Richter Bergmann OLG Koblenz gibt Pressekonferenz beim DFB

Richter Bergmann Oberlandesgericht Koblenz gibt Pressekonferenz beim DFB Kontrollausschuss

Pressekonferenz des DFB und OLG Koblenz zu Bergmann Affäre.

Sofortige Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz wegen Freiheitsberaubung. durch Richter Bergmann am Amtsgericht Worms.

Pressekonferenz DFB Freiheitsberaubung OLG-Koblenz DFB-Kontrollausschuss Richter Bergmann
Pressekonferenz DFB Freiheitsberaubung OLG-Koblenz DFB-Kontrollausschuss Richter Bergmann

Pressekonferenz des DFB Freiheitsberaubung OLG-Koblenz DFB-Kontrollausschuss Richter Bergmann Freiheitsberaubung durch Richter Bergmann Amtsgericht Worms Generalstaatsanwaltschaft Koblenz Deinhardpassage 1 56068 Koblenz 11. Mai.2018 3100 JS 10599/18 Strafanzeige gegen Direktor des Amtsgerichts Worms, Bergmann, wegen Freiheitsberaubung hiermit legt der Beschwerdeführer sofortige Beschwerde, gegen den Bescheid vom 23.04.2018, der Staatsanwaltschaft Mainz ein. Der Strafantrag, wegen Freiheitsberaubung, ist begründet, denn der abgelehnte Richter hätte, nach dem Vorliegen des Ablehnungsantrages am 20.06.2017, gemäß §§ 29 Abs. 1 StPO nur solche Handlungen vornehmen dürfen, die keinen Aufschub gestatteten. Erfolgt die Ablehnung noch vor der Hauptverhandlung, nämlich noch vor dem Aufruf zur Sache, so greift § 29 Abs. 2 StPO nicht ein und auch Abs. 1 berechtigt den Richter nicht zum weiteren Tätigwerden, da ja nur die bereits begonnene Hauptverhandlung unter Umständen keinen Aufschub gestattet, aber eben nicht eine erst noch anstehende Hauptverhandlung. Dies galt für den vorliegenden Fall nicht, da für den Richter ja ersichtlich war, dass zum Termin der Angeklagte nicht erschien und nach § 230 StPO findet eine Hauptverhandlung, ohne den Angeklagten, dann nicht mehr statt. Dadurch, dass der Richter die Hauptverhandlung, trotz des Vorliegen eines Befangenheitsgesuch fortführte, in dem in der Sache ein Beschluss über das Befangenheitsgesuch erging, in dem der Richter den Befangenheitsantrag abwies,

 

Sofortige Beschwerde Staatsanwaltschaft Mainz Freiheitsberaubung Richter Bergmann Generalstaatsanwaltschaft Koblenz-1
Sofortige Beschwerde Staatsanwaltschaft Mainz Freiheitsberaubung Richter Bergmann Generalstaatsanwaltschaft Koblenz-1

 

