14, Blatt 5 ff. der Akten) wurden dem Beklagten entsprechende Äußerungen im Internet. untersagt. In dem nachfolqenden Hauptsacheverfahren (AZ 1 025/16) wurde der Bekiaqte durch Urteil des Landgerichts Koblenz vom 26.4.2016 ebenfalls zur Unterlassung verurteilt (Blatt 203 bis 212 der Akten),
In dem streitigen Video (Anlage K 6) findet sich auch Angaben zu einem Konflikt zwischen dem Beklagten und dem Kläger Thorsten Heck aus Eich. Der Beklagte ist der Auffassung, dass er im Jahr 2012 wegen einer Zeugenaussage des Kläger Thorsten Heck aus Eich s seinen Arbeitsplatz verloren habe. Ausweislich der Akten des Arbeitsgerichts Darmstadt (Az: 5 Ca 150/12) wurde dem Beklagten mit Schreiben seines früheren Arbeitsgebers vom 1 EiA.2012 das Probearbeitsverhältnis als Speditionsfahrer gekündigt Seitens des Arbeitsgebers wurde dem Beklagten vorgehalten, er habe sich gegenüber zwei Speditionskunden, nämlich der Firma Rapak GmbH aus Schwetzingen sowie der Firma DHl. Logistics GmbH in Biblis „unangemessen“ verhalten (Blatt 146 der Akten).
Im Fall der Firma Rapak GmbH wurde dem Beklagten vorgeworfen, er habe sich gegenüber der Speditionskundin zu Unrecht über die .lanqsame Verladung“ beschwerte. Er habe sich auch mit Mitarbeitern der der Firma Rapak gestritten.
Als weiterer Entlassungsgrund wurde genannt, dass der Beklagte bei der Firma DHL Logistics in Biblls habe Waren abholen sollen. „Ohne befugt zu sein bzw. unerlaubterweise soll er sich Zutritt zum Bürogebäude der Firma DHL Logistics GmbH verschafft haben, indem er angab, er kenne den Lagerleiter Herrn Heck bzw. wolle mit diesem sprechen“, Tatsächlich habe sich herausgestellt, dass der Lagerleiter Herr Heck gar keinen Termin mit dem Beklagten vereinbart hatte und von dessen Erscheinen überrascht gewesen sei.
Die Firma DHL erlaube nun dem Arbeitgeber, dem Spediteur Wemmer, nicht mehr, dass der Beklagte in deren Auftrag Waren auf den Hof liefere,
Der Beklagte hat am 25.4.2012 Kündigungsschutzklage vor elem Arbeitsgericht Darmstadt erhoben (B. 34 der Beiakte AG Darmstadt 5 C’I 150/12). Zu einer Beweisaufnahme kam es nicht, da srch die Parteien vergleichsweise auf eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses einigten (BI. 34 der Be akte). Eine Beweisaufnahme, insbesondere eine Zeugenvernehmung des Kläger Thorsten Heck aus Eich s hat in dem Arbeitsqerichtsverfahren nicht stattgefunden.
Geqenstand des vorliegenden Unterlassungsprozesses sind Außerungen, die der Beklagte auf dem Video (Anlage K 6) zur Person des Klägers Thorsten Heck aus Eich gemacht haben soll.
