NATOSPION – „GEHEIM – amtlich geheimgehalten“ – betrügt so der Generalbundesanwalt?

Natospion - „GEHEIM – amtlich geheimgehalten“ - betrügt so der Generalbundesanwalt? Von Manfred Klag

NATOSPION – „GEHEIM – amtlich geheimgehalten“ – betrügt so der Generalbundesanwalt? Von Manfred Klag, der 7 Jahren seines Lebens in Haft saß.

Eine eigene rechtliche Betrachtung über die Vorgänge der Verurteilung des NATO-Spions Manfred Klag.

Vorwort

Ich berichte in diesem Buch über ein Gerichtsverfahren, in dem mich die NATO nach 33 Dienstjahren, eine Woche vor Ausscheiden in den Ruhestand wegen Landesverrats angezeigt hatte. Drei Jahre vor meinem Ausscheiden wurde ich noch mit der höchsten Auszeichnung für meine herausragenden Leistungen geehrt. Nachdem ich jedoch meinen Arbeitgeber auf seine Sicherheitslücken aufmerksam machte und aufgrund der schlimmen Situation schliesslich eine Beschwerde einreichte, nahm der mir das übel und – anstatt seinen Sicherheitsproblemen nachzugehen – entwickelte er Pläne gegen mich.

In einem mysteriösen Verfahren wurde ich zu 7 Jahren Gefängnis wegen Landesverrats verurteilt. In meinen nachträglichen Recherchen stellten sich eine Reihe Rechtsmängel heraus, nämlich, dass 1. die NATO meine Sicherheitseinwände seit 2008 und meine Sicherheitsbeschwerde von 2010 ignorierte und die Sicherheitslücken bestehen liess,

2. die Vorwürfe der NATO-Bediensteten erlogen waren, dass die Tatobjekte, die angezeigten Daten bei der NATO geheim gewesen wären; tatsächlich waren sie sogar offen für alle Benutzer zugänglich und nicht eingestuft, bzw. sogar als NATO
UNCLASSIFIED gekennzeichnet,

3. die NATO-Verschlusssachenverwalter die beantragte Prüfung der Daten – die ich schon in meiner Sicherheitsbeschwerde gerügt hatte – nicht durchführten, sondern die Daten ungeprüft auf mein Email-Postfach im Internet-PC transferierten,

4. die NATO-Bediensteten die gleichen, angeblich geheimen Daten den deutschen Ermittlern als offen übergaben,

5. der Chef des Stabes per Direktive die Mitarbeiter genötigt hatte, ihre Informationen für andere Nutzer offenzulegen,

6. die NATO-Zeugen sensible NATO-Informationen offen an nicht sicherheitsüberprüfte deutsche Ermittler gaben,

7. die NATO-Führung trotz dieser Kenntnis über die Offenbarung sensibler Informationen durch NATO-Zeugen keine rechtlichen Schritte oder Sicherungsmassnahmen veranlasste,

8. die deutschen Beteiligten, einschliesslich der Richter, am Ermittlungs-, Gerichts-, Revisions-, und Verfassungsgerichtsverfahren nicht die für geheime NATO-Verschlusssachen erforderliche Sicherheitsüberprüfung und Ermächtigung für Geheim hatten und somit die Verfahren rechtswidrig waren,

9. folglich, die Haft- und Durchsuchungsbefehle von nicht berechtigen Richterinnen und Richtern ausgestellt waren und diese deshalb nichtig sind,

10. die deutschen LKA-Beamten und die Anwälte der Bundesanwaltschaft nachträglich die streitgegenständlichen Daten illegal „GEHEIM – amtlich geheimgehalten“ stempelten und zu Verschlusssachen umdeklarierten,

11. die Anwälte der Bundesanwaltschaft ebenso die offenen Vernehmungsprotokolle der LKA-Beamten nachträglich illegal „GEHEIM – amtlich geheimgehalten“ stempelten und zu Verschlusssachen umdeklarierten,

12. die Anwälte der Bundesanwaltschaft, ebenso die Richter beim Oberlandesgericht Koblenz den Anwälten, Dolmetschern und Sachverständigen falsche Verpflichtungen ausstellten, die nicht für Geheim taugten,

13. die Anwälte der Bundesanwaltschaft, ebenso die Richter beim Oberlandesgericht Koblenz den nicht für Geheim ermächtigten Anwälten, Dolmetschern und Sachverständigen die geheim eingestuften Gerichtsakten weitergaben,

14. die nun geheim eingestuften Daten, die Tatobjekte, aber auch die Zeugenprotokolle und andere geheime Verschlusssachen, wie auch das Urteil von der Justiz veruntreut und an Unbefugte verteilt wurden; sie liegen auch mir, als dem verurteilten Landesverräter nun erstmals vor,