erging eine Amtshandlung, im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer, gleichzeitig und darauf kommt es an, erließ der Richter eine Anordnung der polizeilichen Vorführung zum Hauptverhandlungstermin am 28.06.2017, der genauso rechtswidrig, wie der vom Richter am 30.06.2017 erlassene Haftbefehl ist. Damit hat der Richter die Verfassungsnorm des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG missachtet, der dem Einzelnen das Recht auf den gesetzlichen Richter gewährleistet. Der Richter hätte erst wieder tätig werden dürfen, nach dem das Ablehnungsgesuch beendet gewesen ist. Eine Erledigung des Ablehnungsgesuches im Sinne des § 47 Abs. 1 ZPO ist dem Wortsinn nach erst gegeben, wenn seine Behandlung endgültig abgeschlossen ist. Diese Auslegung ist auch zur Sicherung des verfassungsmäßigen Ranges (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) des Ablehnungsrechts geboten (Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 47 Rn. 1). In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist deshalb geklärt, dass ein Richter grundsätzlich nicht vor rechtskräftiger Zurückweisung eines Ablehnungsgesuches und zuvor erfolgter dienstlichen Äußerung tätig werden darf (BGH, Beschluss vom 15. Juli 2004 – IX ZB 280/03, ZVI 2004, 753, 754; vgl. auch Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 47 Rn. 1 Fn. 3; MünchKommZPO/ Gehrlein, 3. Aufl., § 47 Rn. 3, jeweils m.w.N.). Ebenso wird das Ende der Wartepflicht gemäß § 47 Abs. 1 ZPO durch Einlegung einer zulässigen Anhörungsrüge hinausgeschoben (Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 47 Rn. 2). Die Anhörungsrüge hindert zwar nicht den Eintritt der Rechtskraft. Falls die Rüge sich als begründet erweist, wird die Rechtskraft aber durchbrochen und das Verfahren gemäß § 321a Abs. 5 ZPO fortgeführt (BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 – III ZR 263/04, NJW 2005, 1432). Da anerkennt ist, dass eine Entziehung des gesetzlichen Richters im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und somit ein Verstoß gegen den absoluten Revisions- bzw. Rechtsbeschwerdegrund nach § 338 Nr. 3 StPO auch dann vorliegt, wenn die Verwerfung eines Ablehnungsantrages nach § 26a StPO als unzulässig auf einer willkürlichen Rechtsanwendung beruht (BVerfG, NJW 2005, 3410, 3011 ff., BGHSt 50, 216, 218 ff.; BGH, NStZ 2006, 51, 52 mit zustimmender Anmerkung Meyer-Goßner; BGH, NStZ 2006, 705, 707), muss dies erst recht für den Fall gelten, dass das Gericht einen Ablehnungsantrag bewusst ignoriert und keine Entscheidung darüber herbeiführt, die dem Beschwerdeführer dann auch unverzüglich mitgeteilt wird, denn hier liegt die Willkürlichkeit des Verhaltens auf der Hand. In einer derartigen Konstellation kann es auch im Rahmen des relativen Rechtsbeschwerdegrundes nach §§ 29 Abs. 1 StPO, nicht darauf ankommen, ob das Ablehnungsgesuch der Sache nach unbegründet war oder rechtsfehlerfrei nach § 26a StPO als unzulässig hätte verworfen werden können, denn eine derartige Prüfung des Beruhens würde im Endeffekt dazu führen, dass auf jeden Fall die Entscheidung über den Ablehnungsantrag dem Revisions- bzw. Rechtsbeschwerdegericht überlassen wird, was mit der vom Gesetzgeber durch die Regelungen der §§ 26a, 27 StPO aufgestellten Zuständigkeitsverteilung unvereinbar ist und somit unter dem Gesichtspunkt der willkürlichen Richterentziehung einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG begründet.

 

Sofortige Beschwerde Staatsanwaltschaft Mainz Freiheitsberaubung Richter Bergmann Generalstaatsanwaltschaft Koblenz-2
Sofortige Beschwerde Staatsanwaltschaft Mainz Freiheitsberaubung Richter Bergmann Generalstaatsanwaltschaft Koblenz-2

 