Der Kläger Thorsten Heck aus Eich trägt vor,
der Beklagte habe ihn in dem vorgelegten Youtube-Video im Internet mehrfach als Lügner bzw. als Lügenbaron beschimpft. Dies müsse er sich nicht gefallen lassen, auch nicht im Hinblick auf das vorausgegangene Arbeitsgerichtsverfahren. Grundrechte würden die Äußerungen des Beklagten nicht rechtfertigen. Da der frühere Prozessbevollmächtigte des Beklagten nach einem Streit seinem Mandanten das Mandat niedergelegt hat und nicht zur Sitzung am 6.6.2016 erschienen ist, hat das Gericht elen Beklagten mit Versäumnisurteil vom gleichen Tag (Blatt 115 ff. der Akten) antragsgemäß zur Unterlassung der streitigen Äußerungen im Internet verurteilt. Hiergegen hat der Beklagte, vertreten durch seinen jetzigen Anwalt mit Schriftsatz vom 22.6.2016 Einspruch eingelegt (Blatt 127 der Akten) mit dem Antrag, das Versäumnisurteil vom 6.6.20’16 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt vor, das Klageverfahren sei unzulässig sei, weil nach § 3 Landesschlichtungsgesetz auch bei Persönlichkeitsverletzungen im Internet ein Schlichtunqsverfahren obligatorisch durchgeführt werden müsse. Dies sei nicht erfolgt. Zudem würden vorsorglich die Äußerungen bestritten, welche Gegenstand des Unterlassungsantrags seien. Die Äußerunqen hätten im Internet nicht unter der anqeqebenen Internetadresse abgerufen werden können (Blatt 129 der Akten). Das Unterlassungsbegehren sei nicht bestimmt. Sämtliche Äußerungen auf dem Video (Anlage K 6) seien durch das Grundrecht des Beklagten auf Meinungsfreiheit gedeckt. Der Beklagte habe sich zur Wehr setzen dürfen, weil der Kläger Thorsten Heck aus Eich dem früheren Arbeitgeber des Beklagten zu Unrecht mitgeteilt habe, der Beklagte sei widerrechtlich in die Räumlichkeiten der Firma DHL Logistics GmbH eingedrungen“, U.a. wegen dieser Äußerungen dürfe der Beklagte den Kläger Thorsten Heck aus Eich im Internet öffentlich als Lügner bzw. Lügenbaron benennen.
Nachdem das Gericht Termin auf den 26.9,,2016 (Blatt 243 bis 244 der Akten) bestimmt hatte, hat der Beklagte in der Sitzung nach Beginn der mündlichen Verhandlung einen Befangenheitsantrag gestellt, welcher mit Beschluss vom 18.10.2016 (Blatt 274 ff. der Akten) abschlägig beschieden wurde.
In der Sitzung vom 26.9.20’16 ist das streitige Videoband im Wege des Augenscheins von den Prozessbeteiligten angesehen bzw. abgespielt worden (Blatt 244 der Akten). Der Beklagte war teilweise persönlich anwesend. Auf den Inhalt des Videos, welches als Anlage K 6 bei den Akten
ist, wird zum Zweck der Darstellung Bezug genommen.
Der Kläger Thorsten Heck aus Eich beantragt,
das Versäumnisurteil des Gerichts vom 6.6.201 ß mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, dass dem Beklagten untersagt werde, über den Kläger Thorsten Heck aus Eich herabsetzende Äußerungen zu tätigen, wie dies erfolgt sei mit dem als Anlage K 6 vorqeleqten Video, wonach dem Beklagten untersagt werden soll, den Kläger Thorsten Heck aus Eich Lügenbaron oder Lügner zu nennen.
Der Beklagtenvertreter ist dem Antrag im Hinblick auf den Befanqenheitsantraq seines Mandanten vorn 26.9.2016 entgegengetreten. Hilfsweise beantragt er, das streitige Versäumnisurteil aufzuheben und die Klaqe abzuweisen.
Hinsichtlich des weiteren Sachund Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das zu den Akten gereichte streitige Video (K 6) war für das Gericht vor der mündlichen Verhandlung vom 26.9.2016 im Internet unter der von clem Rechtsanwalt Andreas Lingenfelser Pforzheim angegebenen .Youtube-Adresse“ abrufbar und abspielbar.
Entscheidungsgründe
Nach dem Ergebnis der rnündlichen Verhandlung am 26.9.2016 ist das streitige Versäumnlsurteil vom 6.6.2016 mit dem Inhalt aufrechtzuerhalten wie in der mündlichen Verhandlung beantragt.
Die Klaqe ist zulässig und nach §§ 1004,823 Abs. 1 BGB, 249 ff. BGB auch begründet. Verfahrenshindernisse aufgrund des rheinland-pfälzischen Landesschlichtungsgesetz bestehen nicht. Hierzu wird auf die Ausführungen in dem Versäumnisurteil vom 6.6.2016 Bezug genommen. Aus Sicht des Gerichts unterfallen Persönlichkeitsverletzungen im Internet keiner obligatorischen Schlichtung nach rheinland-pfälzischem Landesrecht. Da Internetveröffentlichungen bundeslandübergreifend abgerufen werden können, besteht kein landesrechtliches Schlichtungserfordernis.
