Urteile zum Thema Betreuung und Psychiatrie werden von den Richtern des AG Worms und den Staatsanwälten der Staatsanwaltschaft Mainz, missachtet.
OLG Hamm, Beschluss vom 03.02.2015, 14 UF 135/14
Einem medizinisch oder psychologisch zu begutachtenden Beteiligten ist bei einem Untersuchungstermin bzw. Explorationsgespräch des Sachverständigen die Anwesenheit einer Begleitperson ohne Äußerungs- bzw. Beteiligungsrecht zu gestatten (Anschluss an OLG Zweibrücken FamRZ 2000, 1441; LSG Rheinland-Pfalz NJW 2006, 1547).
BVerfG, Beschluss vom 20.01.2015, 1BvR665/14
Am 20.1. 2015 hat die 1. Kammer das Bundesverfassungsgerichts den Bundesgerichtshof (BGH) zurechtgewiesen und unter dem Zeichen 1 BvR 665/14 eine vom BGH gebilligte Zwangs“betreuung“, also Entmündigung, aufgehoben.
BGH, Beschluss vom 06.07.2011, XII ZB 80/11
Der in § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB enthaltene Grundsatz der Erforderlichkeit verlangt für die Bestellung eines Betreuers tatrichterliche Feststellungen dazu, ob und für welche Aufgabenbereiche ein objektiver Betreuungsbedarf besteht. Der objektive Betreuungsbedarf ist aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen.
OLG Oldenburg vom 15. Juli 2002, 5 W 97/02
Oberlandesgericht bestätigt Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht! Richter und Ärzte versuchten mit Hilfe der Psych KG eine Zwangseinweisung zu „legalisieren“.
OLG Köln, Beschluss vom 12.04.2000, 16 Wx 56/00
Eine psychische Erkrankung allein rechtfertigt noch nicht die Anordnung der Betreuung, wenn nicht gleichzeitig konkret festgestellt wird, dass der Betroffene nicht in der Lage ist, seine Angelegenheiten ganz oder teilweise selbst zu besorgen. Pauschale Befürchtungen ohne konkrete Anhaltspunkte insoweit reichen nicht aus.