Grundsätzlich ist über das Ablehnungsgesuch, nach vorheriger dienstlicher Äußerung des abgelehnten Richters, ohne dessen Mitwirkung zu entscheiden. Das bedeutet: Der abge­lehnte Rich­ter hat sich über den Ableh­nungs­grund dienst­lich zu äußern (§ 44 Abs. 3 ZPO). Er hat zu den für das Ableh­nungs­ge­such ent­schei­dung­s­er­heb­li­chen Tat­sa­chen Stel­lung zu nehmen, soweit ihm das not­wen­dig und zweck­mä­ßig erscheint. Die in § 44 Abs. 3 ZPO vor­ge­se­hene Ein­ho­lung einer dienst­li­chen Äuße­rung des abge­lehn­ten Rich­ters dient der voll­stän­di­gen Auf­klär­ung des für die Ent­schei­dung über das Ableh­nungs­ge­such erheb­li­chen Sach­ver­halts. Also zuerst hat der abgelehnte Richter, dem Angeklagten, seine dienstliche Äußerung zu übermitteln. Das ist nicht geschehen. Danach ergeht eine Entscheidung über den Ablehnungsgesuch, dessen Beschluss dem Angeklagten zugestellt werden muss. Auch das ist nicht geschehen. Da gegen den Richter ein begründetes Ablehnungsgesuch lief, über dessen Ablehnung, bis zum Beginn der  Hauptverhandlung am 28.07.2017, nicht durch Beschluss entschieden wurde, nicht einmal eine dienstliche Äußerung durch den Richter erfolgte, wurde gegen das Recht auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen gleichzeitig erging der Haftbefehl am 30.06.2017, der genauso rechtswidrig gewesen ist, wie die Anordnung, der polizeilichen Vorführung, zum Hauptverhandlungstermin am 28.06.2017. Diese Umstände zeigen die grobe Missachtung genauso auf, wie die grobe Fehlanwendung des Gesetzesrechts. Zugleich wird im weiteren Verlauf deutlich, dass durch das Amtsgericht Worms und seinem, vom Beschwerdeführer als befangen erklärten Richter, Bergmann, die Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt wurde, liegt auf der Hand. Die Selbstentscheidung des abgelehnten Richters, ist vor dem Hintergrund der Garantie des gesetzlichen Richters in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes nur dann und insoweit gerechtfertigt, wie die durch den gestellten Ablehnungsantrag erforderliche Entscheidung keine Beurteilung des eigenen Verhaltens des abgelehnten Richters und damit keine Entscheidung in eigener Sache voraussetzt. Denn über eine bloß formale Prüfung hinaus darf sich der abgelehnte Richter nicht durch Mitwirkung an einer näheren inhaltlichen Prüfung der Ablehnungsgründe zum Richter in eigener Sache machen (vgl. Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Juni 2005 2 BvR 625/01, 2 BvR 638/01, unter IV.2.a, Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts 5, 269, und vom 15. Juni 2015 1 BvR 1288/14, unter II.2.a, juris). Bei diesem Geschehen liegt es bereits nahe, dass das Amtsgericht zu Unrecht nach § 26a StPO verfahren ist, weil es die durch die Vorschrift eingeräumten Kompetenzen überschritten hat. Deren Anwendung darf nicht dazu führen, dass der abgelehnte Richter sein eigenes Verhalten beurteilt und damit „Richter in eigener Sache“ wird. Anderenfalls würde dem Beschwerdeführer im Ablehnungsverfahren sein gesetzlicher Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) entzogen und könnte zugleich sein Anspruch auf Wahrung rechtlichen Gehörs verletzt sein (vgl. BGH, Beschluss vom 10. August 2005 – 5 StR 180/05, BGHSt 50, 216, 219 ff. zu § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO; siehe auch BGH, Beschluss vom 6. Mai 2014 – 5 StR 99/14). Beides gilt in vergleichbarer Weise für § 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juli 2009 – 1 StR 289/09, BGHR StPO § 26a Unzulässigkeit 19

 

Sofortige Beschwerde Staatsanwaltschaft Mainz Freiheitsberaubung Richter Bergmann Generalstaatsanwaltschaft Koblenz-3
Sofortige Beschwerde Staatsanwaltschaft Mainz Freiheitsberaubung Richter Bergmann Generalstaatsanwaltschaft Koblenz-3

 

BGHR StPO § 26a Unzulässigkeit 19) und ist hier zu besorgen, weil eine Bewertung der angenommenen Verschleppungsabsicht nicht möglich war, ohne das vom Angeklagten bemängelte Vorgehen des Vorsitzenden mit in den Blick zu nehmen und zu gewichten. Gemessen an diesen Maßstäben ist die Auslegung der Zuständigkeitsregel im vorliegenden Fall wohl objektiv willkürlich, weil das Ablehnungsgesuch weder gänzlich untauglich noch rechtsmissbräuchlich ist. In diesem Zusammenhang bedarf es keiner Erörterung sämtlicher von den Beschwerdeführern vorgebrachten, aus ihrer Sicht die Besorgnis der Befangenheit begründenden Umstände. Eine Entscheidung über das Ablehnungsgesuch durch den abgelehnten Richter selbst kam jedenfalls nicht in Betracht, soweit der Beschwerdeführer die Besorgnis der Befangenheit daraus herleitet, das ein von Amtswegen ein Verfahrenshindernisse nicht beachtet wurde, weil bei Beleidigung unter Nachbarn ein obligatorisches Schlichtungsverfahren nach § 1 des Landesgesetzes zur Ausführung des § 15 a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung (Landesschlichtungsgesetz – LSchlG -) Rheinland-Pfalz vom 10. September 2008 *1) (Sachlicher Anwendungsbereich) dann als Zulässigkeitsvoraussetzung einer Klage durchgeführt werden muss, wenn es sich inhaltlich über eine Streitigkeit über Ansprüche wegen Verletzungen der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind, handelt. Nach § 2 SchlG Rh-Pf. *2) ist ein obligatorischer Einigungsversuch nach § 1 Abs. 1 erforderlich, wenn alle Parteien im Zeitpunkt des Eingangs des Antrags auf Durchführung des Schlichtungs-verfahrens ihren Wohnsitz, ihren Sitz oder eine Niederlassung in Rheinland-Pfalz in demselben oder in benachbarten Landgerichtsbezirken haben. Der Beschwerdeführer, der zur Verhandlung nicht erschien, hat sein Ablehnungsrecht insoweit auch nicht nach § 43 ZPO verloren. Die im Beschwerdeverfahren, des Angeklagten, am Landgericht Mainz, in dem der hier angesprochene Richter am Amtsgericht  Worms, Bergmann, auch einen Durchsuchungsbeschluss zu Unrecht erlassen hat bzw. die Einlassung des Oberstaatsanwalt Deutschler und dem Richter Suder am Landgericht Mainz verdeutlicht, dass der Beschwerdeführer beim  Haftprüfungstermin, am 20.07.2018 den vom Beschwerdeführer abgelehnten Richter fragte: Richter Bergmann: „Haben sie meinen Befangenheitsantrag erhalten?“ Der vom Beschwerdeführer abgelehnte Richter erwiderte: „Er habe den Befangenheitsantrag erhalten, dieser sei aber zurückgewiesen worden.“ Der Beschwerdeführer fragte den abgelehnten Richter:

 

Sofortige Beschwerde Staatsanwaltschaft Mainz Freiheitsberaubung Richter Bergmann Generalstaatsanwaltschaft Koblenz-4
Sofortige Beschwerde Staatsanwaltschaft Mainz Freiheitsberaubung Richter Bergmann Generalstaatsanwaltschaft Koblenz-4

 

„Warum er keine dienstliche Erklärung und eine Beschluss über das Ablehnungsgesuch erhalten habe?“ Daraufhin erklärte der vom Beschwerdeführer abgelehnte Richter gegenüber der Protokollführerin: „Dann müssen wir dem Angeklagten den Beschluss nun zustellen.“ Der Beschwerdeführer stellt die Frage: Warum erklärt der, vom Angeklagten als befangen erklärte Richter, beim Haftprüfungstermin am 20.07.2017: „Dann müssen wir dem Angeklagten den Beschluss nun zustellen.“ Wenn sich der angebliche Beschluss, seit dem 20.06.2017, in der Akte befand und der vom Angeklagten als befangen erklärte Richter, am Amtsgericht Worms, Bergmann, mit der Überreichung des Zurückweisungsbeschlusses, den Verdacht einer Freiheitsberaubung, einer illegalen Beschlagnahmung und einer illegalen Hausdurchsuchung, aus dem Weg räumen konnte, warum hat der vom Angeklagten als befangen erklärte Richter, am Amtsgericht Worms, Bergmann, dem Angeklagten diesen Zurückweisungsbeschluss und die dienstliche Äußerung nicht am 20.07.2017 überreicht und hätte den Angeklagten dann in Untersuchungshaft geschickt!? Die Antwort ist einfach: Es hat bis zum 20.07.2017 keinen Zurückweisungs-Beschluss gegeben und erst recht keine dienstlichen Äußerung, zum Befangenheitsantrag, des Angeklagten, vom 20.06.2017. Warum erklärt der, vom Angeklagten als befangen erklärte Richter, beim Haftprüfungstermin am 20.07.2017: „Dann müssen wir dem Angeklagten den Beschluss nun zustellen.“ Und vergisst dann, dem Richter am Amtsgericht Worms, Mayer, der am 25.07.2017 zu Besuch, beim Angeklagten, in der JVA Rohrbach gewesen ist, seine dienstliche Äußerung und den Zurückweisungsbeschluss des Amtsgericht Worms mitzugeben, damit dieser die, dem Angeklagten, überreichen kann? Auch diese Antwort ist ganz einfach: Bis zum 25.07.2017 hat es keinen Zurückweisungsbeschluss gegeben und erst recht keine dienstliche Äußerung, zum Befangenheitsantrag, des Angeklagten, vom 20.06.2017. Es hat weder eine dienstliche Äußerung, durch den Richter am Amtsgericht Worms, Bergmann, gegeben, noch einen Zurückweisungsbeschluss, des Amtsgerichts Worms. Auch hat sich der  Richter, am Amtsgericht Worms, Bergmann, zum Befangenheitsantrag in oder während der Hauptverhandlung am 28.07.2017, in irgend

 

Sofortige Beschwerde Staatsanwaltschaft Mainz Freiheitsberaubung Richter Bergmann Generalstaatsanwaltschaft Koblenz-5
Sofortige Beschwerde Staatsanwaltschaft Mainz Freiheitsberaubung Richter Bergmann Generalstaatsanwaltschaft Koblenz-5

 

einer Art und Weise geäußert, dem Beschwerdeführer weder eine dienstliche Äußerung, noch ein Zurückweisungsbeschluss, übergeben. Zuletzt ist die Rechtskraft des Haftbefehls schon deshalb rechtswidrig und nicht in Kraft getreten, sowie rechtswidrig gewesen, weil nicht von einem gesetzlichen Richter unterschrieben, was einen Verstoß gegen das BGB § 126 darstellt.  Keine Unterschrift = kein Verantwortungsbereich! Dabei finden sich zwingende Grundlagen für die persönliche Unterschrift in dem §§ 126 BGB, 315 ZPO, 275 StPO, 117 I VwGO, 37 III VwGO!  Das gilt insbesondere für Behörden: Zur Schriftform gehört grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift (vgl. z. B. Urteil vom 6. Dezember 1988 BVerwG 9 C 40.87 BVerwG E 81, 32 – Beschluss vom 27. Januar 2003 BVerwG 1 B 9202 NJW 2003, 1544) Zwar hat der gemeinsame Senat, der obersten Gerichtshöfe des Bundes entschieden, dass es bei der Übermittlung von Schriftsätzen auf elektronischen Wege den gesetzlichen Schriftformerfordernissen unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne eigenhändige Unterschrift Genüge getan ist. (Beschluß vom 5. April 2000 GmS-OBG 1/98 Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 15), dies gilt aber nur in den Fällen, in denen aus technischen Gründen die Beifügung einer eigenhändigen Unterschrift unmöglich ist und nicht für die durch normale Briefpost übermittelten Schriftsätze, deren Unterzeichnung möglich und zumutbar ist. (vgl. BFH, Urteil vom 10. Juli 2002 VII B 6/02 BF H/N V 2002, 1 5 9 7; Beschluss vom 27.Januar 2003 BVerwG 1 B 92.02 a. a. O). Die Standardbehauptung Zitat: *Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und gilt auch ohne Unterschrift, ist eine strafbewährte Täuschung im Rechtsverkehr. Ohne Unterschrift kann keine Rechtskraft eintreten! Dies gilt vor allem auch für gerichtliche Dokumentationen, wie Urteile, Beschlüsse, Vollstreckungstitel etc. Die kommentierte Fassung der Prozessordnung sagt eindeutig aus: „Unterschriften von Richtern müssen stets mit Namen oder zumindest so wiedergegeben werden, dass über ihre Identität kein Zweifel aufkommen kann. Denn für den Zustellungsempfänger muss überprüfbar sein, ob die Richter, die an der Entscheidung mitgewirkt haben, das Urteil auch unterschrieben haben. Deshalb genügt insoweit die Angabe „gez. Unterschrift“ nicht.“ (vgl. RGZ 159,25,26 BGH; Beschlüsse v. 14.07.1965 – VII ZB 6&65 = Vers. R 1965, 1075, v. 15.04.1970 – VIII ZB 1/70 = VersR 1970, 623, v.08.06.1972 . III ZB 7/72 = Vers. G 1972, 975, Urt. v. 26.10.1972 – VII ZR 63/72 = VersR 1973, 87) Verweis dazu auch Pressemitteilung Freispruch Banker wegen fehlender Unterschrift des Richters § 126 BGB. Es gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz auch für den Beschwerdeführer.

 

Sofortige Beschwerde Staatsanwaltschaft Mainz Freiheitsberaubung Richter Bergmann Generalstaatsanwaltschaft Koblenz-6
Sofortige Beschwerde Staatsanwaltschaft Mainz Freiheitsberaubung Richter Bergmann Generalstaatsanwaltschaft Koblenz-6

 

Die kurz nach der Verhandlung ergangene Anordnung, der polizeilichen Vorführung zum Hauptverhandlungstermin am 28.06.2017, war illegal und verstößt gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG Der Haftbefehl war illegal und verstößt gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG Dem Beschwerdeführer keine dienstliche Äußerung zukommen zu lassen, war rechtswidrig und verstößt gegen § 44 Abs. 3 ZPO Dem Beschwerdeführer den Zurückweisungsbeschluss nicht zuzustellen, verstößt gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG Der Strafantrag, wegen Freiheitsberaubung, ist schon deshalb begründet, weil die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers, zur Annahme der Berufung durch das Landgericht Mainz geführt hat, dass ein sehr gewichtiges Indiz dafür ist, das der Erlass des Haftbefehls und das Ignorieren des Befangenheitsantrags, vom Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe als schwerwiegend angesehen wurde. Wer also eine angebliche Beleidigung unter Nachbarn, die keine war, nicht wegen eines Verfahrenshindernisses bzw. weil schon die Aussage „Familie Neumüller ist asozial“ noch „Familie Neumüller sind asoziale Nachbarn“ Beleidigungen sind. Denn beide Titulierungen beruhen nicht auf beleidigungsfähige Gemeinschaften. Denn eine selbständige Familienehre oder Familienunehre wird jedoch von der Rechtsprechung nicht anerkannt. Ein selbständiger Ehrschutz wird einer Personengemeinschaft nur dann zugesprochen, wenn sie eine anerkannte soziale Funktion erfüllt und unter einheitlicher Willensbildung nach außen korporativ auftritt. Die Familie ist hingegen lediglich ein interner, aber kein nach außen handelnder, korporativer Verband. Daher ist weder die Familie Neumüller noch Familie Neumüller sind asoziale Nachbarn, sind daher als Personengemeinschaft nicht beleidigungsfähig. BGH JZ 1951, 520, einstellt, nicht Gefahr laufen will in der Öffentlichkeit als korrupt und als Rechtsbeuger tituliert zu werden, der muss zwingend den Strafantrag wegen Freiheitsberaubung. zulassen. 

 

Sofortige Beschwerde Staatsanwaltschaft Mainz Freiheitsberaubung Richter Bergmann Generalstaatsanwaltschaft Koblenz-7
Sofortige Beschwerde Staatsanwaltschaft Mainz Freiheitsberaubung Richter Bergmann Generalstaatsanwaltschaft Koblenz-7

 

Die Täter, Rechtsbeuger und Dulder, beim Justizskandal von Rheinland-Pfalz:

Ministerpräsidentin Malu Dreyer, Justizminister Herbert Mertin, Innenminister Roger Lewentz

Justizminister Mertin und Innenminister Lewentz ziehen positives Fazit nach Terror-Einsatz in Worms, Eich und Mainz in Rheinhessen RLP
Justizminister Mertin und Innenminister Lewentz ziehen positives Fazit nach Terror-Einsatz in Worms, Eich und Mainz in Rheinhessen RLP

Thorsten Heck Eich WISAG Mannheim, Viktor Neumüller Eich Sika Automotive Worms, Simone Rühl Eich, Andreas Rühl Eich, Peter Müller Eich, Thomas Müller Eich,

Verbandsbürgermeister Verbandsgemeinde Eich Maximilian Absteim (CDU) Mettenheim, David Profit Sozialgericht Mainz, Staatssekretär Familienministerium, Landesregierung Rheinland-Pfalz, Freibad Gimbsheim und SFG

Polizeihauptkommissar Rainer Schreiber VG Eich Polizeiinspektion Worms,

Staatsanwältin Andreas Keller Mainz, Oberstaatsanwalt Rainer Hofius Staatsanwaltschaft Mainz und Akkordeon-Orchester Mainz, Staatsanwältin Barbara Euler Staatsanwaltschaft Mainz CDU Messel, Staatsanwältin Nadine Moormann Staatsanwaltschaft Mainz, Staatsanwältin Alexander Ernst Staatsanwaltschaft Mainz,

Spezialkommando Terrorjustiz bei der Staatsanwaltschaft Mainz geführt vom Andrea Keller Staatsanwältin Barbara Euler und Oberstaatsanwalt Rainer Hofius sowie Staatsanwältin Nadine Moormann
Spezialkommando Terrorjustiz bei der Staatsanwaltschaft Mainz geführt vom Andrea Keller Staatsanwältin Barbara Euler und Oberstaatsanwalt Rainer Hofius sowie Staatsanwältin Nadine Moormann

Richter Thomas Bergmann OLG Koblenz und DFB Vize, Richterin Frauke Lattrell Amtsgericht Worms und Soroptimist International Club Worms, Richter Sebastian Keiper Amtsgericht Worms und Landgericht Landau und Berufsfeuerwehr Mainz, Richterin Nisa Yildirim Amtsgericht Worms und Amtsgericht Mainz, Richter Kim Naike Sander Amtsgericht Worms Landgericht Kaiserslautern, Amtsgericht Kaiserslautern, Richter Tobias Eisert Präsident Landgericht Mainz, TC Rot-Weiß Boppard, Rotary-Club Boppard-St.Goar, Richter Oliver Berg Landgericht Mainz, Richter Tobias Suder Landgericht Mainz,

Richter Leitges OLG Koblenz, Richter Wolfgang Eckert Landgericht Mainz, Richter Bernhard Dapper Landgericht Mainz, Richterin Zander Landgericht Mainz

Rechtsbeugung und Willkür von Richtern in Worms Mainz und Koblenz in Rheinland-Pfalz
Rechtsbeugung und Willkür von Richtern in Worms Mainz und Koblenz in Rheinland-Pfalz

Rechtsanwalt Martin Jungraithmayr Mannheim, Rechtsanwalt Nico Bracht Mainz

Fachärztin für Psychiatrie/Psychotherapie Dr. Eva Regier-Klein Lampertheim

Justizskandal, Justizopfer, Rechtsbeugung, Willkür, Willkürjustiz, Justizwillkür, Terrormiliz, Terrorjustiz, Justizterror, RLP, Rheinland-Pfalz

By Tom Rebbalter

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