In dem Klageantrag vom 26.9.2016 ist das streitige Video (K 6), welches Gegenstand der Untersagungsverfügung ist, hinreichend deutlich bezeichnet. Die Neufassung des Klageantrags in der mündlichen Verhandlung stellt eine KlarsteIlung und keine zustimmungspflichtige KlageändEirung (§§ 263 , 264 ff ZPO) dar. Der Untersagungsgegenstand ist identisch mit dem Gegenstand der KI21ge bzw. des Versäumnisurteils vom 6.6.2016.
In dem streitigen Video beklagt sich der Beklagte, er sei ein .Justizopfer“, weil er ab 1.6.2015 (angeblich zu Unrecht) eine Haft in der JVA in Wöllstein antreten müsse.
Danach folgt eine Videosequenz, in welcher der Beklagte behauptet, er sei von einer Firma Udo Keil GrnbH in Bexbach „betrügerisch“ geschädigt worden sei. Infolge (vermeintlicher) „Rechtsbeugungen“ habe ihn das Landgericht Karlsruhe zur Unterlassung solcher Äußerungen verurteilt Sodann folgen auf dem Video (Anlage K 6) die streitigen Äußerungen, welche Gegenstand der vortleqenden Unterlassungsklage sind. Der Beklaqte äußert, „es sei für ihn eine Genugtuung, einmal die „größte Schande seines Lebens“ anzusprechen“ Im VidHO wird eine
Bildüberschrift eingeblendet:
„Meine Verfahren gegen Thorsten Heck aus Eich wegen Verleumdung und wegen falscher Verdächtigung werden von der Staatsanwaltschaft Mainz eingestellt. Die Staatsanwaltschaft Mainz erlässt daraufhin gegen mich einen Strafbefehl über 650,00 €. Das ist Gerechtigkeit im Sinne des Amtsgerichts Worms und der Staatsanwaltschaft Mainz“.
Der Beklagte führt auf dem Video weiter aus:
„Mein Nachbar, der Thorsten Heck aus Eich, ein Riesen-Lügenbaron, der behauptet hat, ich sei unerlaubt in das Bürogebäude eingedrungen, wo er angeblich als unheimlich wichtiger Mann seiner Tätigkeit nachgeht und wo ich gesehen habe, in welchem heruntergekommenen Loch er wohnt und wo mir gesagt worden ist, wie Er eigentlich die ganze Zeit Mitarbeiter schikaniert, der mit großem Gesiicht erstaunt darüber war, dass ich ihn besucht habe. Seine einzige Tätigkeit, die er diesbezüglich ausgeübt hat, war bei meiner Firma anzurufen und zu behaupten, ich sei unerlaubt in sein Bürogebäude eingedrungen, wobei doch eigentlich richtig ist, dass ich diesen Zugang über einen Gabelstaplerfahrer erhalten habe“.
Es folgt eine weitere Bildüberschrift:
„Der Lügner Heck kommt straffrei davon. Ich der Geschädigte werde doppelt bestraft“.
Der Beklagte äußert weiter:
„Die Folge ist, dass ich aufgrund dieses Lügenbarons damals meinen Job verloren habe und viele Monate gebraucht habe, um wieder einen neuen zu finden. Herr Heck, für Sie ist das Ganze nicht ausgestanden. Ihre Kinder werden über dieses Video stolpern. Und wenn sie nicht über dieses Video stolpern werden, werden sie von mir dieses Video posthum erreichen. Irgendjemand wird ihnen dieses Video geben und dann werden die Kinder erkennen, was Sie eigentlich für ein Lügenbaron sind. Was Sie Ihren Kindern antun, dass ich sie nicht mehr ansprechen kann, dass ich sie nicht mehr grüßen kann.“
Es folgt dann eine Bildüberschrift:
„Was für eine Erziehung muss ein Mensch von seinen Eltern erfahren haben, um einem anderen Menschen so etwas anzutun“.