15. aufgrund der fehlenden Ermächtigung zur Kenntnisnahme geheimer NATO-Verschlusssachen aller Richter, – sowohl beim Oberlandesgericht, beim Bundesgerichtshof und beim Bundesverfassungsgericht, – das Verfahren illegal war und das Urteil nichtig ist,

16. die Rechtsprechung in den Kommentaren zum Landesverrat nicht der gegenwärtigen Gesetzgebung entsprach und Sicherheitsüberprüfungsgesetz, Verschlusssachenanweisung und NATO-Geheimschutzübereinkommen noch keine Berücksichtigung gefunden haben. Diese schweren Vorwürfe, den Sachverhalt, die Umstände und die Handlungsweise der Beteiligten werde ich anhand der Dokumente
aufzeigen und beweisen. Die Justiz hat das unrechtmässige Verfahren auf der Basis der Rechtsprechung in den Kommentaren zum Landesverrat bis zum Urteil und der Revision durchgezogen. Diese Kommentare, selbst die neuesten Auflagen, wurden jedoch seit 25 Jahren nicht an die geänderte Geheimschutzgesetzgebung  angepasst. Der Generalbundesanwalt verteidigt dennoch das Urteil mit seinem ganzen Einfluss, entgegen der Gesetzgebung und blockiert jegliche gerichtliche oder andere rechtliche Klärung.

Das Ermittlungs- und Gerichtsverfahren wurde von Staatsanwälten und Richtern durchgeführt, die nicht die gesetzlich geforderten Sicherheitsüberprüfungen erfüllten, nicht für Geheim ermächtigt waren und nicht die erforderliche Einweisung hatten. Deshalb ist eine Aufarbeitung des Urteils wichtig und erfordert meine Darstellung des Falls und meine rechtliche Betrachtung aus meiner 33 jährigen Geheimschutzpraxis. Meine Darstellung soll der Rechtsfindung bei Geheimschutz und Landesverrat helfen, Mängel in der Bearbeitung von Ermittlungs- und Gerichtsverfahren aufzudecken und zu klären.

Das Gerichtsverfahren beim Oberlandesgericht wurde öffentlich durchgeführt und das Urteil öffentlich verkündet. Informationen, von denen die NATO nachträglich behauptete, sie hätten NATO SECRET sein sollen, waren jedoch bei der NATO offen zugänglich und nicht eingestuft, teilweise sogar als NATO UNCLASSIFIED gekennzeichnet.

Sie können deshalb auch effektiv weder als geheim, noch als eheimhaltungsbedürftig angesehen werden. Denn die NATOBediensteten selbst hatten sie an eine Vielzahl Unbefugte weitergegeben und diese hatten sie weiter verbreitet, so dass sie längst offenbart waren. Den NATO-Generalsekretär habe ich darüber informiert und ihm angebliche NATO-Geheimnisse geschickt. Er hat keinerlei Bedenken geäussert. Auch das nachträgliche illegale „GEHEIM“-Stempeln durch den Generalbundesanwalt macht aus offenen Daten keine Staatsgeheimnisse. Die Justiz weist ausdrücklich darauf hin, dass eine Sekretur noch kein Geheimnis macht, sondern nur als ein Indiz anzusehen ist. Aber, der Generalbundesanwalt hat dadurch für die Gerichtsverhandlung formell geheime Verschlusssachen geschaffen – ob legal oder nicht – wonach das Gericht hätte die Verschlusssachenanweisung zur Anwendung bringen müssen.

Die angeblichen Tatobjekte, die in diesem Buch gezeigt werden, stammen nicht von der NATO, sondern von der deutschen Justiz, die die offenen NATO-Daten zu geheimen Verschlusssachen gemacht hat und dann an Unbefugte weitergab. Das sollte allen, die im Geheimschutz, bei der Justiz, bei der Polizei und in der Politik zu tun haben, zu denken geben, wie nachlässig Staatsbedienstete mit sensiblen Daten, ob rechtmässig oder nicht, umgehen, dann aber Unschuldige verurteilen.

Ich bin kein Jurist und gebe meine Erfahrung in diesem Buch so weiter, wie ich sie erlebt und empfunden habe. Ich kann keine Garantie dafür geben, dass ich mich korrekt im Sinne der Gesetzgebung ausgedrückt habe. Es liegt mir fern, benannte Personen bewusst oder zu Unrecht zu verunglimpfen und ich habe den Sachverhalt nach bestem Wissen und Gewissen korrekt wiedergegeben.

Das Buch:
https://natospion.de/wp-content/uploads/2020/12/201219_Rechtlich.pdf

By Tom Rebbalter

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