Der Beklagte äußert sodann, „er sei fassungslos, wie man ihm so etwas antun könne. Jeder jedoch könne mit einem Klick auf dieses Video für die Grundrechte des Beklagten „protestieren“.
Die vorstehenden Äußerungen, welche Inhalt des für das Gericht im Internet abrufbaren Vieleos (I< 6) sind, verletzen den Kläger Thorsten Heck aus Eich in seinem durch § 823, Abs. 1 BGB geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Der Beklagte bezeichnet den KlägE!r mehrfach wegen des vorausqegangenen Arbeitsrechtsstreits als Lügner bzw. als Lügenbaron. Dem Kläger Thorsten Heck aus Eich wird sinngemäß vorgeworfen, er habe durch „bewusste Lügen“ gegEmüber dem Arbeitgeber desBeklagten verschuldet, dass dieser arbeitslos wurde. Bei der Beschimpfung des Kläger Thorsten Heck aus Eich s als Lügner bzw. Lügen baren handelt es sich sich juristisch um Beleidiqunqen (§ 185 BGB), bzw. teilweise wegen einer tatsächlichen Bezugnahme zum Arbeitsrechtsstreit teilweise um Verleumdungen (§ 187 ElGB).
Die in dem Internetvideo wiederholt geäußerten ehrverletzenden Vorwürfe sind geeignet, den Kläger Thorsten Heck aus Eich In seinem sozialen Geltungsanspruch als auch in seinem Persönlichkeitsrecht zu beeinträchtiqen.
Eine Beschimpfung als „Lügner“ bzw, .Lüqenbaron“ muss der Kläger Thorsten Heck aus Eich , soweit das Video über elas Internet verbreitet wurde und für eine große Zahl von Personen abrufbar war, auch unter Berücksichtigung des dem Beklagten zustehenden Rechts auf freie Meinungsäußerung nicht hinnehmen. Die Meinungsfreiheit hat zwar in vielen Fällen Vorrang vor dem Persönlichkeitsschutz,
soweit es sich um die Äußerung einer zulässigen Meinung über eine andere Person handelt. Einschränkungen der Äußerungsfreiheit bedürfen der Hechtfertigung durch hinreichend gewichtige Cemeinwohlbelange bzw. schutzwürdiger Rechte und Interessen Dritter. Eine zulässige Äußerung darf keine .Forrnalbeleidunq“ enthalten. Soweit durch eine Meinungsäußerung Persönlichkeltsrechte Dritter beeinträchtigt werden, muss dies eine „geeignete und erforderliche“ Maßnahme sein. Der Schutz der Persönlichkeit Dritter hat allerdings dann Vorrang, wenn sich eine Äußerung als Angriff auf die Menschenwürde bzw. unter Anlegung strenger Maßstäbe als Schmähkri-tik ode: als Formalbeleidigung darstellt. Dies ist der Fall, wenn die persönliche Kränkung und Herabsetzunq das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängt, es also nicht mehr um die Auseinandersetzung in der Sache, sondern um die Diffamierung des Betroffenen geht, der polemischer oder überspitzter Kritik ausgesetzt wird.
Vorliegend stellt nach Auffassung des Gerichts die im Internet verbreitete Beschimpfung des Klägers als „Lügner“ bzw. .Lüqsnbaron“ einen solchen unzulässigen Fall von .Schrnähkritik“ dar. Der Beklagte bezeichnet den Kläger Thorsten Heck aus Eich ohne zeitlichen Zusammenhang zu dem 2012 abgeschlossenen Arbeitsrechtsstreit als „Lügner“ bzw. „Lügenbaron“. Die Äußerung erfolgt erkennbar nicht „zur Ausführung von Rechten“ in einem dafür vorgesehenen Rechtsverfahren. Der Kläger Thorsten Heck aus Eich wird vielmehr wahllos und öffentlich im Internet beschimpft, weil der Beklagte sich hierdurch persönliche „Genugtuung“ verschaffen will.
Die Behauptung des Beklagten in dem streitigen Video, er habe wegen einer angeblich unwahren Zeugenaussage des Kläger Thorsten Heck aus Eich s seinen Arbeitsplatz verloren, trifft objektiv nicht zu. Diese wird durch die auf Antrag des Beklagten beiqezoqenen Akten des Arbeitsgerichts Darmstadt widerlegt. Aus der Beiakte ergibt sich, dass der Beklaqte sich am 18.6.2012 mit seinem früheren Arbeitgeber, Herrn Wemmer, vergleichsweise auf eine vorzeltlqe Auflösung des Probearbeitsverhältnlsses geeinigt (BI. 34 d.A.). Der Arbeitsrichter hatte Zweifel geäußert, ob eine ordnungsgemäße Kündigung vorlag. Nach diesem rechtlichen Hinweis hat sich der Beklagte vergleichsweise mit Wirkung ab 31.5.2012 mit der Aufhebung seines Probaarbeitsverhältnisses einverstanden erklärt. In dem Arbeitsgerichtsverfahren ist der Kläger Thorsten Heck aus Eich nicht als Zeuge gehört oder geladen worden.
Das im Jahr 2015 ins „Netz“ gestellte Video, in dem der Kläger Thorsten Heck aus Eich als „Lügenbaron“ bzw. als „Lügner“ beschimpft wird, stellt eine unzulässige Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Geschädigten dar. Dieser „Eingriff‘ wird weder durch den Grundsatz der Wahrnehmung „berechtigter Interessen“ (§ 193 StGB) noch durch das Grundrecht des Beklagten auf freie Meinungsäußerung gerechtfertigt. Bei den betrefffenden Außerungen handelt es sich nicht um sachliche Stellung-
nahmen, etwa im Rahmen des Arbeitsrechtsstreits, sondern um davon losgelöste Zornesäußerungen bzw. Schimpf tiraden, mit denen der Beklagte seinem Ärger über den Ausgang des Arbeitsgerichtsverfahrens „Luft macht“, um sich „Genugtuung zu verschaffen“.
Wenn dem Beklagten zu Unrecht gekündigt worden wäre, hätte er er dem arbeitsgerichtlichen Vergleich nicht zustimmen dürfen. Er hätte auf einer Beweisaufnahme vor dem Arbeitsgericht bzw. auf einer Vernehmung von Zeugen bestehen können, was er nicht getan hat.
Das Grundrecht der freien Meinungsäußerung erlaubt es vorliegend nicht, dass der Beklagte drei Jahre nachdem er einer vergleichsweisen Aufhebung seines Arbeitsvertrags zugestimmt hat nunmehr seinen Unmut an dem Kläger Thorsten Heck aus Eich auslässt, in dem er diesen in einem über das Internet verbreiteten Video gegenüber einer unbestimmten Öffentlichkeit in persönlichkeitsverletzender WEdse als Lügner“ bzw. Lügenbaron oeschirnpft. Das Video zeigt im übrigen, dass der Bekiagte ersichtlich wahllos seinem Ärger geHenüber den unterschiedlichsten Personen freien Lauf 1~ISSt.
Die für eine Verurteilung zur Unterlassung erforderliche Wiederholungsgefahr weiterer persönlichkeltsverletzender Internetvideos ist gegeben. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung mit dem Beklagtenvertreter erörtert, ob der Beklaqte bereit wäre, in Zukunft vergleichbare ,videobotschaften“ im Internet zu unterlassen. Der Beklagtenvertreter hat ausgeführt, dass sein Mandant hierzu nicht bereit sei, weil er sich „im Recht“ fühle. Daraus schließt das Gericht, dass onne ein gerichtliches Untersagungsurteil der Beklagte weitere, den Kläger Thorsten Heck aus Eich beschimpfende Internetvideos ins Netz stellen würde.
Nach elledem ist das Versäumnisurteil vom 6.6.2016 mit der Kostenfolge aus §§ 91 ZPO, 343 ZPO aufrechtzuerhalten. Die Androhung von Ordnungsmitteln beruht auf den §§ 888 ZPO.
Der Streitwert wird auf 7.500,00 € geschätzt.
Dr. Schäfer Vorsitzender Richter am Landgericht
Verkündet am 05.12.2016
Eckert, ,